BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 265/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 21 408.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 – vom 12. Oktober 1999 und vom 27. August 2001 aufgeho-ben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Schokoladewaren, nämlich Mozartkugeln ist die Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürf-nisses daran zurückgewiesen, weil sie für Mozartkugeln unmittelbar beschreibend sei. - 3 - Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass nicht berücksichtigt sei, dass die Marke nicht nur aus der Gattungsbezeichnung "Mozartkugeln" bestehe, sondern auch noch den Wortbe-standteil "Wolfgang Amadeus Mozart" aufweise. Dieser Bestandteil und damit die Marke als Ganzes sei nicht beschreibend. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Merkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu wer-den. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grund-sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsin-halt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli-ches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tat-sächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st.Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). - 4 - Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deut-schen Verkehrskreise. Sie besteht aus den Wortbestandteilen "Wolfgang Amadeus Mozart" und "Mozartkugeln". "Mozartkugeln" werden die Verbraucher ohne weiteres als eine bestimmte Art von gefüllten Schokoladewaren verstehen, was keine Möglichkeit eröffnet, einen bestimmten Hersteller zu identifizieren. Es darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass die Marke schon von ihren Wortbe-standteilen her als Ganzes aus "Wolfgang Amadeus Mozart" und "Mozartkugeln" besteht. Es ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH, BlPMZ 1999, 408 – YES). Dies impliziert, dass die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurtei-len ist (vgl. BGH BlPMZ 2000, 164 – Partner with the Best). In ihrer Gesamtheit kann der Marke kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt entnommen werden. Es ist zwar klar, was Mozartkugeln sind, nicht jedoch was Wolfgang Amadeus Mozart Mozartkugeln sind. Die Hinzufügung des Namens des berühmten Kompo-nisten Wolfgang Amadeus Mozart trägt ersichtlich keine Sachinformation. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als allgemein gebräuchliches Wort für Mozartkugeln und nicht mehr als Unter-scheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Weder die Markenstelle, noch der Senat konnten Feststellungen treffen, dass die Wortbestandteile der Marke in ihrer Gesamtheit – etwa durch Verwendung von mehreren Anbietern – die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr erfüllen können. b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenbe- - 5 - griff in seiner Gesamtheit keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal mit der Hinzufügung von "Wolfgang Amadeus Mozart" zur Sachangabe "Mozartku-geln" bezeichnet werden kann. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Fa Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy