BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 264/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 36 388.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 19. Juni 1999 für "elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 ent-halten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder an-derer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 ent-halten; magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- Lind Informationsmate-rial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeug-nisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder Lind Drucke, Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstal-tung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste: Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Com-puter-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Be-trieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Ver-mittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick dar-- 3 - auf, Marktforschung, Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekom-munikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunter-stützung/-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neu-kundengewinnung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhan-del; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von fi-nanziellem Know how; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unter-richt, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechen-unterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht. Nach-hilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunter-richt, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Infor-matikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernme-thoden, auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Dienstleistun-gen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Computer-Software; Verwaltung von Urheber-rechten, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbe-- 4 - sondere dem Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften" angemeldete Wortmarke Shooting-star hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 24. Juli 2001 und die dage-gen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 16. Juli 2003 zurückgewiesen. Dieses wurde damit begründet, dass angemeldete Zeichen erschöpfe sich in einer werbeüblichen Anpreisung bzw. Beschreibung. Damit fehle jegliche Unterschei-dungskraft. "Shooting-star" bezeichne etwas, das innerhalb kurzer Zeit an die Spitze eines bestimmten Bereichs gelangt sei. Dies werde laut Duden für Perso-nen und Sachen verwendet. Eine Verwendung für Bier, Buchhandel, Browser und Medienunternehmen sei belegt. Dies zeige, dass der Begriff ohne Einschränkung auf einem bestimmten Bereich Verwendung finde. Der Anbieter jeder Ware und jeder Dienstleistung könne seine Marktpositionen gegenüber Konkurrenten so be-schreiben. Daneben könne die angemeldete Marke teilweise Inhalt und Thema beschreiben. Die Schreibweise mit Bindestrich sei eine unerhebliche Abweichung, die die ange-sprochenen Verbraucher entweder gar nicht bemerkten oder aber für einen Fehler hielten. Der Erinnerungsbeschluss wurde dem Anmelder am 22. Juli 2003 zugestellt. Der Anmelder hat am 30. Juli 2003 Beschwerde eingeleg. Eine – angekündigte – Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Vor der Markenstelle hatte er vorgetragen, der Begriff "Shooting-star" sei lediglich im Showbusiness üblich. Er werde ausschließlich für Personen verwendet, die über Nacht Berühmtheit erlangt hätten. Waren und Dienstleistungen beschreibe er nicht, zumal sich viele der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für eine Listung mit einer Spitzenposition nicht eigneten. - 5 - Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Einer Registrierung von "Shooting-star" als Marke steht für die beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-gegen. "Shooting-star" entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegli-cher Unterscheidungskraft. Das ist die einer Marke innewohnende konkrete Eig-nung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Bei der Beurtei-lung ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke aber einen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehen-den beschreibenden Begriffsinhalt oder handelt es sich bei ihr um einen ge-bräuchlichen Begriff der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, welchen die Verbraucher – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung – stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE). Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass "Shooting-star" eine allgemeine Anpreisung ist, die auch für Sachen und Dienstleistungen verwendet werden kann und tatsächlich verwendet wird. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Es ist auch nicht hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen im Einzelnen zu dif-ferenzieren, da die Anbieter aller Waren und Dienstleistungen diesen oder sich selbst eine Spitzenposition zuschreiben können. Daran sind die Verbraucher ge-- 6 - wöhnt, weshalb sie Ausdrücken, wie hier "Shooting-star", keine kennzeichnende Wirkung beimessen. Geräte können ebenso wie Informationsmaterial eine Spitzenstellung einnehmen; im Zeitalter neuer Druckmethoden kann auch eine neue Papiersorte rasch eine solche einnehmen. Druckerzeugnisse, Schnitte, Bilder und Drucke können von der Qualität oder vom Inhalt her zum "Shooting-star" werden. Auch Institute, die Erziehung, Seminare, Unterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprach-kurse sowie Konzepte zu Lernmethoden anbieten, können als "Shooting-star" z.B. unter den Internaten etc. bezeichnet werden. Anbieter von Werbung, Marktforschung, Geschäftsführung, Verwaltung, Informati-onen, Beratung, Franchisekonzepten, Personal- und Stellenvermittlung, Messen, Telephondiensten, Auktionen und Tauschbörsen, Online-Shopping können, eben-so wie Vermittler von Know how sowie von Verträgen und Betreiber von elektro-nischen Märkten, Call-Centern und Hotlines, als "Shooting-star" unter den Kon-kurrenten auftreten. Dies gilt auch für die Anbieter von Telekommunikation und anderen Dienstleistun-gen im Internet, von Unterhaltung, Ausstellungen, Symposien und Kolloquien so-wie für Verleger, die bereits mit einem Bestseller zum "Shooting-star" avancieren können. Ersteller von Computer-Software bieten Produkte an, die als "Shooting-star" be-zeichnet werden, oder sie sind selbst der "Shooting-star" unter den Softwarehäu-sern. Dies gilt entsprechend für Such- und Vermittlungsdienste. Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
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