BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 250/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend die Marke 394 00 899.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2000 unter Mitwirkung der Vorsit-zenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Be-schluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Pa-tentamts vom 12. Oktober 1998 aufgehoben, soweit die Löschung wegen der Marke 732 242 für die Waren "Turn- und Sportgeräte" angeordnet worden ist. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen. Im übrigen wird die Be-schwerde hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 732 242 zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Widersprechenden zu II aus der Marke DD 650 971 wird der oben genannte Beschluß teil-weise aufgehoben und die Löschung der Marke 394 00 899 für die Waren "Brillen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren; Spielkarten; Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck" angeordnet. Im übrigen wird die Be-- 3 - schwerde hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke DD 650 971 zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung "BUDDY" unter der Nr 394 00 899 in das Register eingetragen worden für Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Beleuchtungs-, Hei-zungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte; bespielte Ton-träger, Videobänder, CDs, Bildplatten, Geräte zur Aufzeich-nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Kopf-hörer, Brillen Telefonkarten; Bett- und Tischdecken; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Si-rupe und andere Präparate für die Zubereitung von Geträn-ken; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Mehle und Getreidepräparate, Brot, fei-ne Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Sorbets, Kau-gummi für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 29 enthalten, Bonbons, Ketchup, Lakritz, Lebkuchen, Nüsse, Pfefferminz, Popcorn, Hamburger, Sandwiches, Teigwaren, Saucen, Schokolade; Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Reise- und - 4 - Handtaschen, Koffer, Rucksäcke, Regenschirme, Sonnen-schirme, Spazierstöcke; Möbel, Spiegel, Rahmen; Messer-schmiedewaren, Gabeln und Löffel, Rasierapparate; Musik-instrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereier-zeugnisse, Photographien, Schreibwaren, Büroartikel, Ver-packungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 ent-halten, Spielkarten; Seifen, Parfums, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten, Christbaumschmuck; Tabak, Raucherartikel, Streichhölzer; Veranstaltung von Musicals, Konzerten und Theaterstücken, Erziehung, Ausbildung; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten. Die Widersprechende zu I hat Widerspruch eingelegt aus der Marke 732 242 "Paddy" hinsichtlich der Waren "Spiele, Spielzeug, Christbaumschmuck". Darüber hinaus hat die Widersprechende zu II Widerspruch eingelegt aus der Marke DD 650 971 "BULLY", die Schutz genießt für 6: Schlüsselanhänger und Souvenierartikel in Form von Fi-guren und Puppen aus unechten Metallen, Figuren und - 5 - Puppen für Dekorations- und Werbezwecke aus unedlen Metallen (ausgenommen Bronze). 9: Sonnenbrillen. 14: Figuren und Puppen für Dekorations- und Werbezwecke sowie als Souvenierartikel und Schlüsselanhänger aus Bronze; Schmuckwaren. 16: Abziehbilder, Aufkleber. 20: Figuren und Puppen für Dekorations- und Werbezwecke sowie als Souvenierartikel und Schlüsselanhänger, sämtliche vorgenannte Waren aus Stoff, Holz, Kunststoff. 26: Haarschmuck. 28: Figuren und Puppen für Spielzwecke; Spielwaren. In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2000 hat die Widersprechende zu II den Widerspruch auf "Brillen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren; Papier, Pap-pe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse, Photographien, - 6 - Schreibwaren, Büroartikel; Spielkarten, Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck" beschränkt. Durch Beschluß vom 12. Oktober 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 - be-setzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - die Löschung der jüngeren Mar-ke wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 00 899 "Paddy" für "Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportgeräte, soweit in Klas-se 28 enthalten, Christbaumschmuck" angeordnet, den Widerspruch aus der Marke DD 650 971 "BULLY" mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. 1. Widerspruch zu I aus der Marke 732 242 "Paddy" Die Vergleichsmarken seien in klanglicher Hinsicht verwechselbar. Das Wort "BUDDY" habe als Name Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden und werde entsprechend der Lautfolge "BADDI" betont. Ein beachtlicher Teil der Ver-kehrskreise werde die Widerspruchsmarke "Paddy" buchstabengetreu wiederge-ben, da dieser Begriff im Inland weniger bekannt sei. Damit seien die klanglichen Unterschiede zu gering, um klangliche Verwechslungen ausschließen zu können. - 7 - 2. Widerspruch zu II aus der Marke DD 650 971 "BULLY" Insoweit seien die Vergleichsmarken weder identisch, noch ähnlich. Auch wenn die Waren zum Teil gleich seien, so daß ein erheblicher Abstand der Vergleichs-marken erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu kön-nen, halte die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand ein. Den klanglichen Gemeinsamkeiten in der Lautfolge "B-Y" stünden deutliche klangliche Unter-schiede gegenüber. Der Vokal "U" in der angegriffenen Marke werde auch von der breiten Masse der inländischen Verkehrskreise als Vokal "A" ausgesprochen, da das Wort "BUDDY" mit der Betonung "BADDI" Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden habe. Demgegenüber werde der Vokal "U" in der Wider-spruchsmarke nicht als Vokal "A" betont. Hierfür bestehe aufgrund der Wortbil-dung keine Veranlassung. Darüber hinaus seien die Vergleichsmarken in der Wortmitte durch die Konsonanten "DD" und "LL" in klanglicher Hinsicht deutlich verschieden. Dies gelte auch für einen schriftbildlichen Vergleich der Marken. Die zwei nebeneinanderstehenden Buchstaben "DD" und "LL" seien schriftbildlich deutlich verschieden. Da die Vergleichsworte relativ kurz seien, reichten diese Unterschiede aus, um eine Ähnlichkeit der Schriftbilder zu verneinen. Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Markeninhaberin und der Widersprechenden zu II. Beschwerde zu I der Markeninhaberin Sie bestreitet die Benutzung der Gegenmarke "Paddy" und macht geltend, "BUDDY" und "Paddy" unterschieden sich im Klang- und Schriftbild hinreichend voneinander. Das "BU" der jüngeren Marke werde weich und dunkel, das "Pa" der Widerspruchsmarke hingegen hart und hell gesprochen. Darüber hinaus enthalte die jüngere Marke einen für jedermann geläufigen Sinngehalt "Kumpel", während es sich bei der Widerspruchsmarke um eine reine Phantasiebezeichnung handele. - 8 - "Paddy" wirke wie ein englisches Wort und werde deshalb wie "e" ausgesprochen. Damit seien die Unterschiede hinreichend deutlich. Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben, soweit die Lö-schung der jüngeren Marke angeordnet worden ist und den Widerspruch aus der Marke 732 242 auch im übrigen zu-rückzuweisen. Die Widersprechende zu I beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat Unterlagen zur rechtserhaltenden Benutzung der Gegenmarke für "Spiel-figuren" vorgelegt. Sie macht geltend, ein zumindest beachtlicher Teil der Ver-kehrskreise, die die englische Sprache beherrschten, werde "BUDDY" wie "BADDI" aussprechen. Damit unterschieden sich die beiden Wörter lediglich noch durch die Härte der Aussprache des Anfangskonsonanten, was nicht ausreiche, um eine klangliche Ähnlichkeit ausschließen zu können. Eine Unterscheidung nach dem Sinngehalt sei nur dann möglich, wenn er jedermann geläufig sei, was indes für die Bedeutung "Kumpel" nicht zutreffe. Beschwerde der Widersprechenden zu II Die Widersprechende zu II macht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß vom 13. Januar 1999 - 32 W (pat) 84/98 "Buddy"/"BULLY" geltend, daß die Ver-gleichsmarken verwechselbar seien. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestehe auch Ähnlichkeit. Dies gelte auch für "Abziehbilder, Aufkleber" der Widerspruchsmarke, die mit "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien" schon nach früherer Rechtsprechung gleichartig gewesen seien - 9 - (unter Bezugnahme auf Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienst-leistungen, 10. Aufl, S 191 "Papier" = Aufklebezettel"). Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 vom 12. Okto-ber 1998 (394 00 899.5/41) aufzuheben, soweit der Wider-spruch aus der Marke DD 650 971 "BULLY" zurückgewiesen worden ist und dem Widerspruch aus der deutschen Marke DD 650 971 "BULLY" gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG stattzugeben und die Anmeldemarke zu löschen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Vergleichsmarken unterschieden sich in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht deutlich. Sowohl bei Klein- als auch Großschreibung seien die Mittelbuchstaben "DD(dd)" und "LL(ll)" signifikant verschieden. Klanglich sei eine Aussprache von "BUDDY" wie "BADDI" wahrscheinlich. Hierbei helfe auch der Sinngehalt "Kumpel", die Vergleichsmarken ausreichend zu unterschei-den. Demgegenüber werde "BULLY" mit einem deutlich verschiedenen "U" aus-gesprochen. Darüber hinaus sei die Warenähnlichkeit fraglich. Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der Amtsakte der Marke 394 00 899 Bezug genommen. - 10 - II. Die Beschwerden der Markeninhaberin und der Widersprechenden zu II sind zu-lässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). Beschwerde zu I der Markeninhaberin Die Beschwerde der Markeninhaberin hat nur insoweit Erfolg, als die Markenstelle die Löschung für "Turn- und Sportgeräte" angeordnet hat, obwohl die Widerspre-chende zu I insoweit keinen Widerspruch eingelegt hat. Im übrigen erweist sich die Beschwerde zu I indes als unbegründet. Zur Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr zwischen "BUDDY" und "Paddy" wird auf die Ausführungen in dem Beschluß vom 12. Januar 2000 in dem parallel gelagerten Verfahren 32 W (pat) 202/99 verwiesen. Beschwerde zu II Die Beschwerde der Widersprechenden zu II aus der Marke DD 650 971 "BULLY" hat im Wesentlichen Erfolg, da hinsichtlich der im Tenor genannten Waren eine Verwechslungsgefahr mit der jüngeren Marke "BUDDY" besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des auch der Markeninhaberin durch die Beschwerdebegründung der Widersprechenden zu II mitgeteilten Se-natsbeschlusses vom 13. Januar 1999 - 32 W (pat) 847/98 "Buddy"/"BULLY" Be-zug genommen. Hierin ist der Senat davon ausgegangen, daß bei Warenidentität bzw einer hohen Warenähnlichkeit und unter Berücksichtigung einer durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft die Gefahr klanglicher Verwechslungen nicht auszuschließen sei. Dem schließt sich der Senat auch im vorliegenden Verfahren an. Da hinsichtlich der Waren "Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse, Photographien, Schreibwa-ren, Büroartikel" keine Warennähe besteht, die eine klangliche Verwechslungs-- 11 - gefahr allein rechtfertigen könnte, scheidet eine Verwechslungsgefahr insoweit aus. Mögen die "Abziehbilder" der Widerspruchsmarke auch mit "Aufklebezetteln" gleichzusetzen sein, die seit jeher als gleichartig mit "Papier" angesehen worden sind (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 709), besteht doch ein erheblicher Warenabstand. Hierbei ist auch zu berück-sichtigen, daß Papier und Pappe im Wesentlichen der Bearbeitung dienen, wäh-rend es sich bei Abziehbildern um fertige Produkte handelt, bei denen das Material (Papier, Pappe) auf das sie aufgebracht sind unwesentlich ist. Auch mit "Photographien" besteht keine erhebliche Warennähe, da Abziehbilder und derar-tige Photographien aus einem unterschiedlichen Material bestehen und einer an-deren Zweckbestimmung unterliegen. Im übrigen besteht aber hinsichtlich der weiteren angegriffenen Waren Waren-identität oder zumindest eine erhebliche Warennähe. Dies gilt auch für "Schlüs-selanhänger" und "Souvenirartikel in Form von Figuren und Puppen aus unechten Metallen, Figuren und Puppen für Dekorations- und Werbezwecke aus unedlen Metallen (ausgenommen Bronze)", da diese auch Schmuckwaren im weiteren Sin-ne sein können. So werden Schlüsselanhänger auch in Juwelierläden angeboten. Dementsprechend besteht auch eine erhebliche Warennähe für die Erzeugnisse der Klasse 14 "Figuren und Puppen für Dekorations- und Werbezwecke sowie als Souvenierartikel und Schlüsselanhänger aus Bronze". Auch "Uhren" sind oft "Schmuckwaren" im weiteren Sinne und werden üblicherweise in Juwelierläden gemeinsam angeboten. Soweit die Waren der Klasse 20 "Figuren und Puppen für Dekorations- und Werbezwecke sowie als Souvenierartikel und Schlüsselanhän-ger" aus Stoff, Holz oder Kunststoff bestehen, besteht eine erhebliche Nähe zu "Christbaumschmuck". Bei "Haarschmuck" und "Figuren und Puppen für Spiel-zwecke; Spielwaren" besteht darüber hinaus ebenso wie bei "Sonnenbrillen" zu-dem eine mögliche Warenidentität. Deshalb ist insoweit entsprechend den Grün-den des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 1999 ohne weiteres davon auszuge-hen, daß eine klangliche Verwechslungsgefahr gegeben ist. Der Beschwerde war deshalb bis auf die übrigen angegriffenen Waren "Papier, Pappe (Karton) und - 12 - Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeug-nisse, Photographien, Schreibwaren, Büroartikel" der Erfolg nicht zu versagen. Eine Kostenauferlegung war nach der Sach- und Rechtslage hinsichtlich beider Beschwerden nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Forst Klante Fuchs-Wissemann Ko
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