BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 247/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 59 733.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 11. Mai 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa und Dr. Albrecht - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juni 2003 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an das Deutschen Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Die zur Eintragung als Marke angemeldete Wortfolge webmasters akademie hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 11. Juni 2003 für folgende Dienstleistungen als freihaltungsbe-dürftig zurückgewiesen: Erziehung und Ausbildung; Telekommunikation; computerge-stützte Übertragung von Nachrichten und Bildern, E-Mail-Daten-dienste, Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken, Einstellung von Daten in digitale Netze, Be-reitstellung eines Zugangs zu Texten, Grafiken, Dokumenten Da-tenbanken und Computerprogrammen, Betrieb von Chatlines und Foren, Betrieb von Datenbanken zwecks Darstellung von Internet-zeitungen. - 3 - Zu der geltend gemachten Durchsetzung hat die Markenstelle ausgeführt, die Un-terlagen zeigten "webmasters akademie" immer nur mit verschiedenen graphi-schen Elementen und für Seminarangebote. Die vorgelegten Bescheinigungen stammten aus Fachkreisen; die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich aber an allgemeine Verbraucherkreise. Damit erscheine ein demoskopisches Gut-achten nicht sinnvoll. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Marke sei mehrdeutig und ungebräuchlich, von daher auch unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Außerdem sei die Marke durchgesetzt. Sie beantragt sinn-gemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Eintragung der Marke zu veranlassen. II 1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache aber nur insoweit Erfolg, als die Anmelderin eine Verkehrs-durchsetzung der angemeldeten Marke geltend macht und ihr Gelegenheit zu ge-ben ist, dies zu belegen. 2) Die Bezeichnung "webmasters akademie" ist – ohne Durchsetzung - nicht schutzfähig. a) Sie entbehrt nach Auffassung des Senats jeglicher Unterscheidungskraft. Bei dieser handelt es sich um die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Un-ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurteilung der - 4 - Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszuge-hen (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die angemeldete Wortkombination entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil sie Bildungsangebote ausschließlich nach Art sowie Tätigkeit beschreibt und damit nicht die Funktion eines sich durch individuelle Merkmale von den Dienstleistungen anderer Anbieter unterscheiden-den betrieblichen Herkunftshinweises erfüllt. Die angemeldete Bezeichnung be-steht, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus einer Kombination glatt beschreibender Angaben, die darauf hinweisen, dass sich die entsprechend ge-kennzeichneten Dienstleistungen einer Bildungsstätte an Webmaster wenden bzw. an Menschen, die Webmaster werden wollen, also Webseiten konzipieren, programmieren und warten wollen. Solche Schulungsangebote sowie dazu die-nende Unterlagen können auch per Telekommunikation, im Internet etc. zur Ver-fügung gestellt werden. Für die Beschreibung der von Bildungseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen sind Kombinationen des Gattungsbegriffs "akademie" – auch in Kleinschreibung - mit der Angabe der Zielgruppe oder des Ausbildungszieles (Titel) üblich und ty-pisch. b) An der Bezeichnung "webmasters akademie" besteht zudem ein Freihaltungs-bedürfnis. Die Verwendung der Angaben "webmasters" und "akademie" in der konkret beanspruchten Reihenfolge mit der Genitivform bei "webmasters" mag in Verbindung mit den hier in Frage stehenden Dienstleistungen derzeit nicht nach-weisbar sein. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügt es jedoch, wenn eine Be-zeichnung - ungeachtet ihres gegenwärtigen tatsächlichen Gebrauchs - zur Be-schreibung dienen kann. Hiervon ist auszugehen, weil "webmasters akademie" sprachüblich gebildet ist und in seiner Gesamtheit die oben erläuterte, im Vor-dergrund stehende ohne weiteres Nachdenken verständliche beschreibende Aus-sage bildet (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). - 5 - Das Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung beschränkt sich dabei nicht auf die von einer Akademie typischerweise erbrachte Dienstleistung "Erziehung und Ausbildung", sondern erstreckt sich auch auf die weiter bean-spruchten Dienstleistungen Telekommunikation; computergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern, E-Mail-Datendienste, Bereitstellung eines elektroni-schen Marktplatzes auf Computernetzwerken, Einstellung von Daten in digitale Netze, Bereitstellung eines Zugangs zu Texten, Grafiken, Dokumenten, Daten-banken und Computerprogrammen, Betrieb von Chatlines und Foren, Betrieb von Datenbanken zwecks Darstellung von Internetzeitungen". Akademien befassen sich nämlich nicht nur mit Forschung und Lehre, sondern stellen Informationen, neue Forschungserkenntnisse, Untersuchungsergebnisse etc. in diversen Medien vor bzw. zur Verfügung. Ferner bieten sie den Studierenden die Ausbildung be-gleitende Informationen und Austauschmöglichkeiten (Chatlines). 3) Damit ist die von der Anmelderin geltend gemachte Durchsetzung zu prüfen (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Die Unterlagen belegen Verkehrsgeltung derzeit nicht. Sie lassen jedoch nicht den sicheren Schluss zu, der Anmelderin werde dies auch mittels Verkehrsbefragung nicht gelingen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie die angemeldete Bezeichnung nicht nur firmenmäßig, sondern auch als Marke benutzt - allerdings nicht immer in Alleinstellung (vgl. STRÖBELE/HACKER, MarkenG, 7. Aufl., § 8 RdNrn. 519 f). Der Senat teilt deshalb die Zweifel der Markenstelle, ob im Hinblick auf die Ver-wendungsformen der angemeldeten Bezeichnung Ermittlungen über eine Ver-kehrsdurchsetzung Erfolg versprechen, aber es erscheint jedenfalls nicht ausge-schlossen, den angebotenen Nachweis zu erbringen (vgl. hierzu STRÖBELE/HACKER, aaO. RdNr. 521). - 6 - Auf die Beschwerde ist deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Anmelderin die Möglichkeit zu eröffnen, die behauptete Verkehrsdurchsetzung im Verfahren vor der Markenstelle nachzuweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG). Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
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