BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 236/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 32 943 (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa beschlossen: Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückge-wiesen. G r ü n d e I. Am 5. Oktober 2004 hat die Markenstelle die Marke des Antragstellers 302 32 943 wegen des Widerspruchs aus dem Zeichen 399 11 407 gelöscht. Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke am 15. November 2004 Be-schwerde eingelegt und am 8. April 2005 gebeten, die Entscheidung wegen außeramtlicher Vergleichsverhandlungen zurückzustellen. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch am 9. Mai 2005 zurückgenommen, worauf die Rechtspflegerin der Senat festgestellt hat, daß sich das Beschwerde-verfahren erledigt habe und der Beschluss des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 5. Oktober 2004 wirkungslos geworden sei. Am 21. Juni 2005 hat der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerdegebühr zu erstatten. - 3 - II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG) ist die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit einer Beschwerde. Sie wäre nur anzuordnen, wenn die Ein-behaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staats-kasse andererseits unbillig wäre. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerde-verfahren ergeben. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde ist kein Rückzahlungsgrund. Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr. Dass der Markenstelle im vorliegenden Verfahren ein Fehler unterlaufen ist, der dazu geführt haben könnte, dass der Antragsteller zunächst einmal und unnötiger Weise Beschwerde erhoben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Rücknahme des Widerspruchs hatte die Markenstelle keinerlei Einfluß. Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
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