BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 225/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 36 519 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 25. Januar 2000 und vom 3. Juli 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke CAMERA wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise und zwar hinsichtlich der Waren elektrotechnische und elektronische Apparate, Instrumente und Maschinen (soweit in Klasse 9 enthalten); Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die nach einer Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Kar-ten und/oder Marken betätigt werden; elektrische und elek-tronische Maschinen und Apparate für Spiel-, Vergnügungs- oder Unterhaltungszwecke; Spiel- und Unterhaltungsautoma-ten Mechaniken für geldbetätigte Apparate einschließlich Münzschaltgeräte; vorgenannte Waren auch in Verbindung mit geld- und geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsauto-maten, Spielautomaten und Sportautomaten; Apparate zur - 3 - Abrechnung von geldbetätigten Automaten, Datenaufzeich-nungsautomaten, Datendrucker; gedruckte elektronische Schaltungen; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten) wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Kamera im Bereich der Klasse 9 wesentliches Ausstattungs- und Funktions-merkmal in integrierter Form, zB für Überwachungs- und Kontrollfunktionen, sein könne. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie schränkt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch den Zusatz "ausge-nommen hiervon sind alle Waren- und Dienstleistungen, die Kameras darstellen, mit einer Kamera zusammenwirken oder eine Kamera aufweisen" ein. Sie ist der Auffassung, dass damit klargestellt sei, dass der Bezug zu "Kameras" keinerlei beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen haben kann. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität - 4 - der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und han-delt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren lassen sich mit einem Oberbegriff als (Spiel-)Automaten und Teile davon zusammenfassen. Die Bezeichnung dieser Waren mit "CAMERA" beschreibt keinen im Vordergrund ste-henden Begriffsinhalt. Der Bezug zu einer Kamera als Teil der Ware erfordert in jedem Fall eine analysierende Betrachtungsweise, die dem angesprochenen Ver-kehr nicht einfach unterstellt werden darf, da dieser erfahrungsgemäß ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt (vgl. BGH BlPMZ1999, 408 - Yes). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr "CAMERA" – beispiels-weise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterschei-dungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr ua. zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der noch bean-spruchten Waren dienen können. Die Markenstelle hat keine durch Tatsachen belegte Feststellungen getroffen, dass eine Kamera als Ausstattungs- und Funkti-onsmerkmal für die hier in Frage kommenden Waren verwendet wird oder zumin-dest Tendenzen für eine solche Entwicklung aufgezeigt. Nach Einschränkung des - 5 - Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses muss diese Prüfung auch nicht mehr im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, da Waren, die dieses Merkmal auf-weisen, nicht mehr beansprucht werden. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk br/Fa
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