BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 254/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 09 576.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. März 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Marke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - für "Seminare; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-tivitäten" zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Bean-standung mit Beschluß vom 3. Juli 2000 durch eine Beamtin des höheren Dien-stes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wortfolge "fit FOR FUN" werde vom Verkehr im Sinne von "fit für Spaß" bzw "geeignet für Spaß oder dem Spaß dienend" verstanden. Die Bezeichnungen "Fit" und "FUN" seien bereits in die deutsche Sprache eingegan-gen. Sie gehörten zudem zum Grundwortschatz der englischen Sprache. Die gra-phische Gestaltung bewege sich im Rahmen des Werbeüblichen und könne der Marke keinen phantasievollen Überschuß verleihen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem (sinngemäßen) Antrag, den Beschluß vom 3. Juli 2000 aufzuheben. Er macht geltend, die angemeldete Marke sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Die graphische Ausgestaltung in der speziellen Kombination mit den Wortbe-standteilen sei nicht als bedeutungslose Zutat zu vernachlässigen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die graphische Gestaltung nicht werbeüblich. Dementsprechend sei er Inhaber von über 50 eingetragenen Marken, die den Be-standteil "fit" in der besonderen graphischen Gestaltung enthielten. Gerade die besondere Gestaltung des i-Punktes in "fit" führe dazu, daß die Marke originell sei. - 4 - II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) und in der Sache auch begründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen. Der angemeldeten Marke fehlt nicht die zur Eintragung erforderliche Unterschei-dungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unterneh-mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, Sonderheft BlPMZ 1994, S 64). Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Die konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, kann "fit FOR FUN" in der angemeldeten Ge-staltung nicht abgesprochen werden. Die unterschiedliche größenmäßige Anord-nung der Wortbestandteile und die Ausgestaltung des i-Punktes bilden eine Ge-samtheit, die den Charakter schutzunfähiger Einzelelemente aufzuheben vermag (vgl BPatGE 33, 167, 169 "KAMILL"). Die Kombination vermittelt einen übergrei-fenden - noch - phantasievollen Gesamteindruck, der über die bloße Aneinander-reihung der Einzelbestandteile hinaus geht. Mag die graphische Gestaltung der Wortelemente für sich gesehen in der Werbung nicht ungewöhnlich sein, ist doch zu berücksichtigen, daß durch die Art der Anordnung der einzelnen Bestandteile und die Gestaltung des Buchstaben "i" insgesamt optisch der Gedanke an ein Be-triebskennzeichen nahegelegt ist. Demgemäß kann der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit, auf die sich der Schutzbereich grundsätzlich beschränkt (BGH - 5 - GRUR 1989, 425, 427 f "Herzsymbol"; 1991, 137 "NEW MAN") die Unterschei-dungskraft nicht abgesprochen werden. Darüber hinaus besteht an der angemeldeten Marke kein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Mitbewerber des Anmelders die beanspruchte Marke in ihrer konkreten Gestaltung zur beschreibenden Verwendung benötigen. Bei Kombinationszeichen erhöhen sich die mannigfaltigen Möglichkeiten unterschiedlicher Darstellungen durch die zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten zwischen Wort und Bild, so daß bei einer Gesamtdarstellung aus Bild und beschreibendem Wortbestandteil grund-sätzlich ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen ist (BPatGE 33, 170 "KAMILL"). Da sich in der Regel der Schutzbereich auf die durch die Anmeldung beanspruch-te Verwendungsform beschränkt, werden Mitbewerber durch die Eintragung nicht behindert (vgl BPatG GRUR 1992, 607, 608 f "FLEUR CHARME"). Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu - 6 - Abb. 1
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