BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 25/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 68 051.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Dr. Albrecht am 27. Juli 2005 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wortmarke SEEFAHRERGELAGE hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 30. Oktober 2003, der An-melderin am 17. November zugestellt, für die Dienstleistungen "Unterhaltung; Verpflegung (auf einem Schiff mit mittelalterlicher Tafeley)" zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist damit begründet, der angemeldeten Marke fehle für die versagten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft; außerdem sei sie inso-weit freihaltungsbedürftig. "Seefahrergelage" sei eine unmittelbar beschreibende Angabe, die darauf hin-weise, dass es sich um ein Essen nach Seefahrerart handle. Die angesprochenen Verbraucher sähen hierin nur einen werbemäßigen Hinweis. Diese Angabe sei damit nicht geeignet, Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu kennzeichnen. Am 17. Dezember 2003 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. - 3 - Sie ist der Auffassung, die angemeldete Marke sei von interpretationswürdiger Mehrdeutigkeit. Die angesprochenen Verbraucher hätten keine Vorstellungen, welche typischen Merkmale ein Gelage von Seefahrern haben könnte. Unter-scheidungskraft fehle nur dann, wenn eine wirklich konkrete Aussage vorliege. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakte Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekenn-zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dies tut "Seefahrer-gelage" nicht. Die Bezeichnung "Seefahrergelage" hat selbst bei Anlegen eines großzügigen Maßstabs keine Unterscheidungskraft. Im Zusammenhang mit Unterhaltung und Verpflegung nimmt der angesprochene Verbraucher "Seefahrergelage" als Hin-weis auf ein ungezwungenes Essen. Dies gilt auch, wenn "Seefahrergelage" kein feststehender Begriff sein sollte. Der Beurteilung als nicht unterscheidungskräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Ver-braucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Es genügt, wenn der Verbraucher bei einer Bezeichnung konkrete Inhalte vermutet und die Be-zeichnung deshalb nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst. Hier wird - 4 - sich der Interessent über das Ambiente, die Speisen und Getränke, die Beklei-dung der Bedienungen u.ä. Vorstellungen machen, aber nicht an einen bestimm-ten Anbieter denken. Ob daneben auch ein Freihaltungsbedürfnis besteht, kann dahinstehen. Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
Full & Egal Universal Law Academy