BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 22/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 70 472 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Rich-ter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für Getreideprodukte für die menschliche Ernährung, Müsli eingetragene Marke 300 70 472 emuesli ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 399 40 711 CREMÜSLI - 3 - Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Trinkmüsli auf der Basis von Milch oder Milch/Wassergemischen; Müsli, insbesondere auch in Form von Müsliriegeln. Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Trotz Warenidentität bzw hochgradiger Wa-renähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-ke reiche der Abstand der Vergleichsmarken zum Ausschluß einer Verwechs-lungsgefahr aus. Klanglich stimmten die jeweiligen Zeichen zwar in Silbenzahl, Vokalfolge sowie im Wortbestandteil „muesli“ bzw „MÜSLI“ überein, sie unter-schieden sich jedoch deutlich in den Wortanfängen. Den Konsonanten CR am An-fang der Widerspruchsmarke komme aufgrund des markanten Klangcharakters besondere Bedeutung zu. Da Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet wür-den als die übrigen Markenteile, werde der Verkehr diese Unterschiede nicht über-hören. In Anbetracht des beschreibenden Gehalts des Wortes Müsli könne auf diesen Bestandteil der Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr nicht gestützt werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 30 vom 21. November 2002 die Verwechslungsgefahr der jüngeren Marke 300 70 472 mit der Gegenmarke 399 40 711 festzustellen und die Löschung der Anmeldemarke anzuordnen. Die Vergleichszeichen stimmten in Silbenzahl, Vokalfolge und im Wortbestandteil Müsli überein. Die erste Silbe enthalte in beiden Marken den Vokal e, auf dem je-weils auch die Betonung liege. Die Anmeldemarke weise nur einen geringen Ab-- 4 - stand zur Widerspruchsmarke auf. Auf dem einschlägigen Warengebiet erfolge der Erwerb von Produkten ohne besondere Aufmerksamkeit und gelegentlich un-ter ungünstigen Bedingungen. CREMÜSLI sei ein origineller Gesamtbegriff, des-sen Aufspaltung nicht naheliege. In der jüngeren Marke werde das Eingangs-e nicht englisch (wie i) ausgesprochen, da Müsli kein englischsprachiger Begriff sei. Etwaige Bedeutungsanklänge der Marken seien nicht maßgeblich; CREMÜSLI werde nicht als Bezeichnung eines cremigen Müsli verstanden, weil dieses von seiner Beschaffenheit her kross oder knusprig sei. Die nur von ihr – der Wider-sprechenden – benutzte Widerspruchsmarke sei originell und phantasievoll. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der – offensichtlich bisher nicht be-nutzten – Widerspruchsmarke lägen keine Anhaltspunkte vor. Aufgrund der die Markenfähigkeit beider Zeichen allein begründenden Anfangsbestandteile, wel-chen der Verkehr ohnehin erhöhte Aufmerksamkeit schenke, unterschieden sich die Marken in ihrer Gesamtheit selbst bei einer deutschen Aussprache hinreichend voneinander. Eine Verwechslungsgefahr scheide insbesondere auch deshalb aus, weil sich bei Wahrnehmung der Bezeichnung CREMÜSLI der Sinngehalt des Wor-tes Creme (im Sinne von cremeartig, sahnig) auch beim flüchtigen Hören zwangs-läufig aufdränge. Müsli werde vornehmlich in Verbindung mit (cremigem) Quark, Joghurt, Sahne oder dergleichen verzehrt; der Verbraucher kenne auch eine Viel-zahl von bereits fertigen Produkten dieser Art. Zudem stehe der Eingangsbestand-teil e der jüngeren Marke als Abkürzung für „electronic“ und werde daher englisch wie i gesprochen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die sich gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlich-keit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungs-gefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Fak-toren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002, 626 – IMS). Die Ware „Müsli“ ist in den Verzeichnissen beider Marken identisch enthalten, Ge-treideprodukte für die menschliche Ernährung sind mit Müsli hochgradig ähnlich. Jedoch liegt die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterhalb des durchschnittlichen Bereichs. Der zweite Wortbestandteil MÜSLI ist glatt beschrei-bend, der Eingangsbestandteil CREM (wobei der Buchstabe M beiden Wortbe-standteilen gemeinsam ist) deutet auf Creme hin und vermittelt dem Gesamtzei-chen insgesamt einen beschreibenden Anklang. Müsli wird meist nicht in dem trockenen Zustand, in dem es erworben wird, verzehrt, sondern mit Milch, Quark usw verrührt; im übrigen sind cremeartige Müsliprodukte im Handel. In Anbetracht dessen reichen die Unterschiede beider Marken aus, um im Verkehr mit der gebotenen Sicherheit auseinandergehalten werden zu können. Schriftbild-- 6 - lich besteht schon deshalb keine Markenähnlichkeit, weil die Eingangsbuchsta-ben CR der Widerspruchsmarke, die nur dort vorhanden sind, nicht übersehen werden. Auch in phonetischer Hinsicht reichen die Unterschiede im Gesamtklangbild der Vergleichsmarken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die beiden Marken gemeinsame Endung Müsli ist schutzunfähig, so daß der Verkehr, der bei Marken ohnehin stärker auf den Wortanfang achtet, hier zusätzlich gezwungen ist, diesem besondere Beachtung zu schenken. Die Lautwerte der Kosonanten C (= K) und R sind klangstark; sie werden auch bei einem nachfolgenden hellen Vo-kal wie E im allgemeinen nicht überhört. Hinzu kommt der aufgezeigte beschreibende Anklang (an Creme) in der Wider-spruchsmarke. Da dieser Sinngehalt ganz weitgehend erfaßt werden wird, unter-liegt der Verkehr selbst dann keiner Verwechslungsgefahr, wenn – wovon der Se-nat ausgeht – die jüngere Marke überwiegend deutschen Sprachregeln gemäß, d. h. mit dem Lautwert e (und nicht i) am Anfang, ausgesprochen wird. Sonstige verwechslungsbegründende Umstände sind nicht ersichtlich. Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß. Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Un-terschrift verhindert. Viereck Sekretaruk Viereck br/Ko
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