BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 295/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 15 597.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 4. Okto-ber 2000 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist siehe Abb. 1 am Ende für Fernsehsendungen, Hörfunksendungen, Übertragungen im Inter-net, Print, Video- und Hörprojekte, Spiele, Druckwerte u.ä. zur Eintragung als farbige Wort-/Bildmarke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat mit Amtsbescheid vom 8. Juni 2000 die Anmelderin darauf hingewiesen, das Waren/Dienstlei-stungsverzeichnis enthalte Angaben, die zu unbestimmt seien. Dies gelte ins-besondere für "u.ä."; dies sei zu streichen. Vorgeschlagen wurde folgendes Waren/Dienstleistungsverzeichnis: - 3 - Tonträger, Videos (Kl. 09) Druckereierzeugnisse (Kl. 16) Spiele, Spielzeug (Kl. 28). Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen, auch über Internet (Kl. 38); Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41). Mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmel-dung aus den Gründen des Amtsbescheides zurückgewiesen, nachdem die An-melderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis nicht berichtigt hatte. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und das Wa-ren/Dienstleistungsverzeichnis wie folgt gefasst: Tonträger, Videos (Kl. 09) Spiele, Spielzeug, auch Video- und Internetspiele (Kl. 28), Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen, auch über Internet (Kl. 38); Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41). II Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolgreich, da sie nunmehr die von der Mar-kenstelle gemachten Auflagen (§§ 36 Abs 4 iVm Abs 1 Nr 2, 32 Abs 3 MarkenG, §§ 14 f MarkenV) erfüllt hat (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 36 Rdn 5). - 4 - Da die Markenstelle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sa-che nach § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückzuverweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante SekretarukNa Abb. 1
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