BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 272/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 398 47 258 … hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 10. Juli 2002 durch die Vorsit-zende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers werden die Be-schlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2000 und vom 4. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Löschung der Marke 398 47 258 für „Whirlpools wasserführende Armaturen für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik; Saunen; Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegelschränke; Handtuchwärmekörper; Accessoires für das Bad, nämlich Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollen-halter, Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzube-hör für Sanitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multi-plex, Ab-, Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für Keramik“ angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. - 3 - G r ü n d e I Gegen die am 14. Mai 1999 für die Waren und Dienstleistungen Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas rahmenlos oder mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl; Badewannen; Duschwannen; Whirlpools; Dampfduschen; wasser-führende Armaturen für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik; Saunen; Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegel-schränke; Handtuchwärmekörper; Accessoires für das Bad, näm-lich Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollenhalter, Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzubehör für Sa-nitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multiplex, Ab-, Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für Keramik; Fran-chising nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und technischem Know-how. eingetragene Wortmarke 398 47 258 OASE ist nur hinsichtlich der Waren „Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas rahmenlos oder mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl; Badewannen; Duschwannen; Dampfduschen“ Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 397 05 822 OASIS - 4 - die seit 25. Februar 1997 für Duschkabinen; Abtrennwände für Duschen und Badewannen aus Leichtmetall und/oder Kunststoff, Duschtassen bzw. –becken; Kunstglasscheiben für Duschkabinen und Duschkabinentrenn-wände eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 21. Juni 2000 die Löschung der angegriffenen Marke für Duschabtrennungen aus Echtglas oder Acrylglas rahmenlos oder mit Profilrahmen; Badewannenaufsätze aus Echtglas oder Acryl; Badewannen; Duschwannen; Whirlpools; Dampfduschen; wasser-führende Armaturen für Bad und Küche; Badmöbel; Badkeramik; Saunen; Badteppiche; Leuchten für das Bad; Spiegel; Spiegel-schränke; Handtuchwärmekörper; Accessoires für das Bad, näm-lich Seifenschalen, Bürstenhalter, Glasablagen, Handtuchhalter, Kleiderhaken, Handtuchringe, Seifenspender, Papierrollenhalter, Reserverollenhalter, Bürstengarnituren; Anschlußzubehör für Sa-nitärartikel, nämlich Wannenanker, Domoplex, Multiplex, Ab-, Überlaufgarnituren, Syphons, Befestigungen für Keramik angeordnet und den Widerspruch im übrigen (Franchising nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem und technischem Know-how) im Hinblick auf die Warenferne zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle am 11. September 2001 zugestellten Beschluss vom 4. September 2001 zurückgewiesen. - 5 - Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke am 5. Oktober 2001 Beschwer-de eingelegt. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit die Löschung der angemeldeten Marke in einem Umfang angeordnet wurde, der über den Wider-spruch hinausgeht. Mit Rücksicht auf die Beschränkung des Widerspruchs fehlt es an einer Rechtsgrundlage, die angegriffene Marke für die im Tenor genannten Waren zu löschen. Im übrigen - hinsichtlich der vom Widerspruch erfassten Waren - hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank-lich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbeson-dere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 – Drei-Streifen-Kennzeichnung). So kann z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loint’s; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP; 2000, 1040 - FRENORM/FRENON). - 6 - Es stehen sich identische und hochgradig bis durchschnittlich ähnliche Waren gegenüber. Duschabtrennungen können Duschkabinen bilden; sie sind mit den Abtrennwän-den der Widersrpuchsmarke für Duschen identisch. Badewannenaufsätze können als Abtrennwände für Badewannen dienen. Das Echtglas oder Acryl der angegriffenen Marke ist mit den Materialien der Wider-spruchsmarke (Leichtmetall, Kunststoff, Kunstglas) äquivalent. Der Verbraucher ist nämlich daran gewöhnt, derartige Artikel von ein und demselben Hersteller aus unterschiedlichen Materialien zu erhalten. Badewannen sind zu Duschtassen und –becken hochgradig ähnlich; Duschwan-nen umfassen Duschtassen und –becken; Dampfduschen sind wegen ihrer geschlossenen Bauweise und dem beckenartigen Boden zu Duschkabinen, Abtrennwänden für Duschen und Badewannen, Duschtassen bzw. –becken zumindest durchschnittlich ähnlich. Entscheidend ist dabei, dass die beiderseitigen Waren in ihrer Beschaffenheit (wasserdichte Materialien), ihrer Vertriebsart (Einrichtungshäuser/Badabteilung, Sanitärgeschäfte), ihrem Verwendungszweck (Badausstattung) und sogar ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte (Duschen sind neben Dampfbädern nahezu unentbehrlich) so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein werden, sie stammen aus denselben oder jedenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 1998, 925 - BISOTHERM-STEIN; 1999, 138 - GARIBALDI; 1999, 164 - JOHN LOBB; 1999, 245 - LIBERO; 1999, 496 - TIFFANY; 1999, 731 - Canon II). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Anhalts-punkte für eine erhöhte oder geschwächte Kennzeichnungskraft liegen nicht vor. Selbst bei durchschnittlicher Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke unterscheiden sich OASE und OASIS bildlich nicht deutlich genug, um eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die - 7 - Marken stimmen gerade am besonders stark beachteten Wortanfang überein. Da sich mit "Oas-" bereits zwanglos der Begriffsinhalt erschließt - es gibt im Deut-schen keine weiteren Wörter mit "OAS-" als Anfang - kommt den unterschiedlichen Endungen keine Verwechslungen ausschließende Bedeutung mehr zu. Auch klanglich kommen sich OASE und OASIS verwechselbar nahe, zumal der übereinstimmende Sinngehalt beider Wörter zu ihrer Unterscheidbarkeit nicht beiträgt. Die Abweichungen betreffen überdies nur die unbetonten Auslaute. Eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG ist nicht veranlasst. Dagegen entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen, da die Markenstelle die Beschränkung des Wider-spruchs weder im Erstbeschluss noch im Erinnerungsverfahren beachtet hat. Es ist nicht auszuschließen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke auf eine Beschwerde verzichtet hätte, wenn die Markenstelle nicht eine Vielzahl von Waren rechtsgrundlos gelöscht hätte. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu
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