BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 222/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. August 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 43 779 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juni 2000 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zu-rückgewiesen wurde für: Bildschirmtextdienst, nämlich Börseninformationsdienst, Betreiben eines Teleshoppingkanals, ausgenommen auf dem Gebiet des Fi-nanzwesens; Installation von Netzwerken sowie Telekommunika-tions- und Computer Hard- und Software; Tätigkeit eines Journa-listen im Zusammenhang mit Börseninformationsdiensten; Ver-wertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchandising. Gründe I. Die Anmeldung der Wortmarke Finanzwerk.de hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 7. Juni 1999 ua für die im Tenor genannten Dienstleistungen zurückgewiesen, weil das Zeichen die Internet-adresse eines Anbieters von Finanzdienstleistungen darstelle. "Finanzwerk“ sei ein gebräuchlicher Fachausdruck für finanzbezogene Zahlenwerke. Dem Be-schluss waren Belege zur Verwendung in der Bedeutung "Haushalt“ beigefügt. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, „Finanz-werk“ sei eine Wortneuschöpfung. Ein "Werk“ sei eine industrielle Fertigungsan-lage. Lexikalisch sei "Finanzwerk“ nicht nachweisbar. Der Begriff sei auch nicht - 3 - eindeutig. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juni 2000 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung für Bild-schirmtextdienst, nämlich Börseninformationsdienst, Betreiben ei-nes Teleshoppingkanals, ausgenommen auf dem Gebiet des Fi-nanzwesens; Installation von Netzwerken sowie Telekommunika-tions- und Computer Hard- und Software; Tätigkeit eines Journa-listen im Zusammenhang mit Börseninformationsdiensten; Ver-wertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchandising zurück-gewiesen wurde. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg. Der Eintragung in das Markenregister steht nunmehr weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzu-legen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um die-ses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Nachdem Haushaltspläne und finanz-bezogene Vorschriftensammlungen nicht mehr Gegenstand der Dienstleistungen sind und "Werk“ kein gebräuchlicher Ausdruck für Dienstleistungen der Informati-- 4 - onsvermittlung ist, kann nicht mehr festgestellt werden, daß der Marke jegliche Eignung, ein bestimmtes Unternehmen zu kennzeichnen, fehlt. "Finanzwerk.de“ fällt für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht unter die Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Da diese mit Finanzwesen, Buchhaltung, Haushaltsführung und dergleichen nichts zu tun haben, kommt "Finanzwerk.de“ als Hinweis auf Inhalt bzw Zweckbestim-mung nicht in Betracht. Börseninformationen per Bildschirmtext, Teleshopping oder journalistische Dienstleistungen - Finanzwesen ausgenommen - enthalten weder Rechenwerke, noch führen sie im Ergebnis zu einem geschlossenen Re-chenwerk, wie es ein Haushaltsplan oder eine Bilanz darstellt. Für die Installation von Hard- und Software gibt "Finanzwerk.de“ keinen Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen selbst; ob mittels der Programme und Geräte nach Abschluss der Dienstleistung Haushaltspläne oä erstellt werden, berührt die Schutzfähigkeit nicht. Gleiches gilt für die Verwertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchan-dising. Winkler Klante Dr. AlbrechtJu
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