BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 252/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 398 32 136 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Mai 2003 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Rauch und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die u.a. für "Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" registrierte Marke 398 32 136 siehe Abb. 1 am Ende ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 395 21 861 - 3 - siehe Abb. 2 am Ende Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke ist ebenfalls u.a. für "Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" geschützt. Der Widerspruch stützt sich nur auf diese Waren und richtet sich auch nur gegen die entsprechenden Erzeugnisse der jüngeren Marke. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 2. Mai 2002 zurückgewiesen. Trotz Warenidentität bestehe wegen der im jeweiligen Gesamteindruck deutlichen Unterschiede der Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarke werde durch den in ihr ent-haltenen Bildbestandteil mitgeprägt. Zudem seien die Wortelemente beider Mar-ken eng angelehnt an den für die Waren beschreibenden Begriff "Basis" (Grund-lage für die Zubereitung von Getränken). Der Schutzbereich der beiderseitigen Markenwörter sei somit auf die jeweilige eintragungsbegründende Eigenprägung - 4 - beschränkt. Die Abweichungen reichten aus, um eine Markenähnlichkeit vernei-nen und somit die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Eine Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt; auch die Markeninhabe-rin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat jedoch in der Sache kei-nen Erfolg. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen keiner Verwechs-lungsgefahr i.S.v. § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Wider-spruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließ-lich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unterliegen, hängt dabei im wesentlichen vom Zusammen-wirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungs-kraft der älteren Marke ab (st. Rspr.; zB BGH GRUR 1999, 995 - HONKA). Vorliegend ist eine Verwechslungsgefahr - unmittelbarer oder assoziativer Art - trotz der gegebenen Warengleichheit zu verneinen, weil die Kennzeichnungskraft des zentralen Wortbestandteils "Basica" der Widerspruchsmarke für die regis-trierten Erzeugnisse nur sehr gering ist und somit auch der Schutzumfang der - 5 - Marke insgesamt als deutlich herabgesetzt zu bewerten ist. Maßgeblich für diese Beurteilung ist allerdings nicht in erster Linie - wie die Markenstelle angenommen hat - die Nähe dieses Wortes zum Begriff Basis (= Grundlage), sondern der nahe-liegende beschreibende Bezug zu einem basischen, dh nicht sauren Getränk bzw dessen Ausgangsstoffen. Das Wort "Basica" appelliert ersichtlich an den gesund-heitsbewußten Verbraucher, der Wert auf Getränke legt, die zu keiner für das Wohlbefinden als nachteilig oder gar als schädlich angesehenen Übersäuerung des Organismus führen können (entsprechendes gilt in gleicher Weise für den Begriff "basic" in der jüngeren Marke). Angesichts dieses reduzierten Schutzbe-reichs reichen die Unterschiede beider Marken für ein Auseinanderhalten unter jedem Aspekt noch aus. Der optische Gesamteindruck beider Wort-Bild-Marken, so wie er visuell wahrge-nommen und erinnert wird, ist hinreichend verschieden. Die Widerspruchsmarke wird neben dem größenmäßig herausstechenden Wort "Basica" zumindest durch den markanten Bildbestandteil (das Strichmännchen) mitgeprägt. Ob auch der Eigenname "Ragnar Berg" mitberücksichtigt werden muß, kann dahingestellt blei-ben. Die ebenfalls bildlich - graphisch und farblich - besonders gestaltete jüngere Marke hebt sich in der Gesamtheit vom Widerspruchszeichen in unübersehbarer Weise ab. Bei der Prüfung einer phonetischen Markenähnlichkeit ist neben der unterschiedlichen Silbenanzahl der zentralen Wörter und dem dadurch abwei-chenden Sprechrhythmus vor allem zu berücksichtigen, daß "basic" meist englisch (wie [beisik]) ausgesprochen wird. Schließlich liegt auch kein Fall des gedanklichen In-Verbindung-Bringens vor. Die Buchstabenfolge "basic" tritt in der Widerspruchsmarke nicht nach Art eines Stammbestandteils mit Hinweiskraft auf den Betrieb der Inhaberin der älteren Marke in Erscheinung. Sie ist vielmehr eingebunden in ein neues, durch die En-dung abweichendes Kunstwort. Zudem kommt dem englischsprachigem Begriff "basic" (der im Deutschen dem glatt beschreibenden Begriff "basisch" entspricht; - 6 - vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil I, Neubearbeitung 1988, S 73) nicht die Eignung zu, als Stamm einer Zeichenserie zu wirken. Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß. Viereck Rauch Sekretaruk Hu Abb. 1 Abb. 2
Full & Egal Universal Law Academy