BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 283/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 23 313.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 11 – vom 13. Juli 2000 und vom 4. Oktober 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Facility Operation für etliche – zwischenzeitlich nicht mehr beanspruchte - Waren und folgende Dienstleistungen Bauwesen; Gebäudemanagement, nämlich Durchführung von Gebäudeerhaltungsarbeiten, auch im Hinblick auf Repa-ratur und Wartung betriebstechnischer Anlagen; Reparatur-wesen im Bereich von Gebäuden, Installationsarbeiten, ins-besondere unter Verwendung vorgenannter Geräte und Anlage, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Dienstleistungen eines Ingenieurs hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 13. Juli 2000 und die dage-gen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 4. Oktober 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, dass das angemeldete Zeichen die beanspruchten Dienstleistungen beschreibe. "Facility" stehe im modernen Englisch für "erleichtert, - 3 - angenehm" und beziehe sich auf die Tätigkeit, das Verfahren bzw. den Prozess (= Operation). Derartige Bezeichnungen seien aus "facility management" bekannt. Die von der Anmelderin genannten Übersetzungen seien veraltet. Die angespro-chenen Verkehrskreise, die beruflich qualifiziert seien, verstünden "Facility Opera-tion" als "einfache Arbeitsweise, günstige Wirkung, angenehme Bedienung/Hand-habung". "Facility" werde in allen wirtschaftlichen Bereichen verwendet (z.B. Fa. Kuttler: facility services, darunter Hausmeisterservice; facility management etc.). Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Den Beschlüssen waren jeweils Fundstellen zu "Facility" beigefügt. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "Facility Operation" sei kein feststehender Begriff und auch kein Fachterminus. Die Mar-kenstelle habe "Facility" wie "facile" adjektivisch übersetzt; "Facility" sei aber ein - den Deutschen weithin unbekanntes - Substantiv (Leichtigkeit, Gewandtheit, Nachgiebigkeit, (günstige) Gelegenheit, Möglichkeit, Vorteil). Auch "Operation" sei mehrdeutig (medizin. Operation, Unternehmen, Einsatz, Ausführung, Wirkung, Geltung, Prozedur, Lauf, Gang, Handhabung, Betätigung, Betrieb, Unternehmung, Spekulation u.ä.). in der Kombination ergäben die Wörter Bedeutungen, wie "Leichtigkeitsoperation" etc., die alle völlig unklar in ihrem Aussagegehalt blieben. Dass "Facility" in Kombination mit "Management" bzw. "Services" eine festste-hende Bedeutung habe, besage nicht, dass "Facility" diese Bedeutung auch in "Facility Operation" haben müsse. Der Senat hat "Facility Operation" als Beschreibung der Arbeitsweise eines Towers am LaGuardia Flughafen nachgewiesen. Hierzu hat die Anmelderin geäu-ßert, "Facility Operation" sei für die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 nicht beschreibend. Ferner hat die Anmelderin das folgende neue Waren- und Dienst-leistungsverzeichnis vorgelegt: Bauwesen, nämlich Abbrucharbeiten an Gebäuden, Abdicht-arbeiten an Gebäuden, Auskünfte in Bauangelegenheiten, - 4 - Baubeaufsichtigung, Bauüberwachung, Dämmungsarbeiten an Gebäuden, Durchführung von Bauvorhaben; Durchführung von Gebäudeerhaltungsarbeiten, auch im Hin-blick auf Reparatur und Wartung betriebstechnischer Anla-gen; Reparaturwesen im Bereich von Gebäuden, Installati-onsarbeiten Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung mit Ausnahme von Programmen zur Erstellung von Ablaufplänen im Zusammenhang mit der Heizungs- und Lüftungstechnik, Dienstleistungen eines Ingenieurs. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister stehen für die versagten Waren weder das Eintragungshin-dernis der fehlenden Unterscheidungskraft und das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke einen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs-inhalt auf, fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO), auch wenn bei deren Beurteilung grundsätzlich ein großzügi-ger Maßstab anzulegen ist, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungs- - 5 - kraft ausreichen würde, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). "Facility Operation" ist für die noch beanspruchten Dienstleistungen nicht als beschreibende Angabe feststellbar. Eine Gleichsetzung mit "facility management" erfolgt offenbar nicht und kann ohne tatsächliche Hinweise auch nicht unterstellt werden. Auch spricht es für Unterscheidungskraft, dass der Bedeutungsinhalt von "Facility Operation" unscharf ist; es hat im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen keine eindeutige und aussagekräftige Bedeutung. Damit fällt die angemeldete Marke auch nicht unter die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossenen Angaben. Dies betrifft nämlich nur solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-hen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Na/Fa
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