BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 26/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 40 894.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke CTI für "Ausbildung und Unterricht einschließlich In-House-Training und computerun-terstützte Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kon-gressen; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirt-schaftliche und technische Zwecke soweit in Klasse 35 und 41 enthalten; Veran-staltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Magazine, Dokumentationen; magnetische und optische Datenträger, insbesondere CD-ROMs; Betrieb von Datenbanken; technische Be-ratung; Unternehmensberatung" hat die Markenstelle für Klasse 41 (gehobener Dienst) mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, CTI sei die Abkürzung für "Computer-Telefone-Integra-tion" und als solche den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt. Hierzu ver-wies die Markenstelle auf ihre Beanstandung vom 6. Oktober 2003, der Recher-cheunterlagen beilagen, nämlich ein Auszug aus dem Lexikon der Kommunika-tions- und Informationstechnik sowie ein Auszug aus der Internetdatenbank www.abkürzungen.de. - 3 - Den Erhalt dieses Beschlusses am 22. Dezember 2003 hat die Anmelderin bestä-tigt. Am 22. Januar 2004 hat sie Beschwerde eingelegt und vorgetragen, CTI sei eine Abkürzung mit vielen Bedeutungen. Es sei keine beschreibende Verwendung ge-geben, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im wesentlichen nur die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung in Betracht komme. Auch Unterscheidungskraft sei damit gegeben. Selbst das Deutsche Patent- und Mar-kenamt habe CTI für Klasse 9 bereits als Marke eingetragen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 18. Dezember 2003 aufzu-heben und die angemeldete Marke CTI einzutragen. Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 hat die Anmelderin ihre Anmeldung teilweise zurückgenommen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt neu gefasst: "magnetische und optische Datenträger, insbesondere CD-ROMs (sämtlichst ausgenommen solcher Waren mit Inhalten aus dem Bereich der Computer- Telekommunikations- und Informations-technologiebranche); Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Magazine, Doku-mentationen (sämtlichst ausgenommen solcher Waren mit Inhal-ten aus dem Bereich der Computer- Telekommunikations- und In-formationstechnologiebranche); Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke; Unternehmensberatung (sämtlichst ausgenommen solcher Waren mit Inhalten aus dem Bereich der - 4 - Computer- Telekommunikations- und Informationstechnologie-branche); Ausbildung und Unterricht einschließlich In-House-Training und computergestützte Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen; Organisation und Veranstal-tung von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichts-zwecke; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (sämtlichst ausgenommen solcher Waren mit Inhalten aus dem Bereich der Computer- Telekommunikations- und Infor-mationstechnologiebranche)." Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Be-zug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt. II. 1) Die Beschwerde ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 erhoben wurde, - ohne Erinnerung - gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch sonst zuläs-sig. Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat sie in der Sache Erfolg, da die Nachweise einer beschreibenden Verwendung durch die Markenstelle für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ein-schlägig sind. 2) Die von der Markenstelle angenommenen Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG liegen nicht vor. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind selbst nicht als Wort aussprechbare Abkürzungen vom Markenschutz nur ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der bean-- 5 - spruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestim-mung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Buchstabenfolge CTI hat die Markenstelle zwar als Abkürzung für einschlä-gige Fachbegriffe belegt, was ein Indiz für ein Freihaltungsbedürfnis ist. Da CTI aber als Abkürzung für verschiedene Begriffe steht, eignet sie sich mit den jeweili-gen Bedeutungen nur im Zusammenhang mit speziellen Waren und Dienstleistun-gen, die genau diese Bedeutung nahe legen, zu einer beschreibenden Verwen-dung. Im vorliegenden Fall hat die Markenstelle die Buchstabenkombination CTI u.a. für "Computer Telephone Integration" belegt, was für die nunmehr noch beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen nicht mehr beschreibend sein kann. Gleiches gilt für die anderen belegten Bedeutungen "Cellurlar Telecommunications Industry", "Coherent toroidal Interconnect" (Kommunikations-Architektur für Rechnerknoten, "Combine Taxable Income" und "Comparative Impulse Tracking Index" (Ver-gleichszahl der Kriechwegbildung). Dass CTI möglicherweise durch zusätzliche Angaben einen eindeutigen beschreibenden Aussagegehalt vermitteln könnte, darf bei der Prüfung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 1997, 627 [628] - A LA CARTE); GRUR 1996, 634 [635] - TURBO II). b) Nach Ansicht des Senats fehlt der angemeldeten Marke auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Es ist nicht zu er-kennen, dass der Verkehr daran gewöhnt wäre, in CTI einen Hinweis auf ein be-stimmtes Unternehmen als eine beschreibende Angabe zu sehen. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-wohnende (konkrete) Eignung, den Verbrauchern als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei gilt grundsätzlich ein großzü-- 6 - giger Maßstab; d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it m.w.N.). CTI hat - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden be-schreibenden Sinn. Es ist auch kein Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, den die Verbraucher stets nur als solchen und nicht als Unter-scheidungsmittel verstehen (vgl. BGH GRUR 2002, 261 - AC). Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der inländische Verkehr CTI nur in einem solchen Sinn verstehen wird; schon die Mehrdeutigkeit spricht vorliegend für Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK). 3) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da die Anmelderin ihr Warenverzeichnis beschränkt hat, und erst seit-her die vorliegende Entscheidung im gegebenen Umfang möglich ist. Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
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