BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 280/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 31 842 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 16. August 2001 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 20 444 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "wissenschaftliche Apparate und Instrumente; Werbung; Geschäftsführung; Durchführung von Schulung/Ausbildung; organisatorische, technische und betriebs-wirtschaftliche Beratungen; wissenschaftliche und industrielle For-schung" gelöscht wurde. G r ü n d e I. Gegen die für Software, Schulungsmaterial in Form elektronischer Medien, wis-senschaftliche Apparate und Instrumente, Unterrichtsapparate und Instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-gabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger (z. B. Disket-ten, Datenbänder, Musik- und Videokassetten) sowie Schallplatten und ähnliche Medien (z. B. CD-ROMs, CD-RWs, MDS, Photo-CDs), Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsräte und Computer; - 3 - Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, photographisches Material, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroarbeiten, insbesondere Manuskripterstellung sowie Texter-fassung, -bearbeitung und -satz, Werbung, Geschäftsführung; Dienstleistungen der Telekommunikation, Online- und Internet-Dienstleistungen, nämlich Anbieten von Informationen in und über Online-Services, insbesondere Internet, Erstellen von Online-Prä-sentationen, Betreiben von Online-Einrichtungen, Aufbau und Be-trieb von Homepages, Betrieb eines Pressebüros; Durchführung von Schulung/Ausbildung, organisatorische, technische und be-triebswirtschaftliche Beratungen, Unterhaltung, Manuskripterstel-lung sowie Texterfassung, -bearbeitung und -satz, Betrieb eines Verlages, nämlich Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Schulungsmaterial und sonstigen Informationen auch auf anderem Informationsträger als Papier (insbesondere auf Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten, Bändern, Compact-Disc einschließlich CD-Rom, Photo-CD, CD-Video, CD-RW und anderen elektronischen Medien) sowie auf sonstigen Bild-, Ton- und/oder Bild-Ton-Speichermedien und Veröffentlichung und Her-ausgabe von Büchern, Zeitschriften, Schulungsmaterial und sons-tigen Informationen im Wege des elektronischen Publizierens, auch im Internet oder in Online-Diensten; Erstellen von Program-men für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Designers und Layouters/Typograph, wissenschaftliche und industrielle For-schung seit 19. Januar 1998 eingetragene Wortmarke MTR - 4 - ist Widerspruch erhoben aus der seit 22. Juli 1996 für Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Pharma-zeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Diätetische Erzeugnisse für medizini-sche Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Chirurgische, ärzt-liche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen; Augen und Zähne; Orthopädische Artikel; Chirurgi-sches Nahtmaterial; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmens-verwaltung; Ausbildung/Weiterbildung; Ärztliche Versorgung, Ge-sundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Ge-biet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines Arztes, phar-makologische, pharmazeutische und medizinische Forschungen, Erstellen von pharmakologischen, pharmazeutischen und medizi-nischen Gutachten, Beratung in der Pharmazie, Verwertung von Patenten eingetragenen Wortmarke 395 20 444 MTW GmbH. In einem Erstbeschluss hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 41 – den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausge-führt, dass die Dienstleistungen zwar teilweise identisch und hochgradig ähnlich seien, eine Verwechslungsgefahr aber auch bei durchschnittlicher Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke ausscheide da die Marken weder bildlich, noch klanglich ähnlich seien. Auf Erinnerung der Widersprechenden hat die Marken- - 5 - stelle die angegriffene Marke teilweise, und zwar hinsichtlich der im Tenor ge-nannten Waren und Dienstleistungen gelöscht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden identisch bzw. hochgradig ähnlich seien. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungs-kraft seien sich die Marken klanglich zu ähnlich, um Verwechslungsgefahr auszu-schließen, zumal bei der Widerspruchsmarke "MTW" präge. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er weist darauf hin, dass bei der Fülle der Buchstabenmarken, die dem Verkehr be-gegnen, dieser daran gewohnt sei auf eine exakte Aussprache und Schreibweise derartiger Buchstabenkombinationen zu achten. Die Widersprechende hat im Be-schwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. II. Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet. Die Widerspre-chende hat keinen Anspruch auf Löschung der angegriffenen Marke, da keine Gefahr von Verwechslungen feststellbar ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedank-lich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungs-gefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurtei-len, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekenn-zeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke be-steht (st. Rspr.; BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Die Dienstleis-tungen sind teilweise identisch. Werbung, Geschäftsführung, Durchführung von - 6 - Schulung/Ausbildung, wissenschaftliche und industrielle Forschung sind in beiden Waren und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten. Die wissenschaftlichen Appa-rate und Instrumente der angegriffenen Marke sind den chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Instrumenten und Apparaten hochgradig ähnlich. Das-selbe gilt für das Verhältnis organisatorischen, technischen und betriebswirtschaft-lichen Beratungen der angegriffenen Marke zu der Beratung in der Pharmazie und Unternehmensverwaltung der Widerspruchsmarke. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich. Die Marken weisen schriftbildlich keine Ähnlichkeiten auf. Die Widerspruchsmarke besteht im Gegensatz zur angegriffenen Marke aus zwei Bestandteilen, so dass vom visuellen Eindruck her keine Gefahr von Verwechslungen besteht. Aber auch klanglich sind die Marken nicht ähnlich. Die Lautfolge "M-T-R" (ämtehärr) der an-gegriffenen Marke ist von der Lautfolge "M-T-W" (ämtehweh) der Widerspruchs-marke deutlich zu unterscheiden, auch wenn man die Widerspruchsmarke auf diesen Bestandteil reduziert, denn, bei einer Folge von Buchstaben werden alle Buchstaben betont. Damit kommen die Unterschiede der letzten Buchstaben bzw. Silben "ärr"/"weh" unüberhörbar zum Ausdruck. Der Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Fa/Ju
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