BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 277/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 49 365 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 27. Januar 1998 für Feine Backwaren und Konditorwaren eingetragene Wortmarke DR. QUENDT'S DINKEL ABC ist Widerspruch erhoben aus der seit 25. April 1974 für Back- und Konditorwaren, Keks, Biskuits eingetragenen Wortmarke 917 753 ABC. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß mangels Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen sei. - 3 - Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be-steht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechsel-wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn-lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000; 359, 360 - Bayer/BeiChem). Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Es ist von einer durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da weder Tatsachen vorgetragen sind, aus denen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entnommen werden könnte, noch Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche etwa wegen beschreibender Inhalte oder eine Schwächung durch ähnliche benutzte Kennzeichnungen, festzustellen sind. Den bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen deutlichen Markenabstand von der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke ein. Beim Vergleich der Marken ist von dem das Kennzeichenrecht beherr-schenden Grundsatz auszugehen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberste-henden Zeichen abzustellen ist. Wegen der deutlich unterschiedlichen Wortlängen der Marken sind Verwechslungen nicht zu befürchten. Etwas anderes würde nur - 4 - dann gelten, wenn einem einzelnen Zeichenbestandteil - hier ABC - eine so besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen wäre, daß beide Zeichen demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet würden. Hier kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Marke durch den Bestandteil "ABC" eigenständig kennzeichnend geprägt wird. Es sind keine Tatsachen feststellbar, die es erlauben würden, etwa dem Markenbestand-teil "DR. QUENDT'S" eine zumindest mitprägende Funktion innerhalb des Kenn-zeichens abzusprechen, denn dieses Element erläutert, daß die Marke nicht ir-gendein ABC ist, sondern ein ganz bestimmtes, nämlich das von Dr. Quendt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es sich bei "DR. QUENDT'S" um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt mit der Folge, daß regelmäßig nicht nach dem Namen des Herstellers unterschieden wird, sondern der Verkehr seine Aufmerksamkeit zur Individualisierung der Ware auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (vgl BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten). Es besteht auch nicht die Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Insoweit reicht das Vorhandensein eines übereinstim-menden Elements in beiden Marken noch nicht zur Annahme einer (mittelbaren) Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr wäre zusätzlich erforderlich, daß diesem Be-standteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt (Alt-hammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 213). Woraus sich dieser ergeben könnte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk br/prö
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