BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 265/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 25 392.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Nachhilfe.de für "elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthal-ten; Computer-Software; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmate-rial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokas-setten oder anderer Datenträger, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Lehr-, Unterrichts- und In-formationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien; Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunter-richt, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Mu-sikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informationskurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung und Durchführung individuell ab-gestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker, sämtliche vor-genannten Dienstleistungen der Klasse 41, auch über Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Ver-öffentlichung von Druckereierzeugnissen" hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 8. August 2001 und die da-gegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 17. Juli 2003 zurückgewiesen. - 3 - Dies ist damit begründet, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterschei-dungskraft. Der Begriff "Nachhilfe" habe für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter. Zwar mögen einige davon nicht notwendigerweise einen Bezug zu Nachhilfe haben. Entscheidend sei aber, dass darunter auch Waren und Dienstleistungen fallen könnten, die in unmittelba-rem Bezug zu Nachhilfe stünden. Dass die angemeldete Marke wie eine Internetadresse wirke, verleihe keine Un-terscheidungskraft. Das Bundespatentgericht habe mehrmals festgestellt, dass dem Bestandteil ".de" als Top-Level-Domain in Form der üblichen Länderkennung für Deutschland keine unternehmenskennzeichnende Bedeutung zukomme, da es sich insoweit nur um eine allgemein geläufige geographische Herkunftsangabe handle, wie die dem Bescheid beigelegten PAVIS-Ausdrucke zu "Sportwetten.de", "Reise.de" und "Handy.de" zeigten. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die an-gemeldete Bezeichnung lediglich darauf hin, dass diese in Form von Nachhilfe erbracht würden, zum Einsatz bei der Nachhilfe bestimmt seien oder sich mit Nachhilfe befassten und über das Internet aus Deutschland erbracht oder ange-boten würden. Am 30. Juli 2003 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Eine – zunächst ange-kündigte – Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte er vortragen lassen, "Nachhilfe.de" sei kein eindeutiger Sachbegriff. Er könne in vielfältiger Weise verstanden werden. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsak-ten verwiesen. - 4 - II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, steht einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge für alle Waren und Dienstleistungen das Schutz-hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben be-stehen, welche im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Art, der Bestim-mung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können. Dass dies so ist, hat die Markenstelle umfassend und zutreffend ausgeführt, so dass auf den Erinnerungsbeschluss vom 17. Juli 2003 vollinhaltlich Bezug ge-nommen werden kann. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen; die Beschwerde ist zurückzuweisen. Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
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