BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 502/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. März 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke C 40 222/41 Wz hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzen-den Richterin Forst sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Engels BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patentamts vom 13. August 1990 und 19. August 1992 aufgehoben. G r ü n d e I Beim Deutschen Patentamt ist am 9. März 1990 "PREMIERE" für "Schallplatten und vergleichbare technische Erzeugnisse und Systeme, Ton- und Fernsehfilme; Druckerei- und Print-erzeugnisse aller Art, darunter vor allem auch Zeitschriften, Zeitungen und Bücher sowie sonstige gleichartige Erzeug-nisse; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier-zeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, Produktion von Schallplatten, Ton- und Fernsehfil-men, Produktion von Fernsehprogrammen" zur Eintragung angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von de-nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückge-wiesen, "PREMIERE" sei freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die hiergegen zum Bundespatentgericht erhobene Beschwerde der Anmelderin wurde mit Beschluß vom 7. Februar 1996 zurückgewiesen. Wegen der Einzelhei-ten wird auf den Beschluß des 29. Senats vom 7. Februar 1996 Bezug genom-men. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Be-schluß aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-dung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Wort "PREMIERE" besage nichts über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert der Erzeugnisse oder die Zeit der Erzeugung. Der Bedeutungsgehalt sei unscharf und lasse, ohne daß weitere Angaben hinzugefügt würden, einen eindeutigen beschreibenden In-halt nicht erkennen. Deshalb sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderwei-tigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuver-weisen. In einem erneut eröffneten Beschwerdeverfahren werde die bisher nicht geprüfte Frage des Bestehens von Eintragungshindernissen nach den Vorschrif-ten des Warenzeichengesetzes und gegebenenfalls einer Zeitrangverschiebung im Sinne von § 156 Abs 1 MarkenG nachzugehen sein. In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 hat die Anmelderin sich mit ei-ner Zeitrangverschiebung der Anmeldung auf den 1. Januar 1993 einverstanden erklärt. - 4 - Sie beantragt, beide Beschlüsse des Deutschen Patentamts aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung C 40 222/41 Wz Bezug genommen. II Der Beschwerde der Markeninhaberin war der Erfolg nicht zu versagen, nachdem sie sich mit einer Zeitrangverschiebung auf den 1. Januar 1993 einverstanden er-klärt hat. Nach der für den erkennenden Senat gemäß § 89 Abs 4 Satz 2 MarkenG binden-den rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof kann der Anmeldung die Eintragung nicht versagt werden. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Schutzfähigkeit umfassend beurteilt. Nach seiner Ansicht fehlt der angemeldeten Marke "PREMIERE" weder die erfor-derliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch steht ihr ein Frei-haltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Durch diese abschließende Beurteilung ist für den Senat kein Entscheidungsspielraum mehr gegeben. Nachdem sich die Anmelderin mit einer Zeitrangverschiebung auf den 1. Ja-nuar 1993 einverstanden erklärt hat, waren die angefochtenen Beschlüsse aufzu-heben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch die Vorschriften des Warenzeichenge-setzes Geltung hatten. Indes ist zu berücksichtigen, daß die Markenrechtsrichtlinie bereits zum 1. Januar 1993 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Demgemäß hätten die einschlägigen Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie - 5 - zumindest im Rahmen der Auslegung von § 4 Abs 2 WZG ergänzend heran-gezogen werden müssen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art 189 EG-Vertrag nachzukommen (EuGH NJW 1997, 3365, 3367; NJW 1994, 2473, 2474; BGH BlPMZ 1993, 482, 483 "DOS"). Demgemäß muß eine an den Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie orientierte Auslegung dazu führen, daß das Wort "PREMIERE" schutzfähig ist. Das in der "Premiere I"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1993, 746) angenommene Schutzhindernis beruhte auf einer über den Wortlaut des § 4 Abs 2 Nr 1 WZG hinausgehenden, zu Lasten der Anmelderin gehenden Auslegung. Unter Berücksichtigung der Regelungen der Markenrechtsrichtlinie hätte auf eine erwei-ternde Auslegung des § 4 WZG verzichtet werden müssen. Deshalb hätte ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften des WZG unter Berücksichtigung der Marken-rechtsrichtlinie hätten ausgelegt werden müssen, eine Schutzfähigkeit nicht ver-neint werden dürfen. Die Markenrechtsrichtline hätte spätestens zum 31. Dezem-ber 1992 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, so daß von einer Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ab dem 1. Januar 1993 auszuge-hen ist. Da sich die Anmelderin mit einer Zeitrangverschiebung auf diesen Tag einverstanden erklärt hat, waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Vorsitzende Richterin Forst hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Fuchs-Wissemann Engels Ko
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