BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 256/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 02 045.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. April 2004 unter Mitwirkung die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 21. Ju-ni 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanla-gen Anlagen für Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte, Wind-Energie-Anla-gen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung der Wind-Energie in Rotationsenergie und generatorartige Einrich-tungen zur Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Ener-gie, Solarkollektoren; Beleuchtungsgeräte und deren Teile ist die Wortmarke SUN REMOTE. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil es der Marke an der notwendigen phantasievol-len Eigenart fehle um herkunftshinweisend zu wirken. "SUN REMOTE" bedeute "fern der Sonne" und sei für die angemeldeten Waren glatt beschreibend. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, dass - 3 - "SUN REMOTE" oder auch "fern der Sonne" für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-ren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätz-lich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zu-geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jeg-liche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuel-le). Die Marke "SUN REMOTE" ist selbst dann kein im Vordergrund stehender Be-griffsinhalt, wenn sie mit der deutschen Übersetzung "sonnenfern" gleichstellt wird. Die Waren sind, wie alles auf der Welt, "sonnenfern" (gemeint ist wohl eher die Funktionsfähigkeit auch bei Nacht, wenn die Sonne vom Standort fern ist). Es ist daher nicht ersichtlich, was mit der Marke vordergründig beschrieben werden soll. - 4 - Ein beschreibender Gehalt konnte folglich auch nicht festgestellt werden. Bei Ein-gabe des Begriffs in eine übliche Suchmaschine des Internets (hier: … am 6. April 2004) findet sich für den Gesamtbegriff nur eine kennzeichenmäßige Ver-wendung für Netzwerkdienstleistungen (Sun Remote Services – de.sun.com). 2. Daher ist die Marke auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintra-gung ausgeschlossen. Winkler Sekretaruk Kruppa Pü
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