BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 287/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 20 346 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 31. August 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Gegen die für Baumkuchen, Biskuits, Brot, Brötchen, Butterkeks, feine Backwaren und Konditorwaren, Gebäck, Kekse, Kaffee, Ka-kao, Kleingebäck, Kuchen, Lebkuchen, Makronen, Pasteten (Backwaren), Petits Fours, Pfannkuchen, Pfefferkuchen, Semmeln, Speiseeis, Stollen, Tee, Torten, Waffeln, Zwie-back eingetragene Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 - 3 - ist Widerspruch erhoben aus der seit 16.Juli 1993 für 1 Produits chimiques destinés à l'industrie; produits chimiques destinés à conserver les aliments. 5 Produits pharmaceutiques et vétérinaires, produits hygiéni-ques, à l'exception des produits cosmétiques; aliments et boissons diététiques. 29 Viandes, volailles, poissons et produits alimentaires prove-nant de la mer sous forme d'extraits, de soupes, de gelées, de pâtes, de conserves, de plats cuisinés et de conserves congelées ou déshydratées ainsi que sous forme croustil-lante; confitures; œufs; laits, fromages et autres préparations alimentaires à base de lait, succédanés d'aliments laitiers, huiles et graisses comestibles. 30 Cafés et extraits de cafés; succédanés du café et extraits de succédanés du café; thés et extraits de thés; cacao et prépa-rations à base de cacao, produits de confiserie et de choco-laterie, sucreries; sucre; produits de boulangerie; articles de pâtisserie; desserts, poudings; glaces comestibles, produits pour la préparation de glaces comestibles; miel et succéda-nés du miel; produits alimentaires à base de riz, de farine ou de céréales, également sous forme de plats cuisinés; sau-ces; mayonnaises; produits pour aromatiser ou assaisonner les aliments. 31 Produits agricoles et horticoles; aliments pour les animaux; malt. 32 Bières; eaux minérales et autres boissons non alcooliques, sirops, extraits et essences pour faire des boissons non alcooliques. 33 Vins, spiritueux et liqueurs. - 4 - geschützten Marke IR 400 444 siehe Abb. 2 Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ei-nem Erstbeschluss die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs gelöscht. Bei Warenidentität bzw. -ähnlichkeit und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke seien sich die Marken klanglich zu ähnlich, um Verwechslungen zu vermeiden. Auf Erinnerung wurde der Erstbeschluss aufgehoben und der Widerspruch zu-rückgewiesen, da die Marken am Wortende ausreichend unterschiedlich seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Der Senat hat auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen und dem Inhaber der angegriffe-nen Marke Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist wegen Ver-wechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen - 5 - besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung ge-bracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechsel-wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn-lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (ständige Rechtsprechung; vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). a) Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren sind identisch im Wa-renverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten. b) Die Widerspruchsmarke verfügt gerichtsbekannt über eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Bei der Widersprechenden handelt es sich um den größten Nahrungsmittelkonzern der Welt mit entsprechender Bedeutung in der Bundes-republik Deutschland. Die dem Senat bekannte Kennzeichnungspraxis ist so ge-staltet, dass neben der Produktmarke auch die Widerspruchsmarke als Konzern-marke auf den Produkten angebracht ist. c) Den bei dieser Sachlage zu fordernden extremen Markenabstand hält die ange-griffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Bei der Beurteilung des Gesamt-eindrucks der Marken in klanglicher Hinsicht ist von dem Erfahrungssatz auszuge-hen, dass sich der Verkehr bei der Benennung der Marke eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/ TISSERAND). Damit stehen sich bei der angegriffenen Marke Nestler und bei der Widerspruchsmarke Nestlé gegenüber. Diese sind auf der erfahrungsgemäß stär-ker beachteten ersten Silbe und dem Anfang der zweiten Silbe identisch. Ein En-dungs-R geht im klanglichen Gesamteindruck leicht unter. Selbst eine möglicher-weise unterschiedliche Betonung der Schlusssilbe der Widerspruchsmarke nach französischen Ausspracheregeln reicht nicht aus, um die genannten Ähnlichkeiten zu beseitigen. Verwechslungen sind demzufolge nicht auszuschließen. - 6 - Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass. Die Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhin-dert. Dr. Albrecht Dr. Albrecht Sekretaruk Ko Abb. 1 Abb. 2
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