BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 293/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 11 427.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mit-wirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und Kruppa am 2. März 2005 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 24. Juli 2001 und vom 19. August 2003 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e I. Die am 15. Februar 2000 angemeldete Marke Millennium Mozart Players ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt: 9: Computerprogramme, Aufzeichnungen, Übertragungen und Wiedergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden Trägern; 41: Erziehung und Unterricht; Aus- und Fortbildung; Fernkurse; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen, Kongressen, Ausstellungen, Musikdarbietungen sowie sonstigen unterhaltenden und kulturellen Aktivitäten; Gestaltung und/oder Produktion von Film-, Funk-, Fernseh- und Internetprogrammen; Betrieb von Tonstudios; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Texten, Noten; 42: Forschungen und Beratungen im musikalischen Bereich; Er-stellung und Design von Computer-Software. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit einem ersten Beschluss vom 24. Juli 2001 teilweise zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen: Computerprogramme, Aufzeichnungen, Übertragungen und Wie-dergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden Trä-gern; Musikdarbietungen sowie sonstigen unterhaltenden und kul-turellen Aktivitäten; Gestaltung und/oder Produktion von Film-, Funk-, Fernseh- und Internetprogrammen; Betrieb von Tonstudios; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Texten, Noten; Forschung und Beratung im musikalischen Bereich; Erstellung und Design von Computer-Software. Den Verbrauchern werde ein Sachhinweis auf die besten Mozartspieler dieses Jahrtausends gegeben, dem die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle – besetzt mit einem Be-amten des höheren Dienstes – durch Beschluss vom 19. August 2003 den Erstbe-schluss insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen (im Be-schluss offensichtlich irrtümlich als Waren bezeichnet) Betrieb eines Tonstudios; Erstellung und Design von Computer-Software zurückgewiesen worden war. Im übrigen blieb die Erinnerung ohne Erfolg. Der Markenbestandteil "Mozart Players" werde im Sinne von Mozart-Spielern bzw. Mozart-Interpreten verstanden. "Millennium" (= Jahrtausend) weise werbeüblich auf eine herausragende, selten vorkommende Qualität hin. - 4 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bean-tragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 24. Juli 2001 und vom 19. August 2003 im Umfang der Versagung aufzuheben und die angemeldete Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen. Die Bezeichnung sei zur Individualisierung einer Musikgruppe/eines Orchesters geeignet. In Deutschland sei eine Verwendung des Begriffs "Millennium Players" nicht üblich. Um zu der von der Markenstelle unterstellten beschreibenden Bedeu-tung zu gelangen, bedürfe es gleich mehrerer Gedankenschritte bzw. Schlüsse, die bei den mit der Marke angesprochenen deutschen Verkehrskreisen aber nicht zu erwarten seien. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Eine Eintragung der als Marke ange-meldeten Wortfolge stehen auch für die jetzt noch streitbefangenen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Die angemeldete Marke entbehrt nicht des erforderlichen Mindestmaßes an Un-terscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die ei-ner Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmit-tel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen andere Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienst-leistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausrei-chende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muß – seitens der Marken-stelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz – streng, vollständig, eingehend und - 5 - umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel, Rdn. 59; GRUR 2004, 674 – KPN Postkantoor, Rdn. 123). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsin-halt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmit-tel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jeglicher Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE; 2004, 30 – Cityservi-ce). Abzustellen ist auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit, nicht auf die einzelnen Be-griffe und deren Bedeutung. Es mag zwar sein, dass Millennium Mozart Players im anglo-amerikanischen Sprachbereich die von der Markenstelle ermittelte Bedeu-tung (Spieler bzw. Interpreten der Werke Mozarts, wie sie in einem Jahrtausend nur einmal vorkommen) hat. Aber selbst dort dürfte das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (d.h. Hinweiskraft auf die Herkunft der Waren und Dienst-leistungen aus einem – einzigen – Unternehmen) nicht fehlen, wenn die Bezeich-nung nicht etwa von einem (überschwänglichen) Musikkritiker zur Charakterisie-rung der betreffenden Musiker gebraucht wird, sondern von diesen selbst zur Be-zeichnung ihrer Formation; der Hauch von Größenwahn (oder Selbstironie) der hier im Englischen unverkennbar mitschwingt, könnte bereits ausreichen, um der Bezeichnung ein gewisses Maß an Besonderheit zu vermitteln, das für die Eig-nung, als Betriebskennzeichen aufgefasst zu werden, ausreicht. Erst recht entbehrt die angemeldete Wortfolge für deutsche Verbraucher- und Ab-nehmerkreise nicht jeglicher Unterscheidungskraft, weil sich für diese der Sinnge-halt der Gesamtbezeichnung vielfach nicht ohne weiteres erschließt und kein die Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibendes Verständnis im Vorder-grund steht. Zwar wird der deutsche Verkehr zur Übersetzung des letzten Wor-tes "Players" (= Spieler) weitgehend in der Lage sein und bei musikbezogenen - 6 - Waren und Dienstleistungen, auch wegen des voranstehenden Namens des allge-mein bekannten Komponisten Mozart, auf Musikanten schließen. Gleichwohl kann bereits fraglich sein, ob "Mozart Players" nur als beschreibende Angabe für Inter-preten verstanden wird, die – ausschließlich oder vorwiegend – Werke Mozarts darbieten. Denn dass sich auf dem Gebiet der klassischen Musik Gruppen aller Art nach bekannten (verstorbenen) Komponisten nennen, ist keine Besonderheit. Wenn dem Verkehr, d.h. dem musikinteressierten Publikum, etwa Bezeichnungen wie Bach-Consortium, Beethoven-Trio, Mendelssohn-Quartett oder Schönberg-Chor begegnen, so sieht er hierin keine beschreibende Angabe, sondern den Na-men des betreffenden Ensembles. Er vermutet, dass auf diese Weise der betref-fende Komponist geehrt werden oder ein Abglanz von dessen Ruhm auf die be-treffende Musikgruppe fallen soll, nicht aber, dass durch diese Bezeichnung der beschreibende Hinweis gegeben wird, die jeweilige Gruppe widme sich (aus-schließlich) dem Werk dieses einen Komponisten; denn das wäre nämlich überaus ungewöhnlich. Wenn somit bereits "Mozart Players" (jedenfalls im deutschen Sprachbereich) als Ensemble-Bezeichnung geeignet ist, gilt dies erst recht bei Voranstellung des Wortes "Millennium". Hierbei handelt es sich um kein allgemein geläufiges Wort der deutschen Sprache, sondern um einen eher gewählten Ausdruck für "Jahrtau-send". Im Zusammenhang mit der zweiten Jahrtausendwende vor einigen Jahren ist dieser Begriff in den Medien zwar öfter in Erscheinung getreten, meist aber in Berichten aus dem englischen Sprachraum (etwa über den "Millennium-Dome" in London). Dass es sich – in Alleinstellung – um einen Fachbegriff auf den Gebiet der Musik handelt, kann mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. "Millennium Player" findet sich allerdings auf englischsprachigen Internet-Seiten für einen herausragenden Musikinterpreten, es fehlt aber an Belegen dafür, dass dieser Ausdruck bereits in den allgemeinen inländischen Sprachgebrauch einge-gangen wäre. - 7 - Ein ausreichend großer Teil des mit den beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen, auch soweit diese sich auf Musik beziehen, angesprochenen Verkehrs wird daher "Millennium Mozart Players" als Bezeichnung einer bestimmten musikali-schen Formation (z.B. eines kleinen Orchesters) verstehen, ihr mithin den Her-kunftshinweis auf einen einzelnen Betrieb entnehmen. Die Vorstellung, mehrere Gruppen könnten sich unabhängig voneinander einer im Inland derart ungewöhnli-chen Bezeichnung bedienen, liegt nicht wirklich nahe. 2. Aus den vorgenannten Gründen stellt die angemeldete Wortfolge auch für die von der Markenstelle weiterhin versagten Waren und Dienstleistungen mit einem (möglichen) Bezug zur Musik keine unmittelbar beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Ein Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten unbehinderten Verwendung in der Gesamtheit der Einzelwörter in der konkreten Reihenfolge läßt sich weder aktuell noch für die nahe Zukunft feststellen. Bei einer Schutzgewährung ergeben sich keine Verbietungsrechte gegen die Einzelbegriffe oder die beschreibende Verwendung des im Englischen üblichen Ausdrucks "Mil-lennium Player". 3. Der Markenstelle bleibt es unbenommen, vor einer endgültigen Registrierung auf eine Klarstellung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses hinzuwirken. Ins-besondere erscheint nicht ausreichend geklärt, was mit den seitens der Anmelde-rin den Waren in Klasse 9 zugeordneten "Aufzeichnungen, Übertragungen und Wiedergaben von Bild und/oder Ton, jeweils auf entsprechenden Trägern" ge-meint ist. Bei der Wahl einer anderen Formulierung ist darauf zu achten, dass kei-ne Erweiterung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses zulässig ist. Viereck Müllner Kruppa Pü
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