BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 290/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 51 909.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichen ohne Angabe beanspruchter Waren/Dienstleistungen. Nach erfolgloser Beanstandung dieses Mangels mit Fristsetzung hat das Deut-sche Patent- und Markenamt festgestellt, daß die Anmeldung als nicht eingereicht gilt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie in der Sache nicht begründet hat. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Anmeldung gilt als nicht eingereicht (§ 36 Abs 2 Satz 1, Abs 1 Nr. 1; § 33 Abs 1, § 32 Abs 2 Nr. 3 MarkenG). Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen enthalten. Ein solches lag der Anmeldung nicht bei. Dieser Mangel wurde auch nicht innerhalb der von der Markenstelle gesetzten Zweimonatsfrist beseitigt. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Ko
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