BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 238/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 72 071.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 28 – vom 11. Juni 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Cortex für die Waren und Dienstleistungen Medizinische Geräte, insbesondere Diagnosegeräte; Turn- und Sportgeräte, insbesondere technische Sportgeräte, aus-gerüstet mit integrierter Meßtechnik, elektronischer oder elektromechanischer Art; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen wurde von der mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 11. Juni 2002 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und wegen fehlen-der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das angemeldete Zeichen stelle in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Sachhinweis dar. „Cortex“ sei das lateinische Wort für „Rinde“ und werde gerade im medizinischen und pharmazeutischen Bereich vielfach ver-wendet. Deutlich im Vordergrund stehe hierbei die Bedeutung „Hirnrinde“, aber - 3 - auch mit anderen Sinngehalten werde der Begriff „Cortex“ gebraucht, beispiels-weise mit der Bedeutung „Kleinhirnrinde, Nebennierenrinde“. Insbesondere für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei „Cortex“ eine Bestimmungsanga-be, nämlich dass diese der Untersuchung des entsprechenden „Cortex“ dienen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der Übersetzung des lateinischen Wortes „Cortex“, nämlich „Rinde“ handele es sich um eine allgemeine, unspezifische Angabe, die erst durch ein Attribut oder eine Erläuterung eine Spezifizierung erhalte, z. B. cortex cerebri (= Hirnrinde), cortex cerebralis (= Großhirnrinde), cortex quercus (=Eichenrinde). Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung das Waren- und Dienst-leistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt: Medizinische Geräte, insbesondere Diagnosegeräte, ausge-nommen für die Behandlung und Diagnose der Großhirnrin-de (cortex cerebri); Turn- und Sportgeräte, insbesondere technische Sportgeräte, ausgerüstet mit integrierter Mess-technik, elektronischer oder elektromechanischer Messtech-nik, elektronischer oder elektromechanischer Art; Durchfüh-rung medizinischer und klinischer Untersuchungen, ausge-nommen der Großhirnrinde (cortex cerebri). II. Die Beschwerde ist zulässig und auf der Grundlage des nunmehr geltenden einge-schränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch begründet. Für die jetzt noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen stehen der Eintra-gung der angemeldeten Marke weder das Eintragungshindernis der Merkmalsbe-- 4 - zeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das der fehlenden Unterschei-dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Be-schaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Her-stellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 – Individuelle). Die noch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an Fachleu-te, nämlich an Abnehmer medizinischer Geräte und technischer Sportgeräte. Das aus dem Lateinischen stammende Wort „Cortex“ heißt ins Deutsche übersetzt „Rinde“ (vgl. Roche, Lexikon Medizin, 4. Aufl, S. 948; URBAN & SCHWARZENBERG Lexikon Medizin, S 335) oder auch „Schale“ (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl, S. 318). In der Medizin bezeichnet Cortex die Rindenschicht bzw. das äußere Schichtgefüge eines Organs, meist im engeren Sinne die Großhirnrinde (= cortex cerebri), aber auch die Kleinhirnrinde (= cortex cerebelli) und die Nierenrinde (= cortex renalis) oder die Rinde von Pflanzen, die zur Herstellung von Heilmitteln verwendet wird, wie z. B. die Rinde des Chinarin-denbaums (Cortex chinae), (vgl. Der Gesundheitsbrockhaus, 5. Aufl S. 711; Roche, a.a.O.). In Bezug auf die beanspruchten medizinischen Geräte und die Durchführung me-dizinischer Untersuchungen kann die Marke Cortex für die angesprochenen Fach-kreise eine merkmalsbeschreibende Bedeutung haben, nämlich, dass die so ge-kennzeichneten Geräte zur Untersuchung des cortex (cerebri) bestimmt sind bzw. dass der Cortex (cerebri) Gegenstand der Untersuchungen ist. Ein entsprechen-des Verständnis liegt nahe, da das Wort Cortex wie oben dargelegt meist als Be-zeichnung der Großhirnrinde (= cortex cerebri) verwendet wird. Die sich aus die-sem Verständnis ergebende Eignung zur Merkmalsbezeichnung hat die Anmelde-- 5 - rin durch die Aufnahme eines entsprechenden Disclaimers in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausgeschlossen. Auch für die beanspruchten Turn- und Sportgeräte stellt die Marke Cortex keine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann. Eine Verwendung von Cortex als Merkmalsbezeichnung für diese Waren wurde von der Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat konnte auf diesem Warensektor keine entsprechenden Verwen-dungsformen ermitteln. 2. Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur-sprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beur-teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Ver-wendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002; 64, 65 – Individuelle). Für die noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weist die Marke Cortex keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf. Es- 6 - kann daher nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehr die Marke nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel versteht. Winkler Viereck Kruppa Ko
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