BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 225/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 29 340.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die für "pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesund-heitspflege; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Mineralstoffpräparate; Nahrungsergänzungs-mittel für nichtmedizinische, insbesondere diätetische Zwecke, auf der Basis von eiweißhaltigen Pflanzenextrakten (soweit den Klasse 29 enthalten); Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizi-nische, insbesondere diätetische Zwecke, auf der Basis von Koh-lenhydraten (soweit in Klasse 30 enthalten)" angemeldete Wortmarke QUICK hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. September 2004 zu-rückgewiesen. Dies ist damit begründet, "Quick" sei ein Wort des einfachen engli-schen Grundwortschatzes, das auch in der deutschen Umgangssprache als "schnell" bekannt sei. Damit lasse sich die Wirkungsweise der Waren beschreiben oder dass die Waren schnell zubereitet werden könnten. Damit sei die angemel-dete Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Auf möglicher-- 3 - weise nicht gerechtfertigte Eintragungen entsprechender Marken könne sich die Anmelderin nicht berufen. Dieser Beschluss ist der Anmelderin am 30. September 2004 zugestellt worden. Die Anmelderin hat am Dienstag, dem 2. November 2004, Beschwerde eingelegt und vorgetragen, um zu der von der Markenstelle angenommenen Inhaltsangabe zu kommen, müsse der Verbraucher der englischen Sprache mächtig sein und die angemeldete Marke analysierend betrachten. Das angemeldete Zeichen sei nicht unmittelbar beschreibend. Es habe viele Bedeutungen, z.B. rasch, prompt, aufge-weckt, schlagfertig, aufbrausend, lebendig, flüssig, liquide. Dementsprechend sei-en viele Marken mit dem Bestandteil "Quick" eingetragen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 20 September 2004 aufzuheben und die Marke einzutragen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Aktenin-halt. II. 1) Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolg-reich; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. a) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die aus-schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Be-zeichnung der Art oder sonstiger Merkmale, wie hier der Wirkungsweise, dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). - 4 - Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, dass "Quick" im Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen eine rasche Wirkung beschreiben kann und im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln, außerdem dass diese rasch zu-bereitet werden können. Diesen Sinngehalt versteht auch der deutsche Verbraucher ohne weiteres und ohne jegliche gedankliche Analyse. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ergibt sich dabei auch keine Mehrdeutigkeit, die von einem Freihaltungs-bedürfnis wegführen könnte. Selbst wenn man für eine rein beschreibende Wirkung weitere Angaben verlangen und das alleinstehende Wort als vage ansehen würde, wäre jedenfalls keine Un-terscheidungskraft gegeben, da bei dieser eine gewisse Unschärfe hingenommen werden kann. b) Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurtei-lung ist, unbeschadet der erforderlichen gründlichen Prüfung grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremd-sprache, welchen die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwen-dung in der Werbung - stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter-scheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE; 2004, 30 - CITYSERVICE). Dass die angesprochenen Verbraucher jeweils weiterer Informationen bedürfen, um unterscheiden zu können, ob es sich konkret um schnell wirkende Erzeugnisse oder leicht und rasch zuzubereitende handelt, führt nicht dazu, dass "QUICK" als Herstellerkennzeichnung verstanden wird. Der Beurteilung als nicht unterschei-- 5 - dungskräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermit-telt werden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Es ge-nügt, wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bei einer Bezeichnung konkrete Inhalte vermutet und die Bezeichnung nicht als her-kunftsmäßig unterscheidend auffasst. 2) Soweit sich die Anmelderin auf Eintragungen von entsprechenden Marken für Dritte beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen gleicher Marken nicht zu einer Bindung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192 - KSÜD); die Eintragung ist keine Ermessensentscheidung. Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
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