BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 247/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 50 558.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückwiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke JOGHURT-FRÜCHTCHEN vom 7. Juli 2000 für die Waren Zuckerwaren, Fruchtgummi, Weingummi, alle vorgenannten Wa-ren auch geschäumt; Lakritz (nicht für pharmazeutische Zwecke) hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 29. August 2001 zurückge-wiesen, weil "Früchtchen" im gegebenen Warenzusammenhang kein Synonym für "Schlingel" sei, sondern eine Geschmacksangabe. Damit fehle jegliche Unter-scheidungskraft. Süßwaren könnten geschmacklich Jogurt- und Früchtearomen aufweisen. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, Früchte aus Jogurt gäbe es nicht. JOGHURT-FRÜCHTCHEN dürfe man nicht mit "Joghurt-Fruchtgummi" gleichsetzen. Die Verkleinerungsform führe zur Unterscheidungskraft und weg von einem Freihaltungsbedürfnis, zumal "Frücht-chen" eine übertragene Bedeutung habe. Entsprechend gäbe es viele vergleich-bare eingetragene Marken. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-gung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspru-chen Waren nach Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). JOGHURT-FRÜCHTCHEN enthält ausschließlich konkret warenbezogene, be-schreibende Merkmalsangaben, die auf für den Verkehr bedeutsame Eigenschaf-ten der Waren selbst Bezug nehmen. "Joghurt" dient zur Bezeichnung von Inhalts-stoff/Geschmack, denn es gibt bei den beanspruchten Waren auch Joghurt-Früchte-Geschmack. Das gleiche gilt für "Früchtchen", das die Form (kleiner Früchte) und den Geschmack der Waren benennt. Auf dem Markt sind Süßigkei-ten, wie z.B. Frucht- und Weingummis, die Fruchtformen (Zitronenschnittchen, Kirschen mit Stiel etc.) haben und mit den entsprechenden Aromastoffen in der Geschmacksrichtung dem angepasst sind. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu
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