BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 270/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 37 413.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker sowie die Richter Viereck und Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 22. Juni 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke Surfing Senior ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts zunächst in einem Zwischenbescheid vom 2. Dezember 1999 als nicht schutzfä-hige Bezeichnung beanstandet worden. Außerdem wurden Hinweise für eine prä-zisere Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses gegeben. Der Anmel-der hat daraufhin das nachfolgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (wel-ches dem einer Vielzahl anderer von ihm getätigten Anmeldungen entspricht) vor-gelegt: „elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disket-ten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Papier, soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke; Werbung, Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensberatung; Personal- und Stellenvermittlung; Organisation und Veranstaltung von Mes-sen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwort-dienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im In-ternet; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know how; Dienst-- 3 - leistungen im Internet, nämlich Veranstaltungen von Tauschbör-sen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektroni-schen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbrin-gung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Han-delsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Be-trieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der Stammkun-denpflege und der Neukundengewinnung; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Infor-mationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekon-zepten für die Vermittlung von finanziellem Know how; Telekom-munikation, Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zu-gangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, ins-besondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Un-terhaltung, Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht, schulischer Le-se-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufga-benhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unter-richt aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche - 4 - vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Herausgabe und Ver-öffentlichung von Druckereierzeugnissen; Erstellung von Compu-ter-Software; Verwaltung von Urheberrechten; Entwicklung (De-sign) von Marken und Produkten für Dritte; Such- und Vermitt-lungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften“. Die Markenstelle hat die Anmeldung mit einem ersten Beschluss vom 17. Januar 2001 in vollem Umfang als nicht unterscheidungskräftig zurückgewie-sen. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde die Be-griffskombination „Surfing Senior“ als Hinweis auf einen sich „im Internet bewe-genden älteren Mensch“ verstanden. Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit Beschluss vom 14. Juli 2003 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und der Anmeldung die Eintragung nur noch für folgende Waren und Dienstleistungen versagt: „elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disket-ten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonant-wortdienste; Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-Hotline; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrich-ten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Ver-zeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, - 5 - verfügbaren Informationen; Unterhaltung, Organisation und Ver-anstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kollo-quien, Unterricht; Computer-, Internet- und Informatikkurse; päda-gogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur An-wendung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Le-gastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Dienstleistungen eines Verlegers, nämlich Her-ausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Er-stellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekannt-schaften, Brief- und Chat-Freundschaften“. In dem genannten Umfang fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie er-schöpfe sich in der Beschreibung von Inhalt und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen. Im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, die entsprechende thematische Inhalte aufweisen könnten, beschreibe die Marke lediglich, dass diese Informationen für Senioren über das Internet zum Inhalt hät-ten bzw. sich mit dem Thema „Senioren im Internet“ befassten. Die des weiteren zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen würden durch die Marke dahinge-hend beschrieben, dass diese für Senioren bestimmt seien, die im Internet surfen wollten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Eine - zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung „Surfing Senior“ fehlt für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die be-anspruchten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun-gen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfas-send sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn. 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs-inhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge „Surfing Senior“ in Bezug auf die weiterhin zu versagenden Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Markenstelle hat weiterhin durch den dem Erstbe-schluss beigefügten Bericht aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zumindest eine sinngemäße Verwendung der Wortfolge im Inland belegt. In dem Zeitungsar-tikel werden surfende Senioren als Netzpiraten tituliert. Für sämtliche der be-- 7 - schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen vermittelt die angemel-dete Bezeichnung einen Hinweis auf die Zielgruppe, nämlich auf Senioren. Auch insoweit kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen in dem Erin-nerungsbeschluss vom 14. Juli 2003 vollinhaltlich Bezug genommen werden. Ob die angemeldete Marke außerdem auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten eines einzel-nen Unternehmens freizuhalten ist, kann - da nicht entscheidungserheblich - da-hingestellt bleiben. Hacker Viereck Kruppa Hu
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