BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 226/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 02 468.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 15. Ju-ni 2001 und 27. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung; Marktforschung und –Analyse; Makler- und Handelsvertreterdienstleistungen; Unterhal-tung; gesellschaftliche, sportliche, musikalische und kulturelle Akti-vitäten und Veranstaltungen; Radio-, TV- und Filmproduktion" zu-rückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke RETRO-CLASSICS ist vom Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist für die im Tenor genannten Dienstleistungen und für Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Marke jegli-che Unterscheidungskraft fehlt. Der Markenbestandteil "RETRO" diene als Hin-weis dafür, dass sich diese Produkte an den Stil oder das Design zurückliegender - 3 - Zeiten orientiere; der englische Begriff "CLASSICS" bedeute Klassiker. Damit ent-halte die Marke für die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass die Marke in ihrer Gesamtheit eine zumindest geringe Unter-scheidungskraft aufweise. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, weil dieses Schutzhindernis nur diejenigen Begriffe erfasse, die einen direkten Warenbezug aufweisen. Dies sei hier ersichtlich nicht der Fall. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke für die im Tenor genannten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistun-gen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeich-neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Un-terscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdspra-che, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Un-terscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die im Tenor genannten Dienstleistungen - 4 - richten sich zum Teil an die allgemeinen Verkehrskreise und zum Teil an verschie-dene Fachkreise. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese "RETRO-CLAS-SICS" in das Deutsche mit "Klassiker aus vergangenen Zeiten" übersetzen kön-nen, ist unklar, inwieweit die Bezeichnung für diese Dienstleistungen eine im Vor-dergrund stehende Sachangabe darstellt. Es konnten keine Feststellungen dahin getroffen werden, dass "RETRO-CLASSICS" als Sachangabe für Werbung, Markt-forschung und –analyse; Makler- und Handelsvertreterdienstleistungen, Unterhal-tung; gesellschaftliche, sportliche, musikalische und kulturelle Aktivitäten und Ver-anstaltungen verwendet wird. Dasselbe gilt für Radio, TV und Filmproduktionen. "RETRO-CLASSICS" lässt offen, mit welchem Gegenstand sich die vorgenannten Dienstleistungen genau befassen. 2a) Die Marke ist auch nicht für die im Tenor genannten Dienstleistungen, nämlich Werbung; Marktforschung und –analyse; Makler- und Handelsver-treterdienstleistungen, Unterhaltung; gesellschaftliche, sportliche, musikalische und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen; Ra-dio-, TV- und Filmproduktionen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn "RE-TRO-CLASSICS" ist nicht geeignet, im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der vorgenannten Dienstleistungen zu dienen. Es war nicht feststellbar, dass "RE-TRO-CLASSICS" gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die genannten Dienstleistungen im Gebrauch ist, obwohl sich diese unter anderem auch mit "RE-TRO-CLASSICS" oder Klassikern aus vergangenen Zeiten befassen. Bei der Ein-gabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. …/6. April 2004) finden sich im wesentlichen Internetseiten, die sich mit einer Messe in Stuttgart mit dieser Bezeichnung befassen. Diese Fundstelle betrifft eine Messe, nicht aber die hier in Rede stehenden Dienstleistungen zuverlässige. An-haltspunkte dafür, dass sich "RETRO-CLASSICS" künftig als Merkmalsbezeich-nung eignen werden, waren nicht auffindbar. - 5 - 2b) Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht jedoch für die Dienstleistungen Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten. Soweit die Dienstleistungen "Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten" betroffen sind, kann festgestellt werden, dass es spezielle Messen für "RETRO-CLASSICS" (= Waren im Stil vergangener Zeiten) gibt (vgl. nur www.messe-stutt-gart.de/6. April 2004). Solche Waren werden auf "RETRO-CLASSICS"-Messen angeboten. Die Begriffe Messen, Ausstellungen, Märkte sind gleichbedeutend im Hinblick auf ihr Angebot. Auch soweit die Dienstleistung "Auktionen und Versteigerungen" beansprucht ist, besteht ein Freihalteinteresse. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt die Versagung der Eintragung auch dann zu, wenn zwar eine Benutzung der in Frage stehenden Bezeichnungen als Sachangabe (noch) nicht erfolgt ist, eine sol-che jedoch nach den gegebenen Umständen in Zukunft erfolgen dürfte (vgl. BGH BlPMZ 2000, 54 – Fünfer). Solche Anhaltspunkte bestehen hier. Die "RETRO-CLASSICS" wird auch als internationale Börse für Oldtimer usw. bezeichnet (www.messe-stuttgart.de/6. April 2004). In solchen Fällen entspricht es der Le-benserfahrung, dass Klassiker der Vergangenheit Gegenstand intensiven Han-delns sind. Gerade für diese Gegenstände ist es auch üblich, Auktionen und Ver-steigerungen durchzuführen. Winkler Viereck Sekretaruk Pü
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