BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 218/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 54 037.7 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 10. April 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke gps wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische (soweit in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-gabe von Daten; Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerperipheriegeräte; Software, Druckereier-zeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zei-- 3 - tungen und Zeitschriften; wissenschaftliche und industrielle For-schung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begrün-dung wurde ausgeführt, dass "gps" für "global-positioning-system" stehe, welches ein satellitenbasierendes System zur Orts- und Geschwindigkeitsbestimmung be-nennt. Für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen stelle dieser Be-griffsinhalt eine im Vordergrund stehende Sachangabe dar. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-schränkt die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf: Klasse 9 Wissenschaftliche, elektrische (soweit in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge- und Unterrichtsap-parate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertra-gung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten, Datenträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld-betätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerperiphe-riegeräte, Software, alle vorgenannten Waren nicht für globale Positionierungssysteme; Feuerlöschgeräte; 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; - 4 - Druckstöcke, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), außer für globale Positionierungssysteme; 28 Spiele, elektronische Spiele; Spielkarten; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaum-schmuck; 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Personal- und Managementberatung, Perso-nal- und Stellenvermittlung; Qualitätsmanagement; Erstel-lung von Geschäftsgutachten; 38 Telekommunikation und Dienstleistungen eines Online-Anbie-ters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, alle vorge-nannten Dienstleistungen nicht für globale Positionierungssy-steme; 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kultu-relle Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Bü-chern, Zeitungen und Zeitschriften; 42 Rechtsberatung und –vertretung; wissenschaftliche und in-dustrielle Forschung; Personalauswahl mit Hilfe von Eig-nungstests; Erstellen von Programmen für die Datenverar-beitung, vorgenannte Dienstleistungen nicht für globale Posi-tionsierungssysteme. - 5 - Somit ist noch die Zurückweisung der Anmeldung hinsichtlich der nachfolgenden Waren und Dienstleistungen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Wissenschaftliche, elektrische (soweit in Klasse 9 enthalten), photographische, Film-, optische, Wäge- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerperipheriegeräte, Software, alle vorgenannten Waren nicht für globale Positionierungssysteme; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), außer für globale Positionierungssysteme; Ausbildung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zei-tungen und Zeitschriften; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, vorgenannte Dienstleistungen nicht für globale Positionierungssysteme. Die Anmelderin macht geltend, dass zumindest mit dem geänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Eintragung der Marke kein Schutzhindernis mehr entgegenstehe. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht in der beanspruchten Fassung weder das Eintragungshindernis - 6 - der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Haupt-funktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungs-kraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleis-tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die erwähnte Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, BlPMZ 2003, 183, 184 – Buchstabe Z). Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich zum Teil an die all-gemeinen deutschen Verkehrskreise und zum Teil an verschiedene Fachkreise. Deren genaue Einordnung kann dahinstehen. Hinsichtlich der Waren "Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungsapparate und In-strumente" sind dies jedenfalls Fachkreise, die den Begriff "gps" als Abkürzung für "global positioning system" für ein weltumspannendes Satellitensystem zur ge-nauen Ortung, Navigation und Zeitverteilung kennen. Da jedoch auch bei diesen Waren der Bereich dieser globalen Positionierungssysteme nicht mehr bean-sprucht wird, liegt in der Marke "gps" auch insoweit keine im Vordergrund ste-hende Sachangabe. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen kann der Senat nicht feststellen, dass "gps" eine im Vordergrund stehende Sachangabe - 7 - darstellt. Zum Teil richten sich die Waren und Dienstleistungen an die allgemei-nen Verkehrskreise und zum Teil an Fachkreise, wo - soweit feststellbar - globale Positionierungssysteme keine im Vordergrund stehende Rolle spielen. Soweit in diesen Bereichen "gps" zur Kennzeichnung Verwendung findet, kann nicht ausge-schlossen werden, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise diese Bedeutung nicht kennt und "gps" für eine kennzeichnungskräftige Abkürzung hal-ten wird. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Buchstabenfolge "gps" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. Wiley ACRONYM FINDER/22.07.2002) findet sich "GPS" auch kennzeichenmäßig etwa für die Grüne Partei der Schweiz, Greater Pittsburg Section, Groupe de Physique des Solides. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass gps stets nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. 2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Wie oben festgestellt, ist "gps" vorrangig die Abkürzung für "global positioning system", einem weltweiten Ortungssystem. Dieses kann im Bereich der wissenschaftlichen Apparate und In-strumente, der Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton- Bild und Daten, Datenträger, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerpe-ripheriegeräte und Software, der Druckereierzeugnisse, der Lehr- und Unterrichts-mittel oder der Dienstleistung des Erstellens von Programmen für die Daten-verarbeitung durchaus zur Merkmalsbezeichnung dienen. Insoweit besteht jedoch kein Schutzhindernis, da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so einge-schränkt wurde, dass globale Positionierungssysteme keine Rolle spielen können. - 8 - Für die übrigen noch in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungen kann das Dienen von "gps" als Merkmalsbezeichnung nicht festgestellt werden. Winkler Viereck Sekretaruk Hu
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