BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 262/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 57 893.8 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler, des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, sowie die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 57 893 wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in entsprechender Anwendung des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Be-schluß hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Klante Dr. Fuchs-Wissemann Hu
Full & Egal Universal Law Academy