BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 233/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 06 009 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 4. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 - vom 20. Oktober 1999 und vom 20. März 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke KORNFRISCH vom 5. Februar 1998 ua für "Backtriebmittel; Backpulver" hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 und die dagegen eingelegte Erin-nerung mit Beschluss vom 20. März 2000 zurückgewiesen, weil KORN-FRISCH für Backwaren uä beschreibend sei, indem es darauf hinweise, dass die Waren aus frischem Korn gemacht seien. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Kombination KORNFRISCH sei lexikalisch nicht nachweisbar; es handle sich um ein Phantasiewort. Es müsse in seiner Gesamtheit betrachtet wer-den. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf Backtriebmittel und Backpulver beschränkt und im übrigen die Anmeldung zurück-genommen. - 3 - Sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister stehen nun-mehr weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-wohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stR; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das der Verbraucher – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO mwNachw). - 4 - Diese kann KORNFRISCH für die noch beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden; der Sinngehalt "aus frischem Korn gemacht" ergibt im Zusammenhang mit Backtriebmittel oder Backpulver keine beschreibende Angabe, weil in diesen Waren kein (frisches) Korn enthalten ist. Auch § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG steht dem Markenschutz nicht entgegen. Nach die-ser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffen-heit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Für Backtriebmittel und Backpulver scheidet "Kornfrisch" als beschreibende Angabe aus den eben genannten Gründen aus. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu
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