BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 247/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 10 105BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung am 6. Februar 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes – Mar-kenstelle für Klasse 30 - vom 12. November 1998 und vom 15. Juni 2000 aufgehoben. Die Löschung der Marke 396 10 105 wird angeordnet. G r ü n d e I. Gegen die unter 396 10 105 für Getreideerzeugnisse sowie Getreidepräparate für Nahrungs-zwecke (auch gesüßt, gewürzt, aromatisiert und/oder mit Fruchtzusätzen), insbesondere im Extrudierverfahren herge-stellte Cerealien, einschließlich vorerwähnte Waren enthal-tende Zubereitungen als Frühstücksnahrungsmittel eingetragene Wortmarke Ringies - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren farbigen Wort-Bildmarke 2 087 240 siehe Abb. 1 am Ende eingetragen für Kartoffelchips, Kartoffelsticks, im Extrudierverfahren herge-stellte Kartoffel- und Getreideprodukte für Knabberzwecke, Salz und Laugengebäck, geröstete, getrocknete, gesalzene oder gewürzte Nüsse, Müsli-Riegel, im wesentlichen beste-hend aus zubereiteten Getreidekörnern, Nüssen, Trocken-früchten und Schokoladenzubereitungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungs-gefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst bei unterstellter Warenidentität reiche der Grad der Ähnlichkeit der Marken nicht aus, eine Ver-wechslungsgefahr zu bejahen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Zei-chen in der Silbenzahl sowie in der Lautfolge Ring-i übereinstimmten, scheide eine Verwechslungsgefahr aus. Ringies und Ringli seien deutlich verschieden. Der Zei- - 4 - chenbestandteil "Ring..." sei als Hinweis auf die Form der Produkte kennzeich-nungsschwach. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, auszugehen sei von einer Warenidentität, weshalb äußerst strenge Voraussetzungen an den Markenabstand zu stellen seien. Beide Marken seien sich in klanglicher Hinsicht äußerst ähnlich. Hinsichtlich Ring-i seien die Zeichen identisch. Die Unterschiede durch das zusätzliche i, das kaum hörbar sei, sowie die Pluralendung s würden überhört. Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die angegriffene Marke ist zu lö-schen. Wegen ihrer klanglichen Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht bei teilweiser Identität der durch die beiden Marken erfassten Waren für den ange-sprochenen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Ver- - 5 - wechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit-einander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sàbel/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Fakto-ren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit ge-kennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Mar-ke. So kann insbesondere ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch ei-nen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH MarkenR 1999, 22, 23 - Canon; BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Abzustellen ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich ge-genüberstehenden Marken (BGH MarkenR 2000, 20, 21 Rausch/Elfi Rauch). Es stehen sich identische Waren gegenüber. Sämtliche Waren der Inhaberin der angegriffenen Marke sind in den Waren der Widersprechenden "im Extrudierver-fahren hergestellte Getreideprodukte für Knabberzwecke, Müsliriegel, im wesentli-chen bestehend aus zubereiteten Getreidekörnern, Nüssen, Trockenfrüchten und Schokoladenzubereitungen" enthalten. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Ringli" ist durchschnittlich. Der Hinweis auf die Form der Produkte ist durch die Endung "-li" ausreichend verfrem-det. Außerdem ist er in den zu vergleichenden Marken jeweils gleichrangig enthal-ten. Sonstige Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche der Wider-spruchsmarke in ihrer Gesamtheit bzw. im Wortbestandteil oder für eine Schwä-chung der Widerspruchsmarke durch ähnliche benutzte Drittzeichen bestehen nicht; auch ist keine Stärkung der Kennzeichnungskraft ersichtlich. Insgesamt ist bei dieser Sachlage ein deutlicher Markenabstand erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Diesen hält die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein. - 6 - Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Im Hinblick auf die klangliche Ähnlichkeit ist jedenfalls bei – wie vorliegend – normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils vom Erfahrungssatz auszugehen, dass sich der Verkehr eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die Wortbestandteile der beiden Marken Ringies/Ringli klingen sehr ähnlich. Die Marken stimmen klanglich in der Vokalfolge überein. Die Marke der Widersprechenden weist zwar vor dem Vokal "i" noch ein "l" auf. Dieses wird klanglich jedoch kaum wahrgenommen. Auch der am Wortende fehlende Konsonant "s" wird hinter dem klangstarken und deutlich hörbaren "i" so gut wie nicht wahrgenommen. Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst. Dr. Albrecht Sekretaruk Klante br/Ko Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy