BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 291/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 16 711.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-tent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 3. Mai 2000 und vom 23. August 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für Magnetaufzeichnungsträger und CD's; Druckerei-erzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Unterhaltung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten ver-sagt worden ist. G r ü n d e I . Die Anmeldung der Wortmarke Baseline nunmehr beschränkt auf - Datenträger mit Musik, Sprache; - Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten und CD's; - Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; - Photographien; - 3 - - Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, sowie Werbung über alle Arten von Medien, auch über das Internet; - Werbung, insbesondere Fertigung von Informationstexten über alle Medien; - Werbung, insbesondere Veröffentlichung von Covern über alle Medien; - Verteilung von Waren zu Werbezwecken; - Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Fertigung von Preisangaben, Bestellmöglich-keiten; - Public Relations- und Promotiontätigkeiten; - Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; - Sammeln und Liefern von Nachrichten; - Unterhaltung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitä-ten; - Produktion von Musik und Filmen; - Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; - Fertigung von Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten und CD's - 4 - hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, "Baseline" werde aufgrund der Bedeutung "Basis, Grundlage, Grundbestandteil" von den beteiligten Verkehrkreisen lediglich im Sinne einer Zuordnung der Waren zu einer Grundausstattung bzw. einer Basis-Produktlinie angesehen. Damit sei das angemeldete Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel für Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens geeignet. "Baseline" sei ferner ein zur Klassifizierung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeigneter Begriff und so zumindest eine für die Zukunft freihaltungsbedürftige Angabe. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, dass es sich bei dem vorliegenden Zeichen um eine Phanta-siebezeichnung handle und dass die Markenstelle den Bezug zu den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit es bei der Ab-weisung des Eintragungsantrages verblieben sei und die Eintra-gung der Wortmarke 399 16 711.0/41 auch für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen zu beschließen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. - 5 - Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch strittigen Wa-ren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen ei-ner entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unter-scheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Weder der Senat noch die Markenstelle konnten Feststellungen treffen, dass "ba-seline" für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund ste-henden beschreibenden Begriffsinhalt hat oder dass es sich um ein gebräuchli-ches Wort handelt, das der Verbraucher stets nur als solches versteht. "Baseline" beschreibt als Fachbegriff Bildgenerationsalgorithmen, die dem Vergleich von Daten dienen können. Dies hat zu den strittigen Waren und Dienstleistungen je-doch keinen Bezug. "Baseline" wird daneben allgemein und insbesondere in der Technik mit "Grund-, Basislinie, Basis" übersetzt (vgl. Langenscheidts Handwör-terbuch Englisch/deutsch, 5. Aufl. 1991, S. 72; Kuceras Compact Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften und der Technik, Bd. 2 Englisch/Deutsch, 1989, - S. 84). Außerdem wird die Bezeichnung "line" im Sinne einer Produktlinie oder Baureihe verstanden. Damit mag "Baseline" für Programme und Geräte beschrei- - 6 - bend sein, bei Medien im weiten Sinn ist "baseline" keine im Vordergrund ste-hende beschreibende Angabe über eine Zuordnung zu einer Grundausstattung. Die Inhalte von Druckereierzeugnissen, Magnetaufzeichnungsträgern und CD's können grundlegende Informationen enthalten. Ohne Angabe eines bestimmten Themengebietes oder einer bestimmten Fachrichtung ist "baseline" in Alleinstel-lung dafür jedoch nicht beschreibend. Ohne beschreibende Aussage für die beanspruchten Waren fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Be-schaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Her-kunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU). Es ist auch keine Tendenz, "baseline" mit beschreibender Bedeutung für die strit-tigen Waren und Dienstleistungen zu verwenden, prognostizierbar. Winkler Sekretaruk Dr. AlbrechtHu/Ju
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