BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 258/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 02 043.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. April 2004 unter Mitwirkung die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 21. Ju-ni 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Wechselrichter, Strom-Netzeinspeisegeräte für Solarenergieanla-gen Anlagen für Energiegewinnung, -umwandlung und –speicherung, nämlich photovoltaische Anlagen, Kühlgeräte, Wind-Energie-Anla-gen, bestehend aus propellerartigen Einrichtungen zur Umsetzung der Wind-Energie in Rotationsenergie und generatorartige Einrich-tungen zur Umsetzung der Rotationsenergie in elektrische Ener-gie, Solarkollektoren; Beleuchtungsgeräte und deren Teile ist die Wortmarke SUN TOOL. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil es der Marke an der notwendigen phantasievol-len Eigenart fehle um herkunftshinweisend zu wirken. "SUN TOOL" bedeute "Hilfs-mittel zur Nutzung der Sonne" und sei für die angemeldeten Waren glatt beschrei-bend. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er - 3 - trägt vor, dass "SUN TOOL" oder auch "Sonnen-Hilfsmittel" für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-ren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätz-lich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zu-geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jeg-liche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuel-le). Die Marke "SUN TOOL" ist selbst dann kein im Vordergrund stehender Be-griffsinhalt, wenn man "SUN TOOL" mit der deutschen Übersetzung "Sonnenwerk-zeug" gleichstellt. Es ist nicht ersichtlich, was hier vordergründig werden soll. Es kann zumindest nicht festgestellt werden, was genau ein Sonnenwerkzeug sein soll. Das gilt auch für eine Übersetzung der Marke in "Sonne als Werkzeug", da nicht nachweisbar war, dass die Sonne im Sprachgebrauch als Werkzeug be-zeichnet wird. Sie ist Energie- oder Wärmespenderin. - 4 - Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets finden sich für den Gesamtbegriff keine Treffer. 2. Die Marke ist daher auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintra-gung ausgeschlossen. Winkler Sekretaruk Kruppa Pü
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