BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 289/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 37 000.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 11 – vom 4. September 2001 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die für Heizgeräte, Sammelheizungsanlagen, Heißwasserbereiter, Kochgeräte, Trockengeräte, Ventilationsapparate, Warmwas-serspeicher, Boiler; Wärmespeicher, Wärmetauscher, Wär-mepumpen; Armaturen für diese Waren; Brenner; Gebläse und Ventile für sanitäre und für Heizungsanlagen, Sicher-heits-, Regel-, Steuer- und Schaltgeräte, Sperrschalter, Signal- und Kontrollapparate; elektrische Relais, Solaranla-gen, Möbel, insbesondere Anbaumöbel für Bäder, Wäsche-körbe, Waschtische, Spiegelschränke angemeldete Wortmarke Wärme fürs Leben ist vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke ledig-lich eine konkrete Werbeaussage derart enthalte, dass die so beworbenen Gegen-stände Wärme spenden und etwas für das ganze Leben sind. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, bei der angemeldeten Marke handele es sich um ein kreatives Wortspiel, das mit verschiedenen Sinngehalten belegt werden könne. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende kon-krete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er-fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-derer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-währleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von ei-nem großzügigen Maßstab auszugehen (st Rspr vgl BGH BlfPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Für Wortfolgen, auch in Form von Werbeslogans, gelten die für eine Wortmarken entwickelten Grundsätze entsprechend. Nicht unterscheidungs-kräftig sind damit beschreibende Angaben und Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl BGH, BlfPMZ 2000, 161 – Radio von hier). Eine im Vorder-grund beschreibende Angabe kann "Wärme fürs Leben" auch nicht für diejenigen Waren entnommen werden, die sich im weitesten Sinne mit Wärmeerzeugung be-fassen. Vielmehr hat "Wärme fürs Leben" keinen eindeutigen und damit im Vor-dergrund stehenden Begriffsinhalt. Die Annahme, dass sich "fürs Leben" auf eine lebenslange Haltbarkeit bezieht ist eine, nicht einmal besonders naheliegende Deutung, da die beanspruchten Waren weder eine lebenslange Haltbarkeit in Be-zug auf ein Menschenleben, noch eine solche in Bezug auf die "Lebensdauer" etwa eines Gebäudes haben. Insoweit kann durch den Feststellungen der Marken-stelle keine eindeutige Sachaussage im Hinblick auf die beanspruchten Waren entnommen werden. Hinzu kommt, dass – wie die Anmelderin zu recht vorträgt – Wärme fürs Leben in der Deutung völlig offen ist. Gemeint sein könnte etwa auch "Wärme für ein angenehmes Leben" uä. - 4 - Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei "Wärme fürs Leben" um eine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art handelt. Vielmehr dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Unterscheidungskraft von Werbe-slogans nicht überspannt werden. Nach einer für sich genommenen einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktinformation abgespro-chen werden. So sah der Bundesgerichtshof in der oben bezeichneten Entschei-dung zu Werbeslogans gerade "Wärme fürs Leben" im Bereich der Versorgung mit Heizenergie als eine Art Maßstab für das Vorliegen von Unterscheidungskraft an. Eine Änderung der Verbraucherauffassung kann der Senat nicht feststellen. Eine Internetrecherche mit dem Suchsystem "Google" vom 4. Juli 2002 zeigt gera-de keine völlig willkürliche Verwendung des Slogans. "Wärme fürs Leben" wird vielmehr von den Unternehmen Bosch und Junkers kennzeichenmäßig für Bro-schüren und besondere Kundeninformationen im Bereich der Thermotechnik ver-wendet. Außerhalb dieser Unternehmensgruppe erfolgt eine Verwendung – soweit feststellbar – nur unter Anführungszeichen, was ebenfalls gegen eine völlig allge-meine und willkürliche Verwendung spricht. Mangels eindeutigen Inhalts fehlt auch die Eignung zur Merkmalsbezeichnung, weshalb auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausscheidet. Winkler Klante Sekretaruk Ko
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