BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 279/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 05 261.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen 41: Planung und Durchführung von (a) Veranstaltungen aller Art auf dem Gebiet der Kultur (Mu-sik-, Konzert-, Theater- und Tanzaufführungen sowie Volksbelustigungen), des Sports, der Wissenschaften, der Wirtschaft, der Technik, der Medizin, der Medien (Rundfunk, Fernsehen, Zeitungs-Presse, Kino, Buch- und Zeitschriften-Verlagswesen), (b) Ausstellungen von Objekten der bildenden Kunst, (c) Unterrichts-, Weiterbildungs- und Projektveranstaltungen auf dem Gebiet der Musik (Instrumentalmusik, Gesang, Chor, Komposition, Orchester- und Chorleitung), des Sprech- und Musik-Theaters (Theaterwissenschaften, Regie und artverwandte künstlerische Tätigkeiten), der Pantomime, des Tanzes und des Balletts, der Schau-- 3 - spielkunst, der bildenden und der darstellenden Künste, Dienstleistungen einer Theater-Akademie, 35: Planung und Durchführung von Werbeveranstaltungen (auch Rundfunk, Fernseh-, Zeitschriften- und Kinowerbung) auf den vorgenannten Gebieten; Ausstellung und Verteilung von Waren zu Werbezwecken; 16: Druckerzeugnisse, die vorgenannten Dienstleistungen betref-fend; alle vorgenannten Dienstleistungen und Waren sind zur Be-wahrung, Pflege und Förderung des Kulturlebens und der Kultureinrichtungen (insbesondere der Theater-, Kleinkunst-bühnen, Varietés, Konzert-, Opern- und Schauspielhäuser sowie der dort tätigen Künstler) bestimmt, in Zusammenar-beit mit allen an der Bewahrung, Pflege und Förderung des Kulturlebens und der Kultureinrichtungen interessierten und involvierten gesellschaftlichen Kreise (Politik, Kulturträger, Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften, Vereine, Ver-bände, Industrie, Wirtschaft, Wissenschaften und Universi-täten), im Sinne von und im Gedenken an August Everding. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke in zwei Beschlüs-sen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, „August Everding Memorial“ weise nicht auf einen bestimmten Hersteller hin. Es bestehe eine sachliche Beziehung zwischen den an-gemeldeten Waren und Dienstleistungen und der Person August Everding, den am 26. Januar 1999 verstorbenen, bedeutenden Generalintendanten des baye-- 4 - rischen Staatstheaters. Der angemeldeten Marke komme deshalb lediglich die Funktion eines Sachhinweises zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, dass die Aktivitäten von August Everding so umfangreich, vielfältig und inhaltlich so unscharf seien, dass auch die gekennzeichneten Waren und Dienst-leistungen durch „August Everding Memorial“ keine sachliche Beschreibung erfah-ren könnten. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer Merkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Bei „August Everding Memorial“ handelt es sich um eine Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung in das Markenregister solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (u.a.) zur Be-zeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die-nen können. „August Everding Memorial“ ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Inhalt zu entnehmen. Die Marke besteht aus dem Namen des im Jahre 1999 verstorbenen August Everding, einer der bekann-testen Persönlichkeiten der deutschen Theaterszene, und dem Markenbestandteil „Memorial“, dessen Verständnis im Sinne von „Veranstaltung zum Gedächtnis an Jemanden oder Etwas“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Spra-che, 3. Aufl 1999, Bd 6, S 2562), nahe liegt. Ausweislich des Waren- und Dienst-leistungsverzeichnisses handelt es sich bei diesen ausnahmslos um Gedächtnis-veranstaltungen und Waren zum Gedächtnis für bzw. an August Eberding. Solche - 5 - können von Wettbewerbern veranstaltet werden, denen die Bezeichnung daher freizuhalten ist. Die Marke besteht auch ausschließlich aus dieser Produktmerkmalsbezeichnung, da der Bildbestandteil der Marke als solcher nicht erkennbar ist. Es handelt sich um eine ganz übliche Schrift, mit der üblicherweise Merkmale bezeichnet werden. 2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzubezahlen (§ 71 Abs. 3 MarkenG) Vor-aussetzung hierfür wäre, dass dies der Billigkeit entspricht. Billigkeitsgesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, die Beschwerdegebühr aus-nahmsweise zurückzubezahlen, liegen nicht vor. Bei der vom Anmelder angeführ-ten fehlerhaften Rechtsanwendung ist ein Rückzahlungstatbestand u.a. nur dann gegeben, wenn eine nicht vertretbare Abweichung von feststehender, unbestritte-ner Rechtsprechung vorliegt. Hiervon kann keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei der Frage der Schutzfähigkeit von Namen berühmter Persönlichkeiten ge-rade nicht um ein eindeutig geklärtes Rechtsgebiet. Winkler Sekretaruk Kruppa Ko Abb. 1
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