BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 254/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 62 745.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Die für "CD-Rom; Ton- und Bildträger; Druckereierzeugnisse jeglicher Art, insbe-sondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren; Herausgabe von Druckereier-zeugnissen jeglicher Art, insbesondere von Zeitschriften, Büchern und Broschüren sowie CD-Rom und Ton- und Bildträgern; Betrieb von Datenbanken (Internet)" an-gemeldete Wort-Bild-Marke siehe Abb. 1 am Ende hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 8. August 2001 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 12. Juni 2003 zurückgewiesen. Diese Entscheidungen sind damit begründet, der angemeldeten Marke fehle für die versagten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. "PRIVATE WOHNTRÄUME" beschreibe den gesamten Bereich des Wohnens (Hausbau oder Wohnungsinventar). "Privat" weise in diesem Zusammenhang da-rauf hin, dass es sich um Einrichtungsgegenstände für den privaten Gebrauch handle. An der beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis (unter Bezug auf redaktionelle Texte zum Thema "Verwirklichung/Erfüllung priva-ter Wohnträume"). Der Erinnerungsbeschluss wurde der Anmelderin am 20. Juni 2003 zugestellt. Am 18. Juli 2003 hat sie Beschwerde eingelegt. - 3 - Sie ist der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung habe keinen eindeutigen Sinn. Es seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "private" eingetragen. "Pri-vate" werde großteils als englischer Begriff verstanden. Auch "WOHNTRÄUME" sei für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16 und 35 eingetragen. Sie bean-spruche die angemeldete Marke für keine Waren und Dienstleistungen, die unmit-telbar mit Wohnen und der Verwirklichung privater Wohnträume zu tun hätten. Da-mit sei Unterscheidungskraft gegeben. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht, da für Verlage keine Benutzung festgestellt werden könne. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung der Marke zu beschließen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg, denn "PRIVATE WOHNTRÄUME" fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekenn-zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft gilt – unbeschadet einer gründlichen Prüfung - grundsätzlich ein großzügiger Maßstab. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das die Verbraucher – etwa wegen - 4 - einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterschei-dungskraft (stRspr; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). "PRIVATE WOHNTRÄUME" ist ein gebräuchlicher Ausdruck, wie die Markenstelle belegt hat. Er gibt einen Hinweis auf Wohnungs- bzw. Hausbau und –erwerb so-wie deren Einrichtung. In Verbindung mit den beanspruchten Medien benennt er deren thematische Inhalte. In der Kombination mit "Wohnträume" wird "private" als deutsches Wort verstan-den, so dass Unterscheidungskraft auch nicht aus einer Aneinaderreihung deut-scher und fremdsprachiger Wörter entstehen kann. Dass die angesprochenen Verbraucher jeweils weiterer Informationen bedürfen, um unterscheiden zu können, ob es sich konkret um Informationen im Zusam-menhang mit Bau, Erwerb oder Einrichtung handelt, führt nicht dazu, dass die angesprochenen Verbraucher "PRIVATE WOHNTRÄUME" als Herstellerkenn-zeichnung nehmen. Der Beurteilung als nicht unterscheidungskräftig steht es näm-lich nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte sie vermittelt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Es genügt, wenn der Verbraucher konkrete Inhalte vermutet und die Bezeichnung deshalb nicht als herkunftsmäßig unter-scheidend auffasst. Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Die Anmelderin kann sich nicht darauf berufen, die beschreibende Verwendung von "PRIVATE WOHNTRÄUME" bleibe Dritten gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG unbe-nommen. Diese Argumentation verkennt die unterschiedlichen Regelungsgehalte der Eintragungsverbote des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG einerseits und der Schutzschranken des § 23 Nr. 2 MarkenG andererseits. Zwar dienen beide - 5 - Vorschriften dem Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben. Hierbei ent-hält aber § 23 Nr. 2 MarkenG als Vorschrift über die Schranken eines bestehen-den Markenschutzes (iSv §§ 14 ff. MarkenG) lediglich eine Klarstellung und die Beschränkung des Markeninhabers ausschließlich im Zivilprozess (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 - FLÄMINGER). Im Gegensatz dazu liegt der Schutzzweck der Eintragungsverbote gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG darin, bereits im Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen möglichst zu verhindern. Das Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG wird demnach durch § 23 Nr. 2 MarkenG nicht inhaltlich eingeschränkt; vielmehr stellt diese Vorschrift nur eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozess gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Marken dar (vgl. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 23 Rdnrn. 19 ff. m.w.Nachw.). § 23 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer für sich gesehen unmittelbar beschreibenden Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ermöglichen; vielmehr steht einer solchen Eintragung zwingend das auf der obligatorischen Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL beruhende Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Hinweis auf vergleichbare Markeneintragungen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aus Voreintragungen ähnlicher oder selbst übereinstimmen-der Marken durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) grundsätzlich - 6 - kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, son-dern um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 - AUTOFELGE; BlPMZ 1998, 248, 249 - TODAY). Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu Abb. 1
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