BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 226/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. September 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 76 997 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 18. Oktober 2000 angemeldete und am 23. Februar 2001 in das Marken-register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke 300 76 997 genießt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klas-sen Schutz, ua für 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputz- und Zahn-weißmittel; 09: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische und elektronische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unter-- 3 - richtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bän-der, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassungen; Computer-Software (soweit in Klasse 9 enthalten); 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; 14: Edelmetalle und deren Legierun-gen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edel-steine; Uhren und Zeitmeßinstrumente und deren Teile, ein-schließlich Uhrenbändern und Uhrengehäusen; 16: Druckereier-zeugnisse; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreib-maschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten; 18: Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 ent-halten), insbesondere auch Taschen und andere, nicht an die auf-zunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse (wie Reise-taschen, Sporttaschen, Rucksäcke, Kosmetiktaschen, Strandta-schen), sowie Kleinlederwaren (wie Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere Kunstgegenstände aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bern-stein, Perlmutter, Meerschaum oder aus Kunststoffen; - 4 - 25: Bekleidungsstücke, einschließlich Lederbekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Kapuzensweater, Pullover, Windjacken, Sweatshirts, Poloshirts, Steppjacken, Steppwesten; Schuhwaren; Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen und Kappen; 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), insbesondere Golfbälle, Frisbee-Scheiben, Fußbälle, Handbälle, Wasserbälle, Tennisbälle; Christbaumschmuck Widerspruch erhoben ist aus der nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) international registrierten Marke IR 731 954 (Ursprungsland Italien mit Priorität vom 7. Juli 1999) die für folgende Waren Schutz genießt: 3 Parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux; savons. 9 Lunettes et accessoires pour lunettes; étuis pour lunettes; baromètres, thermomètres et hygromètres de table et à accrocher au mur; machines à calculer; équipement pour le traitement de l'information et les ordinateurs; disques com-pacts, appareils pour l'enregistrement, la transmission, la re-production du son ou des images; supports d'enregistrement magnétiques; disques acoustiques; programmes d'ordina-teur; disquettes magnétiques pour ordinateur; appareils pho-tographiques et optiques; appareils téléphoniques; agendas - 5 - électroniques; casques de protection, mouse pads (petits tapis pour la souris d'ordinateur). 12 Véhicules terrestres, en particulier bicyclettes, scooters, motocyclettes, leurs pièces et accessoires. 14 Montres, pendulettes, horloges et leurs étuis, instruments chronométriques, bijouterie, porte-clefs de fantaisie. 15 Instruments de musique. 16 Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans d'autres classes; produits de l'imprimerie; revues; livres, agendas, cahiers de textes; photographies; papeterie; cahiers, blocs-notes, porte-plume, porte-crayons, plumes, crayons, chemises pour documents, pochettes pour passe-ports, chemises avec élastique; couvertures en anneau pour cahiers, couvertures pour livres et cahiers, mallettes pour documents, sachets en papier ou en matières plastiques, sous-main, presse-papiers, pince-notes, coupe-papier, calendriers, porte-calendriers, cadres pour photos, articles pour reliures, adhésifs (matières, collantes pour la papeterie ou le ménage); matériel pour les artistes; pinceaux; machines à écrire et articles de bureau (à l'exception des meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (non comprises dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères d'imprimerie; clichés, porte-chèques. 18 Ārticles en cuir et imitations du cuir non compris dans d'autres classes; sacs à dos, petits sacs à dos, serviettes d'écoliers, bourses, sacoches pour porter les enfants, sacs, sacs à provisions, sacs et gros sacs de voyage, sacs et gros sacs pour le sport; sacs à main, sacs de campeurs; sacs de plage; sacs d'alpinistes; serviettes d'écoliers, attachés-cases, portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux; étuis - 6 - pour clefs (maroquinerie), poches à porter à la ceinture, valises, parapluies et parasols; malles, cannes fouets et sellerie. 20 Sacs de couchage pour le camping; matelas pour le cam-ping; porte-revues. 22 Tentes pour le camping, sacs, enveloppes, pochettes pour l'emballage en matières textiles. 25 Vêtements (y compris lingerie de corps et vêtements pour la mer), chaussures, bottes, pantoufles, sandales, ceintures, chapallerie. 28 Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport non compris dans d'autres classes; décorations pour arbres de Noël. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke in den Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 25 und 28. Die mit einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst besetzte Marken-stelle für Klasse 41 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 24. April 2003 zurückgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil "Seven" in der an-gegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukomme. Visuell vermittele die Marke den Eindruck einer geschlossenen Gesamtaussage. Die Verbraucher seien daran gewöhnt, dass Rundfunk- und Fernsehanbieter ihre einzelnen Programme durch Hinzufügung von Ordnungszahlen bezeichneten. Auch der Bestandteil "Media" und die abweichenden graphischen Ausgestal-tungen trügen zur Unterscheidbarkeit bei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie äußert sich eingehend zur Frage der Warenidentität und -ähnlichkeit, die durchweg zu bejahen sei. Ausgehend davon bestehe die Gefahr einer Verwechs-lung der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen. In der angegriffenen Marke - 7 - wirke der beschreibende Wortbestandteil "Media" wie angehängt. Die graphische Darstellung sei so blass, dass er bei Normaleinstellung des Druckers bzw Kopie-rers kaum wiedergabefähig sei. Innerhalb von "SevenOne" sei "One" durch das große O abgesetzt. Auf die Benennung von Sendernamen komme es nicht an, da es vorliegend nur um Waren gehe. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke sei durchschnittlich, da das Wort "Seven" in keinem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren stehe. Dementsprechend habe die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum die (teilweise bildlich gestalteten) Marken "SEVEN" und "SEVEN PICTURES" für verwechslungsfähig erachtet. Die Widersprechende hat schriftsätzlich beantragt, den Beschluss vom 24. April 2003 aufzuheben und die Marke 300 76 997 hinsichtlich der Waren in den Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 25 und 28 zu löschen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es bestehe - auch soweit sich teilweise identische und ähnliche Waren gegen-überstünden - keine Verwechslungsgefahr, zumal die Widerspruchsmarke kenn-zeichnungsschwach sei. Der Zahl 7 und dem Zahlwort "Seven" komme nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu (unter Hinweis auf Entscheidungen des HABM, DPMA und deutscher Gerichte). In den fraglichen Warenklassen existierten zudem zahlreiche Zeichen mit den Bestandteilen "Seven" bzw "Sieben" oder der Zahl "7", was ebenfalls zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke führe. Für den Zeichenvergleich sei der Gesamteindruck der Marken maß-geblich. Danach unterschieden sich diese ausreichend. In der angegriffenen Mar-ke bildeten die Begriffe "Seven" und "One" durch die ungewöhnliche Zusammen-schreibung eine Einheit. Der weitere Zeichenbestandteil "Media" sei so hervor-- 8 - gehoben, dass er nicht an Bedeutung verliere. Sie, die Markeninhaberin, verfüge über eine Zeichenserie mit dem Wort "Seven". An der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende nicht teilgenommen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Ge-richtsakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist - ohne Erinnerung - gemäß § 66, § 165 Abs 4 MarkenG statthaft, da sie vor dem 31. Dezember 2004 erhoben wurde, und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats be-steht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsge-fahr. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 107, § 112, § 116 Abs 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs aus einer IR-Marke zu lö-schen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer auf Deutschland erstreckten Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht wer-den. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähn-- 9 - lichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl BGH GRUR 2002, 626 - IMS). Zwar sind - was auch die Markenstelle nicht verkannt hat - die jeweiligen Waren teilweise gleich und teilweise einander ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruht auf ihrer typographischen Ausgestaltung, nicht aber auf dem Sinngehalt des englischsprachigen Wortes "seven" (= sieben). Zahlen, seien sie durch Ziffern oder durch Zahlwörter verkörpert, sind von Hause aus ge-nerell kennzeichnungsschwach; bei einstelligen Zahlen und entsprechenden Zahl-wörtern ist sogar fraglich, ob sie überhaupt schutzfähig sind, was vorliegend aber keiner abschließenden Beurteilung bedarf. Jedenfalls liegt der Schutzumfang der Widerspruchsmarke deutlich unterhalb des durchschnittlichen Bereichs. Sofern - wie hier - keine Annäherung des Schriftbildes vorliegt, kann die Widersprechen-de aus ihrer IR-Marke keine Verbietungsrechte gegen eine Marke geltend ma-chen, die das Zahlwort "seven" - neben sonstigen Bestandteilen - enthält. Die sich gegenüberstehenden Marken sind zudem im Gesamteindruck einander nicht ähnlich. Zwar enthält auch die jüngere Marke als Anfangsbestandteil das Zahlwort "Seven", auf dieses folgt aber - in gleicher Schriftart und Größe - ohne Abstand das weitere Zahlwort "One" (= eins) und, etwas abgesetzt und durch den hellen Grauton unterschieden, als drittes Wortelement "Media". Schon die Zei-chenlänge, aber auch die schriftbildliche Erscheinung (Typographie und Zeichen-aufbau) beider Marken sind völlig unterschiedlich. Sie können auch aus der manchmal undeutlichen Erinnerung heraus nicht verwechselt werden. Bei münd-licher Wiedergabe wirkt sich zwar die jeweilige graphische Ausgestaltung nicht aus, jedoch besteht für den Verkehr keinerlei Veranlassung, bei der Benennung der jüngeren Marke das zweite Zahlwort "One" wegzulassen. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob "One" als weitere Ordnungszahl verstanden oder in der Gesamtfolge "SevenOne" die Zahl 71 (Englisch: seventy one) - ziffernmäßig buch-stabiert - erkannt wird. Ob das dritte Wortelement "Media" ebenfalls stets mitge-- 10 - sprochen wird, was angesichts genereller Verkürzungstendenzen (selbst wenn der Begriff für die hier allein maßgeblichen Waren ersichtlich nicht beschreibend ist) fraglich sein kann, ist somit nicht entscheidungserheblich. Innerhalb der ange-griffenen Marke ist der Eingangsbestandteil "Seven" nicht prägend und daher der Widerspruchsmarke auch nicht selbständig kollisionsbegründend gegenüberzu-stellen. Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens (§ 9 Abs 1 Nr 2 Altern 2 MarkenG). Diese Art von Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, aufgrund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung oder in prägenden Einzelteilen jedoch Anlass hat, die ange-griffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche bzw organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung, zu schließen. Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Marken nicht in einem Bestandteil übereinstimmen, dem ein Hinweischarakter auf das Unternehmen der Widersprechenden zukäme. Dem - wie oben ausgeführt, von Hause aus kennzeichnungsschwachen - Zahlwort "Seven" fehlt diese Eig-nung. Zudem wird die Widerspruchsmarke in ihrer konkreten Schreibweise nicht ohne weiteres mit "seven" gleichgesetzt werden; es kann noch nicht einmal ange-nommen werden, dass sie stets so ausgesprochen wird, vielmehr liegt eine Arti-kulation mit Betonung der zweiten Silbe (wie se-wén) nicht fern. Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Widerspruchsmarke, etwa durch umfang-reiche Benutzung, eine erhöhte Verkehrsgeltung erworben hätte. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, auf die von den Beteiligten vorgelegten und zT erörterten Entscheidungen anderer Stellen (DPMA, HABM, EuG, Eidge-nössische Rekurskommission) einzugehen. Diese sind, selbst, soweit sie die Kollision gleicher oder ähnlicher Marken betreffen, für das Bundespatentgericht in - 11 - keiner Weise bindend. Der vorliegende Beschluss weicht auch von keiner Ent-scheidung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts ab, so dass die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2 MarkenG) von daher nicht geboten ist. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem § 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass). Viereck Kruppa Merzbach Hu
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