BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 285/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 44 829 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Dr. Albrecht beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 26. Juni 2003 aufgehoben. Die Marke 300 44 829 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 07 275 NATU zu löschen. Die Marke 300 44 829 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 41 346 Natu-cor für "Getreidepräparate für die menschliche Ernährung; Müsli-Riegel; Früchte-Riegel" zu löschen. Die Marke 300 44 829 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 23 500 Natu-Dorm für "Getreidepräparate für die menschliche Ernährung; Müsli-Riegel; Schokoladen-Riegel, insbesondere in gefüllter Form; Früchte-Riegel" zu löschen. Die Marke 300 44 829 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 06 772 NATU-NORM zu löschen. - 3 - G r ü n d e I. Gegen die am 14. Juni 2000 für "Getreidepräparate für die menschliche Ernäh-rung; Müsli-Riegel; Schokolade, Schokoladenriegel insbesondere in gefüllter Form; Früchte-Riegel" angemeldete und am 19. Dezember 2000 eingetragene Wortmarke Natu Sport hat die Widersprechende aus folgenden Marken Widerspruch eingelegt: 395 07 275 NATU Diese Marke ist seit 13. November 1995 u.a. für "diätetische Erzeugnisse für me-dizinische Zwecke, Pflanzenextrakte aus ... Trauben, Orangen, Johannisbeeren und Kirsche für Nahrungszwecke; Speisegelatine und collagenes Eiweiß sowie sein Hydrolysat ...; Müsli, im wesentlichen bestehend aus gehackten und gerö-steten Sojabohnenkernen, Pflaumenflocken aus der Frucht, Rosinen, Milcheiweiß, Weizenkleie, Haferflocken mit Vitaminen als Zutaten; Mehl- und Getreidepräparate für Nahrungszwecke, einschließlich Weizenkleie und Getreideflocken; feine Back- und Konditorwaren" eingetragen. 300 41 346 Natu-cor Diese Marke ist seit 6. November 2000 u.a. für diätetische Erzeugnisse für medi-zinische Zwecke; Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken, Pflaumen-flocken aus der Frucht, Rosinen, Milcheiweiß, Gelatine und collagenes Eiweiß so-wie sein Hydrolysat für Speisezwecke eingetragen ist. Der Widerspruch richtet sich gegen Getreidepräparate für die menschliche Ernäh-rung; Müsli-Riegel; Früchte-Riegel. - 4 - 398 06 772 NATU-NORM Diese Marke ist seit 19. Mai 1998 u.a. für "diätetische Erzeugnisse für medizini-sche Zwecke, Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken; Extrakte bzw. Konzentrate aus Trauben oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen; Pflaumenflocken aus der Frucht, Rosinen, Milcheiweiß, Gelatine und collagenes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für Speisezwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, nämlich Getreideflocken, Sojabohnen, Haferflocken; Müsli, im wesentlichen bestehend aus gehackten und gerösteten Sojabohnen-kernen; Mehl- und Getreidepräparate, Cornflakes, feine Back- und Konditorwaren" eingetragen. 398 23 500 Natu-Dorm Diese Marke ist seit 14. Juli 1998 u.a. für "diätetische Erzeugnisse für medizini-sche Zwecke, Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken; Hefe und Wei-zenkleie; Extrakte bzw. Konzentrate aus Orangen oder Trauben oder Johannes-beeren oder Kirschen; Pflaumenflocken aus der Frucht, Rosinen, Milcheiweiß, Gelatine und collagenes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für Speisezwecke" einge-tragen. Der Widerspruch richtet sich gegen "Getreidepräparate für die menschliche Ernäh-rung; Müsli-Riegel; Schokoladen-Riegel, insbesondere in gefüllter Form; Früchte-Riegel". Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 30 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Widersprüche aus allen Widerspruchsmar-ken zurückgewiesen. Die Markenstelle ist dabei von identischen Waren und unter-durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher ausgegangen. Der Wider-spruchsmarke "NATU" hat sie allerdings nur schwache Kennzeichnungskraft zu-gebilligt, weil darin ein beschreibender Hinweis auf Naturprodukte oder eine natür-liche Wirkungsweise enthalten sei. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch nachhaltige Benutzung sei nicht substantiiert vorgetragen. Die Überein-stimmung in dem kennzeichnungsschwachen Bestandteil "NATU" rechtfertige die - 5 - Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht. Dies gelte auch für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, weil "NATU" sich nicht als Serienbestandteil eigne. "Natu Sport" und "Natu-cor" seien nicht verwechslungsfähig, weil sie nur in dem schwachen Bestandteil "Natu" übereinstimmten. "Sport" und "cor" unterschieden sich trotz des gleichen Vokals klanglich ausreichend. Gleiches gelte für die Vergleiche von "Natu Sport" und "NATU-NORM" sowie und "Natu-Dorm". Hinzukomme bei "Natu-Dorm" eine begriffliche Verklammerung der beiden Markenelemente, die auf medizinischem Sektor die Indikation der so ge-kennzeichneten Waren als Schlaf- und Beruhigungsmittel herausstelle. Den Empfang dieses Beschlusses haben die Bevollmächtigten der Widerspre-chenden am 4. August 2003 bestätigt. Am 28. August 2003 haben sie Beschwerde hinsichtlich aller Widerspruchsmarken eingelegt. Dies ist damit begründet, mit der Markenstelle sei von identischen Pro-dukten und geringer Aufmerksamkeit der Verbraucher auszugehen. Die Übereinstimmung in dem Zeichenbestandteil "Natu" begründe damit eine Ver-wechslungsgefahr. Dieser Bestandteil sei nicht so extrem kennzeichnungs-schwach, wie die Markenstelle angenommen habe. Dementsprechend habe der Senat "NATU-SWEET" mit "NATU" und die Markenstelle für Klasse 5 "NATU-NUTIV" mit "NATU" als verwechselbar angesehen. Die Kennzeichnungskraft sei außerdem durch eine intensive Benutzung gestärkt (Benutzungsunterlagen für alle vier Wi-derspruchsmarken sind als Anlage 1 der Beschwerdeschrift beigefügt). In der angegriffenen Marke wirke "Sport" als Hinweis auf die Eignung oder Be-stimmung bzw. den Charakter der Waren. Der eigentliche Herkunftshinweis bleibe "Natu". - 6 - Die Widersprechende beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe-ben; hilfsweise Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1) Die Beschwerde ist ohne Erinnerung gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft, da sie vor dem 31. Dezember 2004 erhoben wurde; die Beschwerde ist auch sonst zulässig. 2) Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn nach Auffassung des Senats besteht eine Verwechslungsgefahr. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be-steht. Für deren Beurteilung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs und des Europäischen Gerichtshofs alle Umstände des Einzelfalls zu berück-sichtigen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums besteht. So kann ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren einen geringeren Grad an - 7 - Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS; EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 [Nr. 40] – MARCA / ADIDAS). a) Die Widerspruchsmarken sind durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Sie ent-halten weder das Wort "Natur", noch ist "Natu" eine sprachübliche Verkürzung dieses Wortes; "Natu" ist vielmehr eine eigenwillige und phantasievolle Verkür-zung. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft hat die Widersprechende nicht substantiiert dargetan (vgl. BGH MarkenR 2000, 364 – CARL LINK). b) Die Waren sind teilweise identisch und sonst zumindest im Hinblick auf glei-che Inhaltsstoffe und Verwendungszwecke durchschnittlich ähnlich. aa) Die Getreidepräparate der angegriffenen Marke sind identisch mit Weizen-kleie, Haferflocken, Getreidepräparate für Nahrungszwecke, einschließlich Wei-zenkleie und Getreideflocken (Widerspruchsmarke NATU), bzw. mit Getreide-flocken, Haferflocken (Widerspruchsmarken Natu-cor, Natu-Dorm sowie NATU-NORM). bb) Die "Müsli-Riegel; Schokolade, Schokoladenriegel insbesondere in gefüllter Form; Früchte-Riegel" der angegriffenen Marke sind ähnlich zu "Müsli, Mehl- und Getreidepräparate für Nahrungszwecke, einschließlich Weizenkleie und Getreide-flocken, Back- und Konditoreiwaren" (Widerspruchsmarke NATU), bzw. zu "Ge-treideflocken, Haferflocken, Rosinen" (Widerspruchsmarken Natur-cor, Natur-Dorm sowie NATU-NORM), zu "Nahrungsergänzungsmittel, Mehl- und Getreide-präparaten, Cornflakes, Back- und Konditoreiwaren" (Widerspruchsmarke NATU-NORM). c) Bei dieser Sachlage ist eine Verwechslungsgefahr im Sinn vom § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke "Natu Sport" und den Wider-spruchsmarken feststellbar. Die angegriffene Wortmarke erweckt nämlich den Ein-- 8 - druck, aus dem Haus der Widersprechenden zu stammen. Das Widerspruchszei-chen "NATU" bzw. der Bestandteil "Natu" der anderen Widerspruchszeichen sind in der angegriffenen Marke enthalten. "Natu" tritt dort markant am Anfang als ei-genwilliges Wort neben der die Bestimmung jedenfalls andeutenden Aussage "Sport" als die eigentliche Marke hervor. "Natu" ist keine gängige Abkürzung für "Natur" und damit nicht so kennzeichnungsschwach, dass der Verbraucher es nicht als Stammbestandteil ansieht. Die angegriffene Marke erscheint damit als Serienzeichen der Widersprechenden. Das Voranstellen der Hauptmarke (Her-stellername oder Marke für eine Warengattung) ist dabei ebenso typisch wie das Folgen der Nebenmarke oder einer beschreibenden Angabe, die Sorte, Typ, Qua-litätsstufe und andere Eigenschaften einer Ware aus der Gattung kennzeichnet. Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass ein rechtserheblicher Teil der ange-sprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke der Widersprechenden zuord-net. 3) Die angegriffene Marke ist daher im Umfang der auf die jeweilige Wider-spruchsmarke gestützten Angriffe zu löschen, wie dies im Tenor einzeln ausge-führt ist. 4) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu
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