BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 24/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 290 17 71 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die für "Ausbildung, Weiterbildung" eingetragene Marke 290 17 71 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 095 452 siehe Abb. 2 am Ende die für die Dienstleistungen "Planung und Begleitung in Form von technisch-technologi-scher Beratung von Innovationsprojekten; Ausarbeitung (Konzipierung) und Umsetzung (betriebswirtschaftliches und technisches Projektmanagement) regionaler Innovationspro-jekte; Unternehmensberatung in Fragen des Technologie-transfers sowie des Technologie- und Informationsmanage-ments" geschützt ist. Mit Beschluß vom 3. Februar 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deut-schen Patentamtes angeordnet, die Eintragung der Marke 2 901 771 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 095 452 zu löschen. Zur Begründung wurde aus-geführt, die Dienstleistungen "Ausbildung, Weiterbildung" der angegriffenen Marke seien mit den im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Tätigkeiten ähnlich. Die Widerspruchsmarke umfasse unter anderem Be-ratungsdienstleistungen. Eine solche Beratung erfordere ähnliche Organisations-formen wie die Durchführung von Ausbildung und Weiterbildung. Es handle sich bei diesen Tätigkeiten um die Vermittlung und die Weitergabe von Wissen. In - 4 - weiten Bereichen sei daher eine Überschneidung des Tätigkeitsgebietes gegeben. Der Verkehr werde aufgrund dieser deutlichen Gemeinsamkeiten davon aus-gehen, daß die beiderseitigen Dienstleistungen derselben Ursprungsstätte ent-stammten. In einem vergleichbaren Fall sei die Ähnlichkeit zwischen der Dienst-leistung "technische Beratung" und der Dienstleistung "berufliche Ausbildung" be-jaht worden (Richter-Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 10. Aufl, S 304). Auch seien die Marken klanglich ähnlich. Die drei Punkte in der Widerspruchsmarke würden oft nicht wahrgenommen. Die Markenteile "Trainings-maßnahmen zur Nutzung innovativer Arbeitstechniken" seien glatt beschreibend und damit ohne Kennzeichnungskraft. Wegen der bestehenden Verwechslungs-gefahr sei die Marke daher zu löschen. Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, bei den sich gegenüberstehenden Marken handele es sich um Kennzeich-nungen, die in völlig unterschiedlichen Dienstleistungsbereichen Anwendung fän-den. Bei Beratungsdienstleistungen werde dem Charakter nach ein unter Umstän-den bestehendes Unternehmen fachlich beraten, was in der Regel auf eine indivi-duelle betriebsspezifische Ausrichtung von Problemen hinauslaufe. Hingegen handele es sich bei einer Ausbildung und einer Weiterbildung um die grundsätz-liche schulische Vermittlung von Wissen im Unterricht oder in Seminaren mit all-gemeinem theoretischen Inhalt zur Bildung. Die Widersprechende arbeite zudem lediglich mit Datenverarbeitungsprogrammen, jedoch nicht mit "schulischen Pro-dukten". Die Markeninhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Widersprechende hat bisher weder einen Antrag gestellt noch sich sonstwie geäußert. - 5 - Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Amtsakten 2 901 771 sowie 2 095 452 Bezug genommen. II Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte Beschwerde (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) ist auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die sich gegenüber stehenden Marken verwechselbar ähnlich sind. Die Dienstleistungen der Markeninhaberin "Ausbildung, Weiterbildung" sind mit den im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Tätigkei-ten teilweise ähnlich (vgl Richter-Stoppel, 11. Aufl, S 371, 384). "Ausbildung und Weiterbildung" erfordern - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - ähnli-che Organisationsstrukturen wie die Beratungsdienstleistungen der Wider-spruchsmarke. Der Einordnung in verschiedene Klassen kommt hierbei keine ent-scheidende Bedeutung zu (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Auf-lage § 9 Rdnr 39), ebensowenig wie dem, was die Widersprechende tatsächlich praktisch betreibt, da nur auf die sich gegenüberstehenden Begriffe des Dienstlei-stungsverzeichnisses abzustellen ist. Damit sind bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine geringen Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, wenn Verwechslungen vermieden werden sollen. Den danach erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke nicht ein. Bei visueller Aufnahme weisen die sich gegenüber stehenden Marken große Ge-meinsamkeiten bis hin zur Identität auf. "TINA", Trainingsmaßnahmen zur Nutzung innovativer Arbeitstechniken" steht "T.IN.A" gegenüber. Durch eine Schreibweise mit Großbuchstaben, die durch Punkte voneinander abgesetzt sind, werden üblicherweise Abkürzungen hervorgehoben, was der Verkehr in aller Regel auch beachtet (vgl PAVIS CD-ROM BPatG 30 W (pat) 1/98 "L.U.T # HUT"). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, neigt der Verkehr jedoch grundsätzlich - 6 - nicht dazu, Marken analysierend zu betrachten. Demzufolge werden die drei Punkte in der Widerspruchsmarke oft nicht wahrgenommen, sondern das Zeichen wird entsprechend der Lautfolge als "TINA" wiedergegeben (vgl PAVIS CD-ROM BPatG 27 W (pat) 56/96 "K.U.L.T"), zumal es sich bei "TINA" um einen aus sich heraus verständlichen Begriff handelt, nämlich den Mädchennamen "TINA" und nicht um eine aus sich heraus nicht verständliche reine Buchstabenfolge (so PAVIS CD-ROM BPatG 32 W (pat) 89/97 "UTS # U.T.S") . Der optisch zurücktre-tende Bestandteil der angegriffenen Marke "Trainingsmaßnahmen zur Nutzung in-novativer Arbeitstechniken" ist, wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend ausge-führt hat, glatt beschreibend und mithin ohne Kennzeichnungskraft. Die geringe graphische Ausgestaltung des verlängerten "T" der jüngeren Marke ist ebenfalls nicht geeignet, den Gesamteindruck der Marke zu prägen und sie ge-genüber der prioritätsälteren Marke unverwechselbar zu machen, da es sich hier-bei um eine völlig übliche graphische Ausgestaltung handelt. Insgesamt hält daher nach Auffassung des Senats die angegriffene Marke in Be-zug auf die genannten Dienstleistungen von der prioritätsälteren Widerspruchs-marke nicht den erforderlichen Abstand ein, so daß eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG besteht keine Veranlas-sung. Forst Dr. Fuchs-Wissemann Klante Ko - 7 - Abb. 1 Abb. 2
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