BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 24/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 398 23 324 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Pa-tent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. September 1999 aufgehoben. Die Marke 398 23 324 wird gelöscht. G r ü n d e I. Gegen die unter der Nummer 398 23 324 für die Waren und Dienstleistungen Ausbildung im Bereich Tele-Marketing, Telekommunikation, Druckereierzeugnisse eingetragene Wortmarke Ergo: Telesales ist Widerspruch erhoben worden aus den prioritätsälteren Wortmarken 1. Nr. 395 38 885 - 3 - ERGO eingetragen unter anderem für auf Datenträgern aufgezeichnete Wörterbücher; Lehr- und Infor-mationsschriften und Wörterbücher für diese Programme; Druckereierzeugnisse; Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, 2. Nr. 397 30 186 ERGO eingetragen für Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilien-wesen; 3. Nr. 397 56 700 ERGO eingetragen unter anderem für Werbung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung. Mit Beschluss vom 24. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Widersprüche mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und zur Begrün-dung ausgeführt, hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 1 bestehe teilweise Ähn-lichkeit für Waren der Klasse 16. Zu den Dienstleistungen der Klasse 41 bestün-den keine Berührungspunkte. Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeich-- 4 - nungskraft liege keine Verwechslungsgefahr vor, da die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit, nämlich "Ergo: Telesales" wiedergegeben werde. Hinsichtlich der Marken zu 2 und 3 bestehe bereits keine Waren/Dienstleistungsähnlichkeit. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die Auffassung, bei ihrer Marke handele es sich um ein Serienzeichen mit erhöhter Kennzeichnungskraft. "Ergo: Telesales" werde deshalb ihrem Betrieb zugeordnet. Durch "Telesales" erfahre "Ergo" keinen neuen Charakter. Hierbei handele es sich um eine reine Spartenbezeichnung, die zu Verwechslungsgefahr führe. Die Widersprechende beantragt, den Beschluß vom 24. September 1999 aufzuheben. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be-steht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-zelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken - 5 - und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen wer-den kann und umgekehrt (EuGH in GRUR 1998, 387, 389 - SABÈL/PUMA; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II). Zwischen den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "auf Datentäger aufgezeichnete Wörterbücher; Lehr- und Informationsschriften und Wörterbücher für diese Programme; Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und der Dienstleistung der angegriffenen Marke "Ausbildung im Bereich Telemarketing" besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit. Bei dieser Sachlage liegt Verwechslungsgefahr vor, da das Publikum glauben kann, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus dem-selben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbun-denen Unternehmen stammen (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 924 Tz 28, 29 - Canon), denn ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "ERGO" und unter Anwendung entsprechend strenger Anfor-derungen an den Markenabstand kommen sich die Marken sehr nahe. Beide Marken stimmen in dem Wortbestandteil "ERGO" überein. Da "Telesales" eine rein beschreibende Tätigkeits- bzw Spartenbezeichnung für den "Tele-shop-ping"-Bereich ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck haben, "Telesales" beschreibe eine Sparte der prioritätsälteren Wortmarke "ERGO" und sie deshalb dem Unternehmen der Widersprechenden zuordnen. - 6 - Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 MarkenG). Winkler Sekretaruk Klante Mü/Cl
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