BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 298/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die IR-Marke 659 995 hat der 32. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 1998 und vom 31. August 2000 aufgehoben. Der IR-Marke 659 995 wird für die Waren der Klasse 5 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt. G r ü n d e I Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für 3 Parfumerie, cosmétiques. 5 Produits pharmaceutiques et vétérinaires, substances diététiques à usage médical. 29 Oeufs, lait et produits laitiers. 30 Farnies et préparations faites de céréales, miel, sirop de mélasse, levure - 3 - ersucht die am 30. Juli 1996 mit Priorität vom 23. Februar 1996 eingetragene IR-Marke siehe Abb. 1 am Ende Es ist Widerspruch erhoben aus der am 15. Dezember 1995 für Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; pharmazeutische und veteri-närmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesund-heitspflege eingetragenen Wortmarke 395 04 729 PMD. Die Markenstelle für Klasse 30 IR hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begrün-dung wurde ausgeführt, dass sich zwar teilweise identische und teilweise wirt-schaftlich nahestehende Waren gegenüberstünden, die Marken aber klanglich gut unterscheidbar seien, da kurze und einprägsame Buchstabenkombinationen vorlä-gen, und damit keine Verwechslungsgefahr bestünde. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im Bereich der Warenklasse 5, auf die der Widerspruch beschränkt werde, be-stehe Warenidentität. Bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche der Markenabstand nicht aus, da die Marken hochgradig ähnlich seien. Die Widerspruchsmarke werde wegen des beschreibenden Charakters von "panmo-- 4 - lekulare Ernährung" auf "PME" klanglich verkürzt. Dieses unterscheide sich nahe-zu nicht von der Widerspruchsmarke. Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse vom 2. November 1998 und vom 31. August 2000 aufzuheben und der angegriffenen Marke den Schutz für die Bun-desrepublik Deutschland für die Klasse 5 zu versagen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Er ist der Auffassung, dass die Widerspruchsmarke lediglich einen geringen Schutzumfang beanspruchen könne. Bei drei Zeichen reiche es aus, dass ein Buchstabe unterschiedlich sei, da bei drei Zeichen mit einer hohen Aufmerksamkeit zu rechnen sei. Daneben werde die Abkürzung "PME" durch "panmolekulare Ernährung" erläutert, was zusätzlich zur Unterscheidung beitrage. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach §§ 107, 122 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist einer international registrierten Marke der Schutz für das Gebiet der Bundes-republik Deutschland zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer einge-tragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be-steht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-- 5 - bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wech-selwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Im Bereich der Warenklasse 5 sind die jeweils beanspruchten Waren identisch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Es konnten keine Feststellungen getroffen werden, dass ihr beschreibende Anklänge ent-nommen werden könnten. Die allgemeine Annahme, aus drei Buchstaben beste-hende, als Wort nicht aussprechbare Marken seien nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, ist nach der Rechtslage des Markengesetzes nicht zuläs-sig und ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds). Dort ist ausgeführt, dass die tatsäch-liche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmenskennzeichen nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon jetzt verstärkt zu Abkürzungen geführt hat und man derartigen Zeichen eine gewisse Unterscheidungsfunktion unterstellen kann. Welche Kennzeichnungskraft derartige Buchstabenkombinationen inne-haben, ist, genauso wie bei sonstigen Wortzeichen, eine Frage des Einzelfalls. Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs reichte bereits eine geringe Kennzeich-nungskraft aus; weitergehende Ausführungen zu diesem Thema finden sich in der Entscheidung nicht. Da es sich hier nicht um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, ist von breitesten Verkehrskreisen als Verbraucher auszugehen. Dabei ist jedoch zumindest von einer gewissen Aufmerksamkeit der Verbraucherkennzeichnungen gegenüber auszugehen. - 6 - Bei dieser Sachlage hat die um Schutz suchende IR-Marke zumindest einen durchschnittlichen Markenabstand einzuhalten, was in klanglicher Hinsicht nicht erfüllt wird. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken ist davon auszu-gehen, dass die Verbraucher die angegriffene IR-Marke mit "PME" benennen werden. Es ist zwar bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines Zeichens der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Dies schließt jedoch nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Teil die Gefahr der Verwechslung von beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH Mitt 2000, 65 6 - Rausch/Elfi Rauch). Die Zeichenstruktur bedingt, dass die angegriffene Marke mit "PME" benannt werden wird, insbesondere weil sich "Pan-molekulare Ernährung" nur schwer merken und umständlich sprechen läßt. "PME" und "PMD" sind sich klanglich so ähnlich, dass die Gefahr von Verwechs-lungen nicht ausgeschlossen werden kann, da sie sich klanglich nur um einen von fünf, bzw sechs hörbaren Lauten unterscheiden, der sich noch dazu am erfah-rungsgemäß eher weniger beachteten Wortende befindet. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Für die Entschei-dung maßgeblich ist die Frage der Prägung der angegriffenen IR-Marke nach dem Verständnis des Verkehrs, deren Schwerpunkte im tatsächlichen Bereich liegen. - 7 - Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu Abb. 1
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