BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 252/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 55 770.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Hits für Kids für die Waren und Dienstleistungen Schokolade, Schokoladewaren, Back- und Konditorwaren; Knab-berartikel, im wesentlichen bestehend aus Nüssen, nämlich Ha-selnüssen, Erdnüssen, Walnüssen und/oder Macadamianüssen, Karamel und Vollmilchschokolade hat die Markenstelle für Klasse 41 mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil das angemeldete Zei-chen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Bestimmung (Zielgruppe) beschreibe und darauf hinweise, dass die Waren sehr beliebt seien und gerne gekauft würden. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Markenstelle hat ihren Beschlüssen Fundstellen von "Hits für Kids" (einer Piz-zeria, zweier Ferienaktionen, eines Erlebnisbades, eines Schreibwarenanbieters, eines Gewinnspiels im Internet, von Spielen, aus der Musik- sowie Versicherungs-branche), "HIT’S FOR KIDS" (aus einem Supermarktprospekt) sowie von "HITS for KIDS" (einer Ernährungsberatung) beigefügt. - 3 - Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "Hits" sei mehrdeutig. Gerade Werbeslogans hätten leichter Unterschei-dungskraft. Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2000 und vom 9. Juli 2001 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-gung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft der Marke entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen ei-ner entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unter-scheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). - 4 - Diesen geringen Anforderungen genügt die Marke nicht. "Hit" bedeutet – laut Du-den auch im Deutschen - "Verkaufsschlager" und wird in den unterschiedlichsten Warenbereichen in diesem Sinne verwendet; die Bezeichnung wird daher ohne weiteres dahingehend verstanden, dass es sich um Spitzenerzeugnisse oder Ver-kaufsschlager handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. April 2000, 32 W (pat) 350/99 - Golf Hit). Da Süßwaren oft speziell für Kinder, die laut Duden im Deutschen jedenfalls um-gangssprachlich auch als Kids bezeichnet werden, bestimmt sind, ist "Hits für Kids" zur unmittelbaren Warenbeschreibung hinsichtlich der Zielgruppe geeignet. In dem Kontext Süßwaren und "für Kids" liegt bezüglich "Hits" keine solche Mehr-deutigkeit vor, dass dies Unterscheidungskraft ergeben könnte. Voreintragungen entsprechender Marken allein rechtfertigen keine andere Beurteilung (vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD). Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu
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