BPatG 154 6.70 Bundespatentgericht 32 W (pat) 274/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juni 2005 … B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 16 997.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Dr. Albrecht und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Pa-tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 4. Juni 2003 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 31. März 2003 angemeldete Wortmarke Professional Project Manager (PPM) ist für folgende Dienstleistungen bestimmt: 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten; 41: Ausbildung, Weiterbildung, nämlich Mitarbeiterqualifizierung in Form von Seminaren, Konferenzen, insbesondere zum Thema Projektmanagement mit dem Ziel der Vergabe eines zertifizierten Abschlusses; 42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (der Internetausdrucke beige-fügt waren) mit Beschluß einer Regierungsangestellten im gehobenen Dienst vom 4. Juni 2003 als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewie-sen. Es handele sich um eine in der englischen Sprache übliche Wortverbindung mit der Bedeutung "Fachprojektmanager" und der in Klammern nachgestellten Abkür-zung. Mithin liege für die beanspruchten Dienstleistungen eine rein beschreibende Sachangabe bezüglich deren Thematik, Inhalt und Bestimmung vor. Der inländi-sche Verkehr werde die beschreibende Aussage erkennen. Mitbewerbern der An-melderin müsse es unbenommen bleiben, ihre gleichen oder ähnlichen Dienst-leistungen entsprechend zu bezeichnen. Da die angemeldete Marke sich in einer Sachaussage erschöpfe, fehle ihr die Eignung, den Herkunftshinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu geben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt (sinngemäß) den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete Marke in das Markenregister einzutragen. Eine – zunächst angekündigte – Beschwerdebegründung ist nicht zu den Ge-richtsakten gelangt. In der mündlichen Verhandlung war die Anmelderin nicht ver-treten. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise – hinsichtlich der in der Beschlußformel genannten Dienstleistungen – begründet; im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen. 1. Für die Dienstleistungen "Ausbildung, Weiterbildung, nämlich Mitarbeiter-qualifizierung in Form von Seminaren, Konferenzen, insbesondere zum Thema Projektmanagement und mit dem Ziel der Vergabe eines zertifizierten Abschlus-ses" stellt "Professional Project Manager (PPM)" eine unmittelbar beschreibende Angabe – hinsichtlich der nach erfolgreicher Absolvierung der betreffenden Aus- bzw Weiterbildung zu erlangenden Zertifizierung – dar. Die Markenstelle hat be-reits durch die dem ersten Beanstandungsbescheid beigefügten Internet-Auszüge belegt, daß diese Bezeichnung – im englischsprachigen Bereich und im Inland – gebräuchlich ist. Das Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten freien Ver-wendung der angemeldeten Wortfolge ist somit ausreichend dargetan, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Dienstleistungsanbieter und das ge-nannte Zertifikat sich staatlicher Anerkennung erfreuen. Folglich steht einer Regis-trierung als Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Für die Dienstleistung "wissenschaftliche und industrielle Forschung" kann nichts Anderes gelten, da – jedenfalls in Deutschland – wissenschaftliche Forschung und Lehre traditionell (und auch heute noch) in enger Verbindung stehen; dies gilt auch bei angemessener Berücksichtigung des Umstands, dass die (Grund-)Aus-bildung zum "Professional Project Manager (PPM)" möglicherweise (noch) nicht wissenschaftlichen Standards entspricht. 2. Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674 – KPN Postkantoor, Rdn 86) einer Wortmarke, welche Merkmale von Waren und Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterschei-dungskraft in Bezug auf diese Produkte und Angebote fehlt, liegt insoweit auch dieses Eintragungshindernis (gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) vor. Die angemeldete Marke ist aber darüber hinaus auch für "Werbung, Geschäftsführung, Unter-- 5 - nehmensverwaltung und Büroarbeiten" sowie "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" nicht unterscheidungskräftig, da es nach dem Verständnis des Publikums durchaus naheliegt, daß derartige geschäftsmäßige Dienstleistungen von besonders qualifizierten Mitarbeitern, die über das Zertifikat als Professional Project Manager verfügen, erbracht werden. Der mit den Dienstleistungen ange-sprochene inländische Verkehr ist mit der englischen Sprache, die inzwischen weltweit die Fachsprache der Wirtschaft und des Handels ist, im allgemeinen gut vertraut. Begriffe wie Business Administration oder auch Project Management sind in Geschäftskreisen (und gerade auch bei dem an Weiterbildung interessierten Nachwuchs) allgemein geläufig. Das Verständnis der angemeldeten Bezeichnung bereitet somit keinerlei ernsthafte Schwierigkeiten. 3. Eine andere Beurteilung ist (nur) für die Dienstleistungen "Verpflegung, Beher-bergung von Gästen" angezeigt. In Verbindung mit diesen liegt ein dienstleis-tungsbezogenes Verständnis des insoweit angesprochenen – breiten – Publikums nicht wirklich nahe. Zwar mag nicht auszuschließen sein, daß gelegentlich auch Hotelmanager eine (Zusatz-)Ausbildung zum "Professional Project Manager (PPM)" absolviert haben, im allgemeinen dürfte dies (bei Wirten, Köchen, Kellnern usw) aber kaum der Fall sein. Der Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung ist bei diesen Dienstleistungen nicht wirklich naheliegend, so daß keine unmittelbare Produktmerkmalsangabe vorliegt und ein beschreibender Bedeutungsgehalt nicht im Vordergrund des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise steht. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG greifen daher insoweit nicht ein. Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu
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