BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 262/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 26 311.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Eierschieben für die Dienstleistungen Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen und Volksfesten durch Werbung; Organisation und Durchführung von Unterhal-tungsveranstaltungen und Volksfesten hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 6. Juni 2002 zurückgewie-sen, weil "Eierschieben" nachweislich ein österlicher Brauch sorbischer Tradition sei. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, für Vermarktung, Organisation und Durchführung sei die Bezeichnung "Eierschieben" nicht beschreibend. Das "Eierschieben" sei nicht allgemein be-kannt; weder der Duden noch einschlägige Lexika führten diesen Begriff. Schutz der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf beschreibende Begriffe. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 6. Juni 2002 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu verfügen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn "Eierschieben" bezeichnet, wie die Markenstelle belegt hat, einen Brauch bzw. ein Spiel. Damit kann "Eierschieben" den Mitbewerbern zur Bezeichnung von Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen dienen. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu
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