BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 281/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 35 029.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke netforyou hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 1. September 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilwei-se zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen: Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Inter-net, insbesondere Auktionen, Versteigerungen, Unterricht; Übermittlung von Nachrichten, Betrieb eines Call-Centers; Such- und Vermittlungsdienste; Erziehung, Unterhaltung; Or-ganisation und Veranstaltung von Ausstellung, Seminaren, Symposien und Kolloquien; Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Konzepte zur Anwendung und Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker, sämtliche vorgenannten Dienst-leistungen der Klasse 41, auch über Internet. - 3 - Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, es handle sich bei der angemelde-ten Marke um eine englische Wortfolge, die zum gängigen und geläufigen Sprach-gebrauch des breiten Publikums gehöre. Der Markenbestandteil "net" stehe für "Internet" und vermittle im Zusammenhang mit den weiteren Markenbestandteilen die Aussage "Internet für Dich", die die angesprochenen Verkehrskreise bezüglich der zurückgewiesenen Dienstleistungen lediglich als schlagwortartige Werbean-preisung auffassten und nicht als unterscheidungskräftigen Hinweis auf die be-triebliche Herkunft der Dienstleistungen. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er unter anderem darauf abstellt, die Dienstleistungen Telekommunikation sowie die Über-mittlung von Nachrichten und der Betrieb eines Call-Centers seien im wesentli-chen technisch geprägt und würden in der Regel nicht vom Endverbraucher über das Internet abgefragt. Vielmehr nähmen sie gewerbliche Kunden in Anspruch, die sich hierzu nicht des Internets bedienten. Call-Center-Dienste würden über das normale Telefonnetz und nicht über das Internet abgewickelt. Gewerblich angebo-tene Erziehungs- oder Unterhaltungsdienstleistungen fände nicht im Internet statt. Der Verbraucher sei zudem bei Internet-Produkten generell an schwach unter-scheidungskräftige Bezeichnungen gewöhnt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-nende (konkrete) Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an- - 4 - derer Unternehmen zu dienen. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-griffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Vom Ausreichen schon einer geringen Unterscheidungskraft ist auch bei der Beur-teilung einer Wortfolge auszugehen. Diese liegt hier vor, wenn man "netforyou" in "net for you" auftrennt. Der Verkehr wird bei Werbeslogans zwar häufig eine Aus-sage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Pro-dukts dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stel-len (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier; 2000, 163 – Partner with the Best). Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "net" und "for you". "Net" ist eine gebräuchliche Abkürzung von Internet oder es bezeichnet ein sog. In-house-Netz. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil selbst für die ge-trennt geschriebene alleinstehende Form "for you" = "für Dich" nicht feststellbar ist, dass es sich um eine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch strittigen Dienstleistungen handelt (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Es bleibt of-fen, was ein "Netz für Dich" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen sein soll. Ein Netz wird bei den strittigen Dienstleistungen allenfalls im Telekom-munikationsbereich so angeboten, dass eine Auswahl unter verschiedenen Net-zen (D1, e-plus etc.) möglich ist. Selbst hier ist aber "für Dich" keine konkrete Sachangabe. - 5 - "netforyou" ist auch sonst keine gebräuchliche Bezeichnung. Selbst bei "for you" handelt es sich um keine so gebräuchliche Wortfolge, dass sie der Verbraucher allein und stets nur als solche aufnimmt (vgl. BGH aaO – FOR YOU). Auch die Konkretisierung mit "net" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU durch den Bun-desgerichtshof war eine Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (dort: Zigaretten etc.) zu Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesge-richtshof keine Veranlassung, insoweit die Unterscheidungskraft in Frage zu stel-len, obwohl bei Zigaretten die Situation eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei den vorliegenden abstrakten Dienstleistungen. Durch die Zusammenschreibung erhält die angemeldete Marke zudem eine be-sondere Note. Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel taugt. Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie le-diglich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkma-le der Dienstleistungen dienen kann. Wie oben dargestellt, fehlt "netforyou" ein eindeutig beschreibender Gehalt, weshalb die beanspruchte Marke zur Merkmals-bezeichnung nicht geeignet ist. Unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nämlich nicht schlagwortartige Aussagen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers we-cken sollen. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht angebotsbezogenen und in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift nicht (BGH aaO - FOR YOU). Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückwei-sung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- - 6 - und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeich-nis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen. Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Ko
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