BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 285/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 35 336 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2003 durch die Richter Sekretaruk, Rauch und die Richterin Bayer beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 7. Februar 2000 und vom 25. September 2001 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren Kaffee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle, Kaffeegetränke, Kakaogetränke, Schokoladegetränke, Gewürzmischungen, Kaffeearomen, Kakao-erzeugnisse, Malzextrakte für Nahrungszwecke, Milchkaffee, Milchkakao, Milchschokolade, Schokoladegetränke; Fruchtge-tränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Biere, Brausepulver für Getränke, Brausetabletten für Getränke, Essenzen für die Zu-bereitung von Getränken, Gemüsesäfte (Getränke), Molkege-tränke, Liköre, Präparate für die Zubereitung von Likören, Limona-den, Limonadensirupe, Malzbier, Most (unvergoren), Sodawasser, Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Tomatensaft (Getränke), Trau-benmost; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkohol-haltige Getränke, alkoholische Essenzen, alkoholische Extrakte, alkoholische Fruchtgetränke, Aperitifs, Apfelwein, Branntwein, Cocktails, destillierte Getränke, Extrakte (alkoholhaltige Frucht-), Kirschwasser, Liköre, Magenbitter, Schnaps, Spirituosen, Verdau-ungslikör, -schnaps, Weine, Whisky - 3 - zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich dieser Waren wird die Marke 397 35 336 wegen des Widerspruchs gelöscht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 25. Juli 1997 angemeldete und am 22. September 1997 für Kaffee, Tee Kakao, Kaffee-Ersatzmittel, Aromastoffe für Ge-tränke, ausgenommen ätherische Öle, Kaffeegetränke, Ka-kaogetränke, Schokoladegetränke, Gewürzmischungen, Kaffeearomen, Kakaoerzeugnisse, Kräutertees (nicht medi-zinische) Malzextrakte für Nahrungszwecke, Milchkaffee, Milchkakao, Milchschokolade, Schokoladegetränke; Frucht-getränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und kohlen-säurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Biere, Brausepulver für Getränke, Brauseta-bletten für Getränke, Essenzen für die Zubereitung von Ge-tränken, Gemüsesäfte (Getränke), Molkegetränke, Liköre, Präparate für die Zubereitung von Likören, Limonaden, Limonadensirupe, Malzbier, Most (unvergoren), Sodawasser, Sorbets (Getränke), Tafelwässer, Tomatensaft (Getränke), Traubenmost; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); - 4 - alkoholhaltige Getränke, alkoholische Essenzen, alkoho-lische Extrakte, alkoholische Fruchtgetränke, Aperitifs, Apfel-wein, Branntwein, Cocktails, destillierte Getränke, Extrakte (alkoholhaltige Frucht-), Glühwein, Kirschwasser, Liköre, Ma-genbitter, Schnaps, Spirituosen, Verdauungslikör, -schnaps, Weine, Whisky eingetragene Wortmarke WINTERNACHT ist Widerspruch erhoben aus der seit 28. Juni 1996 für Kaffee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Kondi-torwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Biere; Mine-ralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische Ge-tränke (ausgenommen Biere) eingetragenen Wortmarke 396 147 453 Winterabend. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Entscheidungen, wovon eine im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, wegen fehlender Markenähnlichkeit zurückgewiesen. - 5 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie macht geltend, es stünden sich identische oder zumindest hochgradig ähnliche Waren gegen-über. Da auch die Marken begrifflich miteinander ähnlich seien, sei die Gefahr von Verwechslungen gegeben. Die Markeninhaberin weist auf die ganz geringe Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke hin und sieht keine Ähnlichkeit der Zeichen. Eine begriffliche Ähn-lichkeit setze wesentliche identische Sinngehalte voraus. "Abend" und "Nacht" wiesen jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig unterschiedliche Be-deutungsgehalte auf. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. 1. Die angegriffene Marke ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken er-faßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, ein-schließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechsel-wirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähn-lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeich-- 6 - nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS). Die im Tenor genannten Waren sind iden-tisch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Soweit diese Waren betroffen sind, hat die Widerspruchsmarke Winterabend durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft. "Winterabend" hat für diese Waren keinen naheliegenden Be-deutungsgehalt. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um Speisen oder Getränke, die einen Bezug zu einem Winterabend (etwa als besonders nahelie-gende Verbrauchszeit) aufweisen. Auch ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, daß Winterabend durch andere ähnlich gebildete Marken in der Kennzeichnungs-kraft geschwächt wird. Die Marken Winterabend und Winternacht sind einander ähnlich, wenn auch in etwas unterdurchschnittlicher Intensität. Beide Marken bestehen aus zusammen-gesetzten Substantiven, wobei sie im jeweiligen ersten Bestandteil, mit dem Wort "Winter" übereinstimmen. Daneben sind die jeweiligen zweiten Bestandteile der Marken, "Abend" und "Nacht" zwar - wie die Markeninhaberin zu Recht vorträgt - in ihrem Bedeutungsgehalt nicht identisch, jedoch durchaus ähnlich, da es im all-gemeinen Sprachgebrauch durchaus Überschneidungen zwischen "Abend" und "Nacht" gibt insbesondere in der Winterzeit, auf die die Marken durch ihren über-einstimmenden Bestandteil Bezug nehmen. Diese beiden Faktoren zusammen führen zu einer gewissen Ähnlichkeit der Marken, die im unterdurchschnittlichen Bereich anzusetzen ist. Bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke ist auch bei unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen festzustellen. 2. Soweit von der Marke "WINTERNACHT" Tee, Kräutertees (nichtmedizinische) und Glühwein beansprucht werden, besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke. - 7 - Glühwein ist ein alkoholisches Getränk und damit identisch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Tee und Kräutertee (nichtmedizinisch) sind zwar nicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. Sie sind je-doch infolge ihres identischen Verwendungszwecks beispielsweise mit Kaffee mindestens durchschnittlich ähnlich, wobei es hier auf den genauen Grad der Ähnlichkeit nicht ankommt. Die Widerspruchsmarke "Winterabend" ist für diese Waren kennzeichnungs-schwach. Glühwein, Tee und Kräutertee werden erfahrungsgemäß als typische wärmende Heißgetränke an (kalten) Winterabenden vorzugsweise getrunken. Winterabend enthält dementsprechend einen ohne weiteres verständlichen be-schreibenden Anklang. Wie vorher dargestellt, sind die Marken einander ähnlich, allerdings in unterdurch-schnittlicher Intensität. Bei Warenidentität, unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und unterdurch-schnittlicher Markenähnlichkeit kann keine Verwechslungsgefahr festgestellt wer-den. Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlaß. Sekretaruk Rauch Engels Hu
Full & Egal Universal Law Academy