BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 248/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 65 961.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 23 – vom 18. Ju-ni 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Die am 16. November 2001 erfolgte Anmeldung der Wortmarke selfadjustingcuff für die Waren Garne und Fäden für textile Zwecke; Bekleidungsstücke, Schuh-waren, Kopfbedeckungen, insbesondere Sportbekleidung, Strümp-fe hat die Markenstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 18. Juni 2002 zurückgewie-sen. Die Marke sei bezüglich der genannten Waren nicht unterscheidungskräftig und außerdem freihaltebedürftig. Das Wort "selfadjustingcuff" sei unmittelbar be-schreibend und vermittle im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfass-ten Waren lediglich eine allgemeine Sachangabe. In werbeüblicher Form weise die Marke darauf hin, dass die so bezeichneten Textil- und Bekleidungsstücke (wie Stulpen, Socken, (Hosen-)Aufschläge, Manschetten etc.) über eine sich selbst einstellende bzw. selbstregulierende Funktion für den passenden Sitz am Körper verfügen. - 3 - Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das angemeldete Marken-wort existiere in seiner Gesamtheit weder in der deutschen noch in der englischen Sprache. Es handele sich folglich um ein Phantasiewort, dass sich aus zwei Be-standteilen zusammensetze, nämlich den englischen Wörtern "selfadjusting" (= selbstregelnd, selbsteinstellend) und "cuff" (= Manschette, Stulpe, Ärmelaufschlag bzw. schlagen, ohrfeigen, Schlag, Klaps). Eine unmittelbar beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren sei nicht zu erkennen. Die Marke sei als Phantasie-wort auch unterscheidungskräftig. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurtei-lung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, dass vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Ver-wendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegli-che Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). - 4 - Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann dem angemeldeten Zeichen die erfor-derliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Marke wendet sich nach dem Warenverzeichnis nicht an ein spezielles Publikum, sondern an die all-gemeinen Verkehrskreise ohne besondere Einschränkungen. Bei den hier ange-sprochenen allgemeinen Verkehrskreisen kann bereits mangels ausreichender Englischkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Marke als Sachangabe für die in Rede stehenden Waren auffassen. Dies gilt nicht nur für das zusammengeschriebene Wort "selfadjustingcuff", sondern auch für die einzel-nen Bestandteile "selfadjusting" = selbstregelnd, selbsteinstellend (vgl Langen-scheidts Handwörterbuch, Englisch a.a.O.) und "cuff" = Manschette, Strümpfe, Är-melaufschlag, schlagen, ohrfeigen, Schlag, Klaps (vgl Langenscheidts Handwör-terbuch, Englisch a.a.O.). Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen erfahrensgemäß in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrach-tungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, BlPMZ 1999, 408 – Yes), ist nicht auszu-schließen, dass "selfadjustingcuff" für nicht unbeträchtliche Teile der Verbraucher eine reine Phantasiebezeichnung darstellt. Damit kann nicht festgestellt werden, dass "selfadjustingcuff" nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. 2. Die angemeldete Marke stellt auch keine Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die aus-schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren dienen können. Das zusammengeschriebene Wort "selfadjustingcuff" enthält keine konkret waren-bezogene Sachaussage, die auf bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigen-schaften der beanspruchten Waren selbst Bezug nimmt. Eine Verwendung dieses Begriffs durch inländische Mitbewerber der Anmelderin konnte nicht festgestellt werden. Bei der Eingabe von "selfadjustingcuff" in übliche Suchmaschinen des In-- 5 - ternets (G…/13.04.04) ergab sich für Deutschland kein Treffer mit der ange- meldeten Marke. Nachweisbar ist eine Verwendung der auseinandergeschriebe-nen Worte "self adjusting cuff" nur in England auf dem Gebiet der Medizin. So konnte diese Wortfolge im Internet im Zusammenhang mit einem Blutdruckmess-gerät festgestellt werden (http:/www.exmed.net). Für eine zukünftige Verwendung durch Konkurrenzunternehmen der Anmelderin für die beanspruchten Waren feh-len daher ausreichende Anhaltspunkte. Die bloße theoretische Möglichkeit, "sel-fadjustingcuff" als Merkmalsbezeichnung auf dem in Frage stehenden Warenge-biet einzusetzen, stellt noch kein Eintragungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (BGH GRUR 1999, 1093 – For you). Winkler Viereck Kruppa Pü
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