BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 25/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. März 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 359 17 753 (hier: Löschungsverfahren S 162/99) hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für Würzmittelkomprimat mit geschmacksbestimmendem Zusatz von Kräutern seit 30. Januar 1996 eingetragene Wortmarke 359 17 753 KRÄUTERLINGE ist Löschungsantrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse ge-stellt worden, dem die Markeninhaberin widersprochen hat. Die Markenabtei-- 3 - lung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zu-rückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Kräuterlinge im Ge-schäftsverkehr nicht als Hinweis auf kleine Kräuter Verwendung finde und deshalb nicht freihaltebedürftig sei. Auch habe die Marke Unterscheidungskraft durch hin-reichenden Phantasiegehalt wegen der Endung "-LINGE", die keine konkrete wa-renbeschreibende Bedeutung aufweise. Deshalb sei auch der Gesamtmarke keine im Vordergrund stehende Sachangabe zu entnehmen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstel-lerin. Sie trägt vor, dass die Markenabteilung zu Unrecht von einem bedeutenden Phantasiegehalt der Marke ausgegangen sei und die Marke wegen der üblichen Wortbildung wie "Feiglinge" jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2000 aufzuheben und die Löschung der Marke KRÄUTERLINGE zu veranlassen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass an die Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen gestellt werden dürften. Fehlende lexikalische Nachweisbarkeit des Markenbe-griffs sei bereits ein starkes Indiz. Der Zusatz der Endung "-LINGE" zum Begriff der "Kräuter" führe zur Schutzfähigkeit der Marke. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Lö-schung wegen Nichtigkeit der Marke liegen nicht vor. Nach § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn sie entgegen § 8 eingetragen ist. Da-bei ist Voraussetzung, dass das Schutzhindernis am Tag der Eintragung vorlag und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung fort-besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Es ist schon nicht feststellbar, dass Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Eintragung der Marke, dem 30. Januar 1996, vorlagen. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass zum vorgenannten Zeitpunkt der ange-griffenen Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlte. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmar-ke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Be-griffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseig-nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren sind - vereinfacht dargestellt - Gewürze in gepresster Form und richten sich an die all-- 5 - gemeinen deutschen Verkehrskreise. Diesen ist bekannt, dass Kräuter als Würz-mittel Verwendung finden, weshalb der Begriff der "Kräuter" im Hinblick auf Würz-mittel durchaus vordergründig beschreibend ist. Eine Übertragung dieses Sach-verhalts auf die Marke "KRÄUTERLINGE" ist nicht veranlasst. "KRÄUTERLINGE" ist keine im Vordergrund stehende Sachangabe zu entnehmen. Es findet sich zwar ein gewisser Hinweis auf Kräuter. Die Wortendung "-LINGE" enthält jedoch eine durchaus eigenständige Abwandlung ohne jeden beschreibenden Gehalt, so dass der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Der Vortrag der Antragstellerin zu häufigen Wortbildungen mit der entsprechenden Wortendung führt zu keiner abweichenden Betrachtung, da es diese Beispiele nicht ermöglichen, der Wortendung eine bestimmte beschreibende Funktion zuzu-weisen. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst feststellbar, dass der Verkehr bereits zum Eintragungszeitpunkt das Wort "KRÄUTERLINGE" - beispielsweise wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der be-trieblichen Herkunft verstanden hat oder jetzt versteht. b) Es ist auch nicht feststellbar, dass die Marke bereits zum Eintragungszeitpunkt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war. Sie be-steht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich zwar dem Markenbestandteil "KRÄUTER" ein Merkmal der beanspruchten Würzmittel entnehmen. Die Marke besteht aber noch zusätzlich aus der Endung "-LINGE", die nicht merkmalsbeschreibend ist, so - 6 - dass auch die Gesamtmarke "KRÄUTERLINGE" nicht zur Merkmalsbezeichnung dienen kann. Winkler Rauch Sekretaruk br/Ko
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