BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 289/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 05 731.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom 19. Juli 2002 aufgehoben. G r ü n d e I . Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Spiele, Spielzeug, insbesondere Spielzeugpferde und Modelle von Pferden zu Sammlerzwecken; Teile der vorgenannten Waren, so-weit in Klasse 28 enthalten ist die farbige Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen, da der Wortbestandteil der Marke "Grand Champions" in der deutschen Übersetzung "große/großartige (Sport-)Meister, Sieger, Champions" bedeute und im Zusam-menhang mit den beanspruchten Waren eine beschreibende Sachangabe dahin-gehend darstelle, dass sich diese Spiele mit großartigen (sportlichen) Meistern beschäftigten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass "sportliche Meister" für Spielwaren keinerlei beschreibenden Be-griffsinhalt habe. Darüber hinaus sei die graphische Gestaltung der Marke in ihren Einzelheiten nicht geprüft worden. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurtei-lung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-sprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der - 4 - Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterschei-dungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren, im wesentlichen Spielwaren, richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Die beanspruchte Bildmarke besteht aus den Worten "Grand Champions", die graphisch ausgestaltet ist. Bei Marken, die aus der Kombination von Wort- und Bildbestandteilen bestehen, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke als solches, jedenfalls in einem ihrer Bestandteile, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Bereits im Wortbestandteil liegt kein beschreibender Begriffsinhalt. Bei Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets zB G…/10.02.2003 findet man Hinweise darauf, dass es Grand Champions- Wettbewerbe beim Volleyball und beim Trucking gibt. Kombiniert man diesen Begriff für die Internetsuche mit "Spielzeug", finden sich ausschließlich Belegstellen, die den beanspruchten Begriff kennzeichnend verwenden. So findet man auf der Internetseite http://home.t-online.de unter dem Stichwort "Modellpferdehersteller von D bis L" unter "Grand-Champions" die Nachricht, dass die Firma Revell (Anmelderin) seit neuestem die Grand-Champions-Pferdemodelle führe. Auf der Internetseite http://www.mutinybay.net gibt es eine "Grand Champions Page" mit Informationen für Sammler der Modellpferdeserie "Grand Champions". Soweit ersichtlich, drückt dementsprechend "Grand Champions" keine Sachinformation über die beanspruchten Spielzeuge aus, sondern weist auf einen bestimmten Hersteller hin. b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren dienen können. Wie dargestellt, lässt sich der beanspruchten Marke keine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal hier bezeichnet - 5 - werden könnte. "Grand Champions" ist weder als Qualitätsmerkmal oder ähnliches feststellbar, so dass jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, was mit dem Markenbegriff be-zeichnet werden könnte. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu Abb. 1
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